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Artikel 1 · BT-Drs. 19/19930 · S. 39

Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)
Artikel 1 enthält ein Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG). Die Änderungen greifen die neuen markt-
wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie die neuen europarechtlichen Vorgaben auf.
Zu Nummer 1
Nummer 1 passt die Inhaltsübersicht des bisherigen BattG an die folgenden Änderungen durch die weiteren Num-
mern an.
Drucksache 19/19930 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode
Zu Nummer 2
Nummer 2 nimmt eine klarstellende Ergänzung mit Blick auf die Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes
vor. Dieses ist neben dem BattG beim Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ebenfalls zu berück-
sichtigen.
Zu Nummer 3
Nummer 3 nimmt klarstellende Änderungen und Ergänzungen in den Begriffsbestimmungen zum BattG vor.
Buchstabe a fasst § 2 Absatz 14 Satz 1 BattG zur Definition des Vertreibers neu. Vertreiber ist danach nur der-
jenige, der auch im Geltungsbereich des BattG Batterien an Endnutzer anbietet. Die Ergänzung dient der Klar-
stellung, da ein Verkauf lediglich ins Ausland keine Vertreibereigenschaft in Deutschland begründet. Zudem wird
zukünftig einheitlich der Begriff „gewerbsmäßig“ im BattG genutzt. Bislang gab es unterschiedlich genutzte Be-
grifflichkeiten im BattG. Dies soll hierdurch bereinigt werden.
Buchstabe b fasst die Definition des Herstellers mit Blick auf § 2 Absatz 15 Satz 1 und 2 BattG neu. In Satz 1
wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nunmehr auch einheitlich der Begriff „gewerbsmäßig“ genutzt.
Satz 2 greift bereits die Änderung des § 4 BattG (Nummer 4) auf, wonach zukünftig nicht mehr nur eine Anzeige
des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten, sondern eine Registrierung für den Marktzutritt erforderlich ist.
Mit Buchstabe c wird der neue Begriff des Bevollmächtigten eingeführt. Der ne

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 79.638 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/19930, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.970–195.608 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5063d16f1738045e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP