Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 19/19930 · S. 39
Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Batteriegesetzes) Artikel 1 enthält ein Gesetz zur Änderung des Batteriegesetzes (BattG). Die Änderungen greifen die neuen markt- wirtschaftlichen Gegebenheiten sowie die neuen europarechtlichen Vorgaben auf. Zu Nummer 1 Nummer 1 passt die Inhaltsübersicht des bisherigen BattG an die folgenden Änderungen durch die weiteren Num- mern an. Drucksache 19/19930 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Nummer 2 Nummer 2 nimmt eine klarstellende Ergänzung mit Blick auf die Anwendbarkeit des Produktsicherheitsgesetzes vor. Dieses ist neben dem BattG beim Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren ebenfalls zu berück- sichtigen. Zu Nummer 3 Nummer 3 nimmt klarstellende Änderungen und Ergänzungen in den Begriffsbestimmungen zum BattG vor. Buchstabe a fasst § 2 Absatz 14 Satz 1 BattG zur Definition des Vertreibers neu. Vertreiber ist danach nur der- jenige, der auch im Geltungsbereich des BattG Batterien an Endnutzer anbietet. Die Ergänzung dient der Klar- stellung, da ein Verkauf lediglich ins Ausland keine Vertreibereigenschaft in Deutschland begründet. Zudem wird zukünftig einheitlich der Begriff „gewerbsmäßig“ im BattG genutzt. Bislang gab es unterschiedlich genutzte Be- grifflichkeiten im BattG. Dies soll hierdurch bereinigt werden. Buchstabe b fasst die Definition des Herstellers mit Blick auf § 2 Absatz 15 Satz 1 und 2 BattG neu. In Satz 1 wird im Vergleich zur bisherigen Rechtslage nunmehr auch einheitlich der Begriff „gewerbsmäßig“ genutzt. Satz 2 greift bereits die Änderung des § 4 BattG (Nummer 4) auf, wonach zukünftig nicht mehr nur eine Anzeige des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten, sondern eine Registrierung für den Marktzutritt erforderlich ist. Mit Buchstabe c wird der neue Begriff des Bevollmächtigten eingeführt. Der ne
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 79.638 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/19930, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.970–195.608 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert 5063d16f1738045e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP