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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2280

BGBl. 2020 I S. 2280 · 55.979 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
                                                   Erstes Gesetz
                                         zur Änderung des Batteriegesetzes*
                                                         Vom 3. November 2020

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1
                          Änderung des
                         Batteriegesetzes
   Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 10 des Ge-
setzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
          „§ 4      Registrierung der Hersteller“.
       b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
          „§ 6      (weggefallen)“.

       c) In der Angabe zu § 7 wird das Wort „Hersteller-
          eigene“ gestrichen.

       d) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
          eingefügt:
          „§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge“.
*
    Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/851 des
    Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Ände-
    rung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl. L 150 vom
    14.6.2018, S. 109).

e) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe
   eingefügt:
  „§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahme-
         stellen“.
f) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
  „§ 16    Sammelziel“.
g) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:

  „§ 18    Hinweis- und Informationspflichten“.

h) Die Angaben zu Abschnitt 4 bis § 23 werden
   durch die folgenden Angaben ersetzt:
                      „Abschnitt 4
                Zuständige Behörde
  § 19     Zuständige Behörde
  § 20     Aufgaben der zuständigen Behörde
  § 21     Befugnisse der zuständigen Behörde

  § 22     Vollständig automatisierter Erlass von
           Verwaltungsakten

                      Abschnitt 5
                       Beleihung

  § 23     Ermächtigung zur Beleihung
  § 24     Aufsicht

  § 25     Beendigung der Beleihung
BGBl. 2020, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
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                          Abschnitt 6
                  Beauftragung Dritter,
            Verordnungsermächtigung, Vollzug

     § 26     Beauftragung Dritter und Bevollmächti-
              gung
     § 27     Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
              verordnungen
     § 28     Vollzug

                          Abschnitt 7
       Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
     § 29    Bußgeldvorschriften

     § 30    Einziehung
     § 31    Übergangsvorschriften“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

  „Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
  20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt
  durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020
  (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils
  geltenden Fassung, das Produktsicherheitsgesetz
  vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179;
  2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der Verord-
  nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
  worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
  die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
  die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden

  ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
  rührt.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „„Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der Ver-

     triebsmethode, im Geltungsbereich dieses Ge-

     setzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnut-
     zer anbietet.“

  b) Absatz 15 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

     „„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der
     Vertriebsmethode, gewerbsmäßig Batterien im
     Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in
     Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler,
     die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Her-
     stellern anbieten, die oder deren Bevollmäch-

     tigte nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 4
     Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Her-
     steller im Sinne dieses Gesetzes.“

  c) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein-

     gefügt:

        „(15a) „Bevollmächtigter“ ist jede im Gel-
     tungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene
     natürliche oder juristische Person oder Perso-
     nengesellschaft, die ein Hersteller ohne Nieder-
     lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
     beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche
     Aufgaben wahrzunehmen, um die Hersteller-
     pflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.“

  d) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 16a ein-
     gefügt:
       „(16a) „Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes
     gemeinnützige Unternehmen, gewerbliche oder

     sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder jede
     öffentliche Einrichtung, das oder die an der
     Rücknahme von Geräte-Altbatterien mitwirkt, in-
     dem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-
     Altbatterien oder Geräte-Altbatterien anderer
     Endnutzer zurücknimmt, ohne hierzu verpflichtet
     zu sein.“
  e) Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
        „(19) „Verwertungsquote“ ist der Prozentsatz,
     den die Masse der in einem Kalenderjahr einer
     ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zuge-
     führten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der
     in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatte-
     rien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses
     Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung aus-
     geführte Altbatterien sind nur insoweit zu be-
     rücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14
     Absatz 3 entsprochen worden ist.“

  f) Absatz 20 wird wie folgt gefasst:
        „(20) „Recyclingeffizienz“ eines Verwertungs-
     verfahrens ist der Quotient aus der Masse der
     mit dem Verwertungsverfahren hergestellten
     Stoffe, die ohne weitere Behandlung kein Abfall
     mehr sind oder die für ihren ursprünglichen
     Zweck oder für andere Zwecke verwendet wer-
     den, mit Ausnahme der energetischen Verwer-
     tung, und der Masse der dem Verwertungs-
     verfahren zugeführten Altbatterien.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungs-
     bereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen,

     wenn sie oder deren Bevollmächtigte

     1. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen

        Behörde ordnungsgemäß registriert sind und

     2. durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Ver-
        bindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für Geräte-

        batterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8
        Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und Industrie-
        batterien jeweils obliegenden Rücknahme-
        pflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach
        Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben
        werden können.“

  c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn
     deren Hersteller oder deren Bevollmächtigte ent-
     gegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ord-

     nungsgemäß registriert sind.“

  d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „in“ das Wort
     „den“ gestrichen.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 4
               Registrierung der Hersteller

     (1) Bevor ein Hersteller Batterien im Geltungsbe-
  reich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder
  im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2
  sein Bevollmächtigter verpflichtet, sich bei der zu-
  ständigen Behörde mit der Marke und der jeweili-
  gen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren
  zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vor-
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  liegen aller Voraussetzungen nach Absatz 2 und
  § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der Registrierungsantrag
  muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Ände-
  rungen von im Registrierungsantrag enthaltenen
  Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des Inver-
  kehrbringens sind der zuständigen Behörde unver-
  züglich mitzuteilen.
     (2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1
  sind folgende Angaben zu machen:
  1. Name und Anschrift des Herstellers oder des
     Bevollmächtigten, insbesondere Postleitzahl
     und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Tele-
     fon- und Faxnummer, Internetadresse sowie
     E-Mail-Adresse; im Fall der Bevollmächtigung
     auch Name und Kontaktdaten des Herstellers,
     der vertreten wird,
  2. Vor- und Nachname einer vertretungsberechtig-
     ten natürlichen Person,

  3. Handelsregisternummer oder vergleichbare amt-
     liche Registernummer des Herstellers, einschließ-
     lich der europäischen oder der nationalen Steuer-
     nummer des Herstellers,
  4. im Fall der Bevollmächtigung: die Beauftragung
     durch den Hersteller,
  5. Marke, unter der der Hersteller die Batterien in
     Verkehr zu bringen beabsichtigt,
  6. Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Her-
     steller in Verkehr zu bringen beabsichtigt,

  7. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: Name
     und Anschrift des Rücknahmesystems nach § 7
     sowie im Fall der Beauftragung eines Dritten
     nach § 7 Absatz 3 Name und Handelsregister-
     nummer oder vergleichbare amtliche Register-
     nummer des beauftragten Dritten,
  8. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- oder
     Industriebatterien: eine Erklärung über die er-
     folgte Einrichtung einer den Anforderungen nach
     § 8 entsprechenden Rückgabemöglichkeit und
     über die Zugriffsmöglichkeiten der Rückgabebe-
     rechtigten auf das Angebot,

  9. Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit ent-
     sprechen.

     (3) Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1
  Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab-
  satz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der
  zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek-
  tronische Datenverarbeitungssystem nach Maß-
  gabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung
  für das elektronische Datenverarbeitungssystem.
  Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
  Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu-
  nikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll-
  mächtigten die elektronische Übermittlung, eine
  bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung
  eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer
  Dokumente verlangen. Die Verfahrensanweisung
  nach Satz 1 und die Anforderungen nach Satz 3
  sind auf der Internetseite der zuständigen Behörde
  zu veröffentlichen.“

6. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung
  nach § 26 Absatz 2 deren Bevollmächtigte sind ver-

  pflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1
  Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien sowie die
  von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nach
  § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen
  Rücknahmestellen nach § 13a zurückgenommenen
  Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen
  und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten.“
7. § 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
                           „§ 7

      Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
     (1) Jeder Hersteller von Gerätebatterien oder
  dessen Bevollmächtigter hat zur Erfüllung seiner
  Rücknahmepflichten nach § 5 ein eigenes Rück-
  nahmesystem für Geräte-Altbatterien einzurichten
  und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb
  des Rücknahmesystems bedürfen der Genehmi-
  gung durch die zuständige Behörde. Die Genehmi-
  gung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2
  und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb
  einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung
  entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach
  Satz 4 beginnt mit Eingang der vollständigen Unter-
  lagen bei der zuständigen Behörde.
    (2) Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt
  werden, wenn nachgewiesen ist, dass das in § 16
  vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Ge-
  nehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Rück-
  nahmesystem

  1. allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen Ent-
     sorgungsträgern, allen Behandlungsanlagen nach
     § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen Rück-
     nahmestellen die unentgeltliche Abholung von
     Geräte-Altbatterien anbietet,
  2. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-
     Altbatterien bei allen Vertreibern, allen öffent-
     lich-rechtlichen Entsorgungsträgern, allen Be-
     handlungsanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2
     und allen freiwilligen Rücknahmestellen, die
     vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch ge-
     macht haben (angeschlossene Rücknahmestel-
     len), gewährleistet,

  3. den angeschlossenen Rücknahmestellen unent-
     geltlich geeignete Rücknahmebehälter und den
     gefahrgutrechtlichen Anforderungen entspre-
     chende Transportbehälter bereitstellt,

  4. die von den angeschlossenen Rücknahme-
     stellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, un-
     abhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke
     oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen un-
     entgeltlich abholt, sobald
     a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen
        eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht
        und gemeldet haben und
     b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und
        Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1
        und 2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm
        erreicht und gemeldet haben,

     sofern keine geringere Abholmasse vereinbart
     ist; bei der Festlegung der Abholmassen zwi-
     schen dem Rücknahmesystem und der ange-
     schlossenen Rücknahmestelle sind die Lager-
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  kapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung
  von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen; er-
  reicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die
  geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom
  Rücknahmesystem dennoch die einmalige Ab-
  holung der zurückgenommenen Altbatterien for-
  dern; sowie
5. die bei den angeschlossenen Rücknahmestellen
   abgeholten Geräte-Altbatterien einer Verwertung
   nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt.

Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen
für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach
Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2
sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
durch Gutachten eines unabhängigen Sachverstän-
digen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung
eines Rücknahmesystems kann auch nachträglich
mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich
sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforde-
rungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2
dauerhaft sicherzustellen.
   (3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknah-
mesystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere
Hersteller oder deren Bevollmächtigte zusammen-
wirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren Be-
vollmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres
Rücknahmesystems durch Beauftragung eines
Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach
Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusam-
menwirkenden Hersteller oder deren Bevollmäch-
tigte erteilt werden. Der Genehmigungsantrag muss
die zusammenwirkenden Hersteller oder deren Be-
vollmächtigte eindeutig benennen. Der gemein-
same Dritte hat die Geheimhaltung der ihm vorlie-
genden Daten insoweit sicherzustellen, als es sich
um herstellerspezifische Informationen oder um In-
formationen handelt, die einzelnen Herstellern oder
deren Bevollmächtigten unmittelbar zurechenbar
sind oder zugerechnet werden können.
  (4) Der Betreiber eines Rücknahmesystems hat
der zuständigen Behörde Änderungen von im Ge-
nehmigungsantrag enthaltenen Angaben sowie die
dauerhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mit-
zuteilen.

   (5) Die Rücknahmesysteme haben unter Wah-
rung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die
folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf
des 31. Mai auf ihren Internetseiten zu veröffent-
lichen:

1. die Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,

2. die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen
   Beiträge je in Verkehr gebrachter Gerätebatterie
   oder je in Verkehr gebrachter Masse an Geräte-
   batterien,
3. das Verfahren für die Auswahl der Entsorgungs-
   leistung sowie
4. die im eigenen System erreichten Recyclingeffi-
   zienzen.
   (6) Der Genehmigungsantrag nach Absatz 1
Satz 2 und die Übermittlung der Angaben nach Ab-
satz 2 erfolgen über das auf der Internetseite der
zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elek-
tronische Datenverarbeitungssystem nach Maß-

   gabe der jeweils geltenden Verfahrensanweisung
   für das elektronische Datenverarbeitungssystem.
   Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
   Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige Kommu-
   nikation mit den Herstellern oder mit deren Bevoll-
   mächtigten und mit den Rücknahmesystemen die
   elektronische Übermittlung, eine bestimmte Ver-
   schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs
   für die Übermittlung elektronischer Dokumente ver-
   langen. Die Verfahrensanweisung nach Satz 1 und
   die Anforderungen nach Satz 3 sind auf der Inter-
   netseite der zuständigen Behörde zu veröffent-
   lichen.

                           § 7a

           Ökologische Gestaltung der Beiträge
      Die Rücknahmesysteme sind verpflichtet, im
   Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller
   oder der Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaf-
   fen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien
   die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert
   wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die
   Langlebigkeit, die Wiederverwendbarkeit und die
   Recyclingfähigkeit der Gerätebatterien zu berück-
   sichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an
   den einzelnen chemischen Systemen der Geräte-
   batterien zu orientieren.“
 9. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Herstel-
          ler von Fahrzeug- und Industriebatterien“ die
          Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
          fügt.
      bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Die Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-
          batterien oder deren Bevollmächtigte sind
          verpflichtet, die finanziellen und organisato-
          rischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht
          nach Satz 1 nachzukommen.“
      cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
          „Hersteller“ die Wörter „oder an deren Be-
          vollmächtigte“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hersteller“
      die Wörter „oder deren Bevollmächtigte“ einge-
      fügt.

   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Hersteller“
      die Wörter „oder von deren Bevollmächtigten“
      eingefügt.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Handels-
          geschäft“ durch die Wörter „des Handelsge-
          schäfts“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Art“ die
          Wörter „im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6“
          eingefügt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind
      verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatte-
      rien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1
      Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rück-
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       nahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Mo-
       nate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei
       Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit
       oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei
       Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die
       Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine
       Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit
       um mindestens zwölf weitere Monate. Die
       Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi-
       gung des Rücknahmesystems während der
       Laufzeit entfällt.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach

       § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahr-

       zeug- und Industriebatterien selbst verwertet

       oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er

       sicherzustellen, dass die Anforderungen des

       § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-

       batterien, die der Vertreiber einem gewerblichen

       Altbatterieentsorger mit dem Ziel der Verwertung

       überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu

       Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt

       auch für Fahrzeugbatterien, die der Vertreiber

       einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

       mit dem Ziel der Verwertung überlässt.“

11. § 10 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

   „Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand er-
   hebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derjenige
   Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die
   Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, verpflichtet, auf
   Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektro-
   nisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne
   Pfanderstattung erfolgt ist.“

12. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich
   über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesyste-
   men nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind,
   erfasst.“
13. § 12 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtun-
   gen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronik-
   gerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung
   anfallende Geräte-Altbatterien einem Rücknahme-
   system nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.

      (2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen
   für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung

   sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende
   Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach
   § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen.

      (3) Die Bindung an ein Rücknahmesystem er-
   folgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung
   ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der ver-
   einbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit verein-
   bart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.
   Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder
   keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit
   um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1
   und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des
   Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.“

14. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 und 13a er-
    setzt:
                          „§ 13

                       Mitwirkung der
         öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
      (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
   sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß
   § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektronik-
   gerätegesetzes durch den Endnutzer vom Elektro-
   oder Elektronikgerät zu trennen sind, unentgeltlich
   zurückzunehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind
   einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1
   zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffent-

   lich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der

   Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteili-

   gen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt

   für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist

   nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der verein-

   barten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart

   ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate.

   Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder

   keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit

   um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3

   und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des

   Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt.

      (2) Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger kön-
   nen sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbat-
   terien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt,
   sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbat-
   terien nach § 14 zu verwerten.

                          § 13a

                       Mitwirkung von
              freiwilligen Rücknahmestellen
      Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallen-
   den und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien
   einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1
   zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesys-
   tem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kün-
   digung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf
   der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit
   vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf
   Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten
   oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die
   Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die
   Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmi-
   gung des Rücknahmesystems während der Lauf-
   zeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen
   Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen
   zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.“

15. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
          eingefügt:

          „Die Behandlung muss mindestens die Ent-
          fernung aller Flüssigkeiten und Säuren um-
          fassen. Es sind die folgenden Recyclingeffi-
          zienzen zu erreichen:
          1. 65 Prozent der durchschnittlichen Masse
             von Blei-Säure-Altbatterien beim höchs-
             ten Maß an stofflicher Verwertung des
             Bleigehalts, das wirtschaftlich zumutbar
             und technisch erreichbar ist,
BGBl. 2020, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
          2. 75 Prozent der durchschnittlichen Masse
             von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim
             höchsten Maß an stofflicher Verwertung
             des Cadmiumgehalts, das wirtschaftlich
             zumutbar und technisch erreichbar ist,
          3. 50 Prozent der durchschnittlichen Masse
             sonstiger Altbatterien.“
      bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „Dabei ist insbesondere die Berechnung der
          Recyclingeffizienzen zu beachten, die durch
          die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kom-
          mission vom 11. Juni 2012 mit Durchfüh-
          rungsbestimmungen zur Berechnung der
          Recyclingeffizienzen von Recyclingverfahren
          für Altbatterien und Altakkumulatoren gemäß
          der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen
          Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom
          12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist.“

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Die Behandlung und die Lagerung von
      Altbatterien in Behandlungsanlagen dürfen nur
      erfolgen
      1. an Standorten mit undurchlässigen Ober-
         flächen und geeigneter, wetterbeständiger
         Abdeckung oder

      2. in geeigneten Behältnissen.

      Satz 1 gilt auch für eine nur vorübergehende La-
      gerung.“
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 20 Nummer 3“
      durch die Angabe „§ 27 Nummer 2“ ersetzt.

16. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 15
                     Erfolgskontrolle

     (1) Jedes Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1

   Satz 1 hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum

   Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß

   Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über

   1. die Masse der Gerätebatterien, die im vorange-
      gangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im
      Fall der Bevollmächtigung von den durch die Be-
      vollmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im
      Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr ge-
      bracht wurden und im Geltungsbereich dieses
      Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach
      chemischen Systemen und Typengruppen,
   2. die Masse der von ihm im vorangegangenen
      Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien,
      untergliedert nach chemischen Systemen und
      Typengruppen; dabei sind selbst zurückgenom-
      mene Massen und Massen, die von anderen
      Rücknahmesystemen zurückgenommen und die-
      sen abgekauft wurden, getrennt auszuweisen,
   3. die Masse der von ihm im vorangegangenen
      Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien,
      untergliedert nach chemischen Systemen und
      Typengruppen; dabei sind ausgeführte und
      außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
      verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszu-
      weisen,

4. die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System
   erreichte Sammelquote für Geräte-Altbatterien,
5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen
   System erreichte Verwertungsquote für Geräte-
   Altbatterien sowie
6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs-
   und Beseitigungsergebnisse.
Jeder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ist
verpflichtet, dem Rücknahmesystem, das er be-
treibt, die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach
Satz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen
des Rücknahmesystems bereitzustellen. Die Doku-
mentation nach Satz 1 ist durch die Rücknahme-
systeme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von
einem unabhängigen Sachverständigen geprüften
und bestätigten Fassung vorzulegen. Die Rücknah-
mesysteme haben sicherzustellen, dass spätestens
nach fünf Jahren der durchgängigen Prüfung durch
denselben Sachverständigen ein anderer unabhän-
giger Sachverständiger die Prüfung und Bestätigung
der Dokumentation durchführt. Jedes Rücknahme-
system veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende
Dokumentation innerhalb eines Monats nach Vor-
lage beim Umweltbundesamt auf seiner Internet-
seite. Im Fall der Beleihung nach § 23 übermittelt
das Umweltbundesamt die Dokumentationen der
Rücknahmesysteme nach deren Erhalt an die Belie-
hene.

   (2) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
Satz 1 haben dem Umweltbundesamt jährlich bis
zum Ablauf des 30. April über die ökologische Ge-
staltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von
deren Bevollmächtigten zu berichten, insbesondere
berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei
der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben.
    (3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Indus-
triebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5
und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über

die Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug-

und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die

Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbun-

desamtes in einer von einem unabhängigen Sach-
verständigen geprüften und bestätigten Fassung
vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und Industrie-
batterien oder deren Bevollmächtigte können für
mehrere Vertreiber gemeinsam eine Dokumentation
vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des
31. Mai die Daten über die im vorangegangenen
Jahr erreichten Verwertungsquoten für Fahrzeug-
und Industrie-Altbatterien auf Ihrer Internetseite zu
veröffentlichen.
   (3a) Im Fall des § 13 Absatz 2 ist für den öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträger Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass über die Rücknahme und Verwertung von
Fahrzeug-Altbatterien zu berichten ist.
   (4) Das Umweltbundesamt kann im Bundes-
anzeiger Empfehlungen für das Format und den
Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1
und 2 veröffentlichen. Das Umweltbundesamt ist
befugt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
heit Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den unab-
hängigen Sachverständigen bei der Prüfung und
BGBl. 2020, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
   Bestätigung der Dokumentationen nach Absatz 1
   zu beachten sind.

                           § 16
                        Sammelziel
      (1) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
   Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Ge-
   räte-Altbatterien eine Sammelquote von mindes-
   tens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstel-
   len.
      (2) Zur Berechnung der Sammelquote nach Ab-
   satz 1 ist die Masse der Geräte-Altbatterien, die im
   Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalen-
   derjahr zurückgenommen wurde, ins Verhältnis zu
   setzen zu der Masse an Gerätebatterien, die im
   Durchschnitt des betreffenden und der beiden vor-
   angegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht wor-
   den ist und im Geltungsbereich dieses Gesetzes für
   eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht. Bei
   der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der
   zurückgenommenen        Blei-Säure-Geräte-Altbatte-
   rien nur insoweit herangezogen werden, als sie die
   Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-
   Säure-Gerätebatterien, die im Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Ver-
   fügung steht, nicht übersteigt.

      (3) Bei einem Wechsel eines Herstellers von
   einem Rücknahmesystem zu einem anderen Rück-
   nahmesystem wird die in Verkehr gebrachte Masse
   an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sam-
   melquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt
   des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem
   zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte Geräte-
   batterien verbleiben für die Berechnung der Sam-
   melquote beim bisherigen Rücknahmesystem.“

17. In § 17 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Num-
    mer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“ ersetzt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 18

            Hinweis- und Informationspflichten“.

   b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
         „(2) Die Hersteller sind verpflichtet, die End-
       nutzer zu informieren über

       1. die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmun-
          gen,
       2. Abfallvermeidungsmaßnahmen und über Maß-
          nahmen zur Vermeidung von Vermüllung,

       3. die Möglichkeiten der Vorbereitung zur Wie-
          derverwendung von Altbatterien,
       4. die möglichen Auswirkungen der in Batterien
          enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die
          menschliche Gesundheit, insbesondere über
          die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen
          Batterien, sowie

       5. die Bedeutung der getrennten Sammlung und
          der Verwertung von Altbatterien für Umwelt
          und Gesundheit.
         (3) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
       Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die Endnut-

      zer in angemessenem Umfang zu informieren
      über
      1. die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur Ent-
         sorgung von Geräte-Altbatterien,
      2. Sinn und Zweck der getrennten Sammlung
         von Geräte-Altbatterien,
      3. die eingerichteten Rücknahmesysteme sowie

      4. die Rücknahmestellen.
      Die Information nach Satz 1 hat in regelmäßigen
      Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale
      als auch überregionale Maßnahmen beinhalten.
      Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die
      Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1
      gemeinschaftlich einen Dritten zu beauftragen.
      Der beauftragte Dritte hat einen Beirat einzurich-
      ten, dem folgende Vertreter angehören:
      1. Vertreter der öffentlich-rechtlichen Entsor-
         gungsträger,
      2. Vertreter der Verbraucherschutzorganisatio-
         nen,

      3. Vertreter der Hersteller- und Handelsverbände,
      4. Vertreter der Entsorgungswirtschaft sowie
      5. Vertreter der Länder und des Bundes.

      Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
      Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1
      tragen die Kosten entsprechend dem Marktan-
      teil der in Verkehr gebrachten Masse an Geräte-
      batterien der jeweils bei ihnen selbst oder über
      einen Bevollmächtigten beteiligten Hersteller.

         (4) Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
      Satz 1 haben eine gemeinsame einheitliche
      Kennzeichnung für Rücknahmestellen zu ent-
      werfen, diese den Rücknahmestellen unentgelt-
      lich zur Verfügung zu stellen und bei den Rück-
      nahmestellen dauerhaft für deren Nutzung zu
      werben. Die Rücknahmesysteme nach § 7 Ab-
      satz 1 Satz 1 können auch gemeinschaftlich ei-
      nen Dritten mit der Wahrnehmung der Pflicht aus
      Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entspre-

      chend.“

19. Nach § 18 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
    eingefügt:
                       „Abschnitt 4

                  Zuständige Behörde

                           § 19
                  Zuständige Behörde

      Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

                           § 20
           Aufgaben der zuständigen Behörde

      (1) Die zuständige Behörde registriert den Her-
   steller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma,
   dem Ort der Niederlassung oder dem Sitz, der An-
   schrift und dem Namen des Vertretungsberechtig-
   ten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4
   bis 6 und erteilt dem Hersteller eine Registrierungs-
   nummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die
   zuständige Behörde den Bevollmächtigten mit den
   in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den Kon-
BGBl. 2020, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287
taktdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je
vertretenen Hersteller eine Registrierungsnummer.
Herstellern von Gerätebatterien oder deren Bevoll-
mächtigten darf die Registrierung nur erteilt wer-
den, wenn der Hersteller oder der Bevollmächtigte
ein Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1
eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für
ihn genehmigt ist.

  (2) Die zuständige Behörde genehmigt die Rück-
nahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag
des Herstellers oder des Bevollmächtigten oder auf
Antrag des beauftragten Dritten nach Maßgabe des
§ 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde über-
prüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die
Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt wer-
den.

   (3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die fol-
genden Angaben zu den registrierten Herstellern
und den registrierten Bevollmächtigten auf ihrer In-
ternetseite:
1. Name, Anschrift und Internetadresse des Her-
   stellers oder von dessen Bevollmächtigten,

2. im Fall der Bevollmächtigung: Name und An-
   schrift des vertretenen Herstellers,

3. die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der
   Hersteller in Verkehr bringt,

4. die Marke, unter der der Hersteller die Batterien

   in Verkehr bringt,

5. bei Gerätebatterien: Name und Rechtsform des
   Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1,
   das der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter
   eingerichtet hat und betreibt,

6. bei Fahrzeug- oder Industriebatterien: die Erklä-
   rung über die erfolgte Einrichtung von Rück-
   gabemöglichkeiten und die Zugriffsmöglichkei-
   ten der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
Die Veröffentlichung ist zu untergliedern nach Her-
stellern von Geräte-, Fahrzeug- und Industriebatte-
rien und muss für jeden Hersteller die Angaben
nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung
enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausge-
treten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaus-
tritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei
Jahre nach dem Datum des angezeigten Marktaus-
tritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die
Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der Bevollmächtigung
mit der Maßgabe, dass die Daten zum Bevollmäch-
tigten je vertretenen Hersteller zu veröffentlichen
sind.
   (4) Die zuständige Behörde veröffentlicht den
Namen und die Anschrift der genehmigten Rück-
nahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren

Internetseiten.

                        § 21

       Befugnisse der zuständigen Behörde

  (1) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Registrierung einschließlich der Registrierungs-
nummer widerrufen, wenn

1. der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter ent-
   gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein Rücknahmesys-
   tem einrichtet und betreibt,

2. der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Bat-
   terien wiederholt nicht oder nicht richtig kenn-
   zeichnet oder

3. über das Vermögen des Herstellers oder von
   dessen Bevollmächtigten das Insolvenzverfah-
   ren eröffnet wird oder die Eröffnung des Insol-
   venzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Herstellers die Registrierung einschließlich der
Registrierungsnummer zu widerrufen, sofern der
Insolvenzverwalter oder bei Anordnung der Eigen-
verwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegen-
über der zuständigen Behörde verbindlich erklärt,
den Herstellerpflichten nach diesem Gesetz nach-
zukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall
der Bevollmächtigung das Insolvenzverfahren über
das Vermögen des Bevollmächtigten eröffnet wird.

  (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7
Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn

1. der Betreiber des Rücknahmesystems seine

   Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwie-

   gend verletzt,

2. der Betreiber des Rücknahmesystems nicht nur
   unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Ab-
   satz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28
   Absatz 1 verstößt,

3. im Fall des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein
   Bevollmächtigter das Rücknahmesystem mehr
   betreibt oder
4. der Betreiber des Rücknahmesystems das Sam-
   melziel nach § 16 in einem Kalenderjahr nicht
   erreicht.

Die zuständige Behörde soll die Genehmigung
eines Rücknahmesystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1
widerrufen, wenn über das Vermögen des Rück-
nahmesystems das Insolvenzverfahren eröffnet
wird oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung
eines Rücknahmesystems ist zu widerrufen, wenn
die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb
des Rücknahmesystems eingestellt wurde.

                        § 22

            Vollständig automatisierter

           Erlass von Verwaltungsakten

   Verwaltungsakte der zuständigen Behörde nach
den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbescha-

det des § 24 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vollständig durch automatische
Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass
besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bear-
beiten.
BGBl. 2020, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
                      Abschnitt 5
                       Beleihung

                          § 23
             Ermächtigung zur Beleihung
     (1) Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die
  Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elek-
  tro- und Elektronikgerätegesetz mit den Aufgaben
  und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6,

  den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die

  Aufgaben schließen die Vollstreckung, die Rück-

  nahme und den Widerruf der hierzu ergehenden

  Verwaltungsakte ein. Die zu Beleihende hat die not-

  wendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung

  der ihr übertragenen Aufgaben zu bieten. Dies ist

  gewährleistet, wenn

  1. die Personen, die nach Gesetz, nach dem Ge-

     sellschaftsvertrag oder nach der Satzung die
     Geschäftsführung und Vertretung ausüben, zu-
     verlässig und fachlich geeignet sind,
  2. die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufga-
     ben notwendige Ausstattung und Organisation
     hat und

  3. sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum
     Schutz personenbezogener Daten sowie zum
     Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
     sen eingehalten werden.

     (2) Die zuständige Behörde kann der Beliehenen
  die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Ab-
  satz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Ausla-
  gen nach dem Bundesgebührengesetz zu erheben
  und festzulegen, wie die Gebühren und Auslagen
  vom Gebührenschuldner zu zahlen sind. Soweit
  bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der
  Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indivi-
  duelle zurechenbare öffentliche Leistungen oder
  sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die
  Gebühren- und Auslagenerhebung der Beliehenen
  gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1
  nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Be-
  hörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Auf-
  gaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und
  Auslagen.

    (3) Die Beleihung ist durch die zuständige Be-

  hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

                          § 24

                        Aufsicht

    (1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und
  Fachaufsicht der zuständigen Behörde.

     (2) Erfüllt die Beliehene die ihr übertragenen
  Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zu-
  ständige Behörde befugt, die Aufgaben selbst
  durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauf-
  tragten durchführen zu lassen.
     (3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-
  henen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für
  die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent-
  stehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im
  Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung
  der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein-
  nahmen nicht übersteigen.

                           § 25
                Beendigung der Beleihung
     (1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene auf-
   gelöst ist.
      (2) Die zuständige Behörde kann unbeschadet
   des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die
   Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die über-
   tragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

      (3) Die Beliehene kann die Beendigung der Be-

   leihung jederzeit schriftlich von der zuständigen

   Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb

   einer Frist, die zur Übernahme und Fortführung

   der Aufgabenerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Ab-

   satz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die

   zuständige Behörde erforderlich ist, zu entspre-

   chen.“

20. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.

21. Der bisherige § 19 wird § 26 und wird wie folgt ge-
    fasst:
                          „§ 26
       Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

      (1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können
   Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen;
   § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
   gilt entsprechend.

      (2) Hersteller, die keine Niederlassung im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen
   Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Ver-
   pflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1,
   § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen.
   Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten
   erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur
   einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftra-
   gung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher
   Sprache zu erfolgen.“

22. Der bisherige § 20 wird § 27 und wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Das Wort „, Bau“ wird gestrichen und das Wort
      „Reaktorsicherheit“ wird durch die Wörter „nu-
      kleare Sicherheit“ ersetzt.

   b) Nummer 1 wird aufgehoben.

   c) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1

      bis 4.
   d) In der neuen Nummer 1 werden die Wörter
      „, Quoten für die zu erreichende Verwertungs-

      effizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung“
      gestrichen.

23. Der bisherige § 21 wird § 28 und wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die zuständige Behörde soll gegenüber
      den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1
      Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich
      sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7
      Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen
      nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 47 und 62“
      durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 bis 6 und § 62“
      ersetzt.
BGBl. 2020, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
24. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 7 und wird
    wie folgt gefasst:
                         „Abschnitt 7

      Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen“.

25. Der bisherige § 22 wird § 29 und wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 3
          Absatz 1“ die Wörter „Satz 1 oder Absatz“
          durch das Wort „oder“ ersetzt und wird das
          Wort „den“ gestrichen.
      bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „in“ das
          Wort „den“ gestrichen.
      cc) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-
          fasst:
            „4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht,
                nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
                rechtzeitig registrieren lässt,
            5. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Ände-
               rungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht
               vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.

      dd) In Nummer 6 werden die Wörter „Satz 1 oder
          Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverord-
          nung nach § 20 Nummer 2“ durch die Wörter
          „Satz 1, 2 oder 3“ ersetzt.

      ee) In Nummer 7 wird die Angabe „3“ durch die

          Angabe „7“ ersetzt.

      ff) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.
      gg) In Nummer 10 werden die Wörter „dem Ge-
          meinsamen Rücknahmesystem nicht zur Ab-
          holung bereitstellt“ durch die Wörter „einem
          Rücknahmesystem nicht überlässt“ ersetzt.

      hh) In Nummer 14 werden die Wörter „Satz 1
          Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung
          mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder
          Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1
          Nummer 7“ durch die Wörter „Satz 1, auch

          in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.

      ii)   Nach Nummer 14 werden die folgenden
            Nummern 14a und 14b eingefügt:

            „14a. entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht
                  nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

            14b. entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen
                 der dort genannten Sammelquote
                 nicht sicherstellt,“.

      jj)   In Nummer 16 werden nach der Angabe
            „Absatz 6“ ein Komma und das Wort „auch“
            eingefügt und wird die Angabe „§ 20 Num-
            mer 4“ durch die Angabe „§ 27 Nummer 3“
            ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein

      Komma ersetzt und nach der Angabe „14“ die

      Angabe „und 14b“ eingefügt.

   c) In Absatz 3 wird die Angabe „5, 8 und 14“ durch
      die Wörter „5 und 14 bis 14b“ ersetzt.

26. Nach dem neuen § 29 wird folgender § 30 einge-
    fügt:
                           „§ 30

                        Einziehung
     Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1
   begangen worden, so können Gegenstände einge-
   zogen werden,
   1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
   2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung ge-
      braucht worden oder bestimmt gewesen sind.
   § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
   anzuwenden.“
27. Der bisherige § 23 wird § 31 und wird wie folgt ge-
    fasst:
                           „§ 31
                  Übergangsvorschriften
      (1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2
   und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für
   Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in
   einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erst-
   mals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1
   gilt nicht für Knopfzellen und aus Knopfzellen auf-
   gebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt
   von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem
   1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht wor-
   den sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien,
   die für die Verwendung in schnurlosen Elektrowerk-
   zeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar

   2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind.

      (2) Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Her-
   steller, die das Inverkehrbringen bereits nach § 4
   Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni
   2009 in Verbindung mit der Verordnung zur Durch-
   führung des Batteriegesetzes vom 12. November
   2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezem-
   ber 2020 geltenden Fassung, beim Umweltbundes-
   amt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022
   nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert
   sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den ange-
   zeigten Angaben Änderungen ergeben haben.

      (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht bis zum

   Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis
   zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den ange-
   zeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf
   des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mitge-
   teilten Daten auf seinen Internetseiten:

   1. Name und Rechtsform des Herstellers,

   2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Post-
      leitzahl, Ort und Staat,
   3. Internetadresse des Herstellers,

   4. Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der
      Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsich-
      tigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist,
   5. beim Inverkehrbringen von Gerätebatterien: eine
      Erklärung über die Einrichtung eines hersteller-

      eigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbat-

      terien durch den Hersteller sowie Name und

      Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb
      seines herstellereigenen Rücknahmesystems
      beauftragten Dritten,
BGBl. 2020, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
  6. beim Inverkehrbringen von Fahrzeug- und In-
     dustriebatterien: eine Erklärung über die erfolgte
     Einrichtung einer den Anforderungen des § 8
     entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Alt-
     batterien sowie Angaben über die Art der einge-
     richteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff
     der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.
     (4) Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1
  Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020

  bereits durch die am Sitz des Herstellers für Abfall-

  wirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von
  dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten
  längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
  weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits
  erteilten Genehmigungen sowie Anordnungen nach
  § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. De-
  zember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für

  Abfallwirtschaft zuständige Behörde oder durch

  eine von dieser bestimmten Behörde vorgenom-

  men.

     (5) Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem
  1. Januar 2023 anzuwenden.
     (6) Für die Ermittlung der Sammelquote nach
  § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3
  gilt § 16 für das erste Kalenderjahr der Tätigkeit als
  Rücknahmesystem mit der Maßgabe, dass die
  Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenom-
  menen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem
  Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten
  Gerätebatterien ins Verhältnis zu setzen ist.
     (7) Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit
  eines Rücknahmesystems gilt § 16 mit der Maß-

    gabe, dass die Masse der im zweiten Kalenderjahr
    zurückgenommenen Geräte-Altbatterien zur Masse
    der im Durchschnitt der ersten beiden Kalender-
    jahre der Tätigkeit des Rücknahmesystems erst-
    mals in Verkehr gebrachten Gerätebatterien ins
    Verhältnis zu setzen ist.“

                       Artikel 2

                   Änderung des

       Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

   Dem § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerä-
tegesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober
2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:

„Sofern die Voraussetzungen für eine Beleihung nach

dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. No-

vember 2020 (BGBl. I S. 2280) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung vorliegen, darf die nach
Satz 1 Beliehene auch die im Batteriegesetz genannten
und durch die Beleihung nach dem Batteriegesetz
übertragenen Aufgaben wahrnehmen.“

                       Artikel 3

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des
Batteriegesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I
S. 3783) außer Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 3. November 2020
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e

                                    Die Bundesministerin
l a M e r k e l
                       für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                       Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2280. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c31a6c4dd779bf6e….