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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2071
BGBl. 2015 I S. 2071 · 11.305 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Batteriegesetzes1, 2 und des Kreislaufwirtschaftsgesetzes3
Vom 20. November 2015
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Batteriegesetzes
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 3 des Ge-
setzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Rechtsvorschriften, die besondere Anforderungen
an die Rücknahme, Wiederverwendung oder Ent-
sorgung von Altbatterien enthalten, sowie solche,
die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang
mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen
sind, bleiben unberührt.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Notbe-
leuchtung“ das Komma durch die Wörter
„und für“ ersetzt und werden die Wörter
1
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/56/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013
zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates über Batterien und Akkumulatoren sowie Alt-
batterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens
von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren,
die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt
sind, und von Knopfzellen mit geringem Quecksilbergehalt sowie
zur Aufhebung der Entscheidung 2009/603/EG der Kommission
(ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 5).
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 26
Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom
14.11.2012, S. 12), sind beachtet worden.
3
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1127 der
Kommission vom 10. Juli 2015 zur Änderung von Anhang II der Richt-
linie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 184 vom
11.7.2015, S. 13).
„oder schnurlose Elektrowerkzeuge“ gestri-
chen.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Batterien, die für die Verwendung in schnur-
losen Elektrowerkzeugen bestimmt sind,
sind bis zum 31. Dezember 2016 von dem
Verbot ausgenommen.“
c) In Absatz 4 wird das Semikolon durch einen
Punkt ersetzt und das Wort „das“ durch das
Wort „Das“ ersetzt.
3. In § 8 Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
Wörter „Fahrzeug- und“ und nach den Wörtern
„von Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
„Verkaufsstelle“ durch das Wort „Handelsgeschäft“
ersetzt.
5. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist
bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zur Er-
stattung des Pfandes verpflichtet.“
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand
erhebenden Vertreiber zurückgegeben, ist derje-
nige Erfassungsberechtigte nach § 11 Absatz 3,
der die Fahrzeug-Altbatterie zurücknimmt, ver-
pflichtet, auf Verlangen des Endnutzers die
Rücknahme ohne Pfanderstattung schriftlich
oder elektronisch zu bestätigen. Ein Vertreiber,
der Fahrzeugbatterien unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln anbietet, ist abwei-
chend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes
auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektro-
nischen Rückgabenachweises nach Satz 4, der
zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei
Wochen ist, verpflichtet.“
6. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß
§ 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und Elektro-

nikgerätegesetzes durch den Endnutzer vom
Elektro- oder Elektronikgerät zu trennen sind,
unentgeltlich zurückzunehmen.“
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Diese Geräte-Altbatterien sind dem Gemeinsa-
men Rücknahmesystem zur Abholung bereitzu-
stellen. Satz 2 gilt auch, soweit sich öffentlich-
rechtliche Entsorgungsträger freiwillig an der
Sammlung von anderen Geräte-Altbatterien be-
teiligen.“
c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
durch die Wörter „den Sätzen 2 und 3“ ersetzt.
7. § 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Alle gesammelten und identifizierbaren Alt-
batterien sind nach dem Stand der Technik zu
behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind
insbesondere die durch Rechtsverordnung nach
§ 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen
und die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012
der Kommission vom 11. Juni 2012 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Berechnung der Re-
cyclingeffizienzen von Recyclingverfahren für Alt-
batterien und Altakkumulatoren gemäß der Richtli-
nie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorge-
gebene Berechnung der Recyclingeffizienzen zu
beachten. Zuständige Behörde im Sinne von Arti-
kel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das Umweltbun-
desamt. Das Umweltbundesamt übermittelt die
Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung
(EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht
identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von
zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich
verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der
Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.“
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bat-
terie“ die Wörter „oder des Vertriebsgebindes“
gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden nach der Angabe „4“
die Wörter „und nach der Verordnung (EU)
Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. Novem-
ber 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie
2006/66/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates – von Vorschriften für die Angabe
der Kapazität auf sekundären (wiederaufladba-
ren) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie
auf Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren
(ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3)“ eingefügt.
9. In § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „an der Verkaufsstelle“ durch die Wörter „im
Handelsgeschäft“ ersetzt.
10. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Ab-
satz 4“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien
anbietet,“.
cc) In Nummer 12 werden die Wörter „oder
Satz“ durch ein Komma ersetzt und werden
nach der Angabe „2“ die Wörter „oder
Satz 5“ eingefügt.
dd) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 22“ durch
die Angabe „§ 20“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „2“ ein
Komma und die Angabe „3a“ eingefügt.
11. Dem § 23 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„§ 3 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Knopfzellen und
aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit ei-
nem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichts-
prozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmalig in
Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1
gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in
schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind
und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Ver-
kehr gebracht worden sind.“
Artikel 1a
Änderung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1739) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1 wird nach dem Buchstaben c folgender
Buchstabe d eingefügt:
„d) Der Wert der Energieeffizienzformel wird mit ei-
nem Klimakorrekturfaktor (Climate Correction
Factor, CCF) wie folgt multipliziert:
aa) CCF für vor dem 1. September 2015 in Be-
trieb befindliche und nach geltendem EU-
Recht genehmigte Anlagen:
CCF = 1, wenn HDD > = 3 350
CCF = 1,25, wenn HDD < = 2 150
CCF = – (0,25/1 200) × HDD + 1,698, wenn
2 150 < HDD < 3 350;
bb) CCF für nach dem 31. August 2015 geneh-
migte Anlagen und für Anlagen gemäß Num-
mer 1 ab 31. Dezember 2029:
CCF = 1, wenn HDD > = 3 350
CCF = 1,12, wenn HDD < = 2 150
CCF = – (0,12/1 200) × HDD + 1,335, wenn
2 150 < HDD < 3 350.
(Der sich daraus ergebende CCF-Wert wird auf
drei Dezimalstellen gerundet).
Der HDD-Wert (Heizgradtage) sollte dem Durch-
schnitt der jährlichen HDD-Werte für den Stand-
ort der Verbrennungsanlage entsprechen, be-
rechnet für einen Zeitraum von 20 aufeinander-
folgenden Jahren vor dem Jahr, für das der CCF
bestimmt wird. Der HDD-Wert sollte nach der
folgenden Eurostat-Methode berechnet werden:
HDD = (18° C – Tm) × d, wenn Tm weniger als

oder gleich 15° C (Heizschwelle) beträgt, und
HDD = null, wenn Tm über 15° C beträgt; dabei
ist Tm der mittleren (Tmin + Tmax)/2 Außentem-
peratur über einen Zeitraum von d Tagen. Die
Berechnungen sind täglich durchzuführen (d = 1)
und auf ein Jahr hochzurechnen.“
2. Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a tritt am 1. Okto-
ber 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 20. November
verkünden.
2015
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2071. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes ef2e47999f5c799d….