Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 26.10.1982 – 5 StR 708/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Einsteller Werner D EEE aus Van 07 DEMEEEEB geboren am ME 1955 in u SCHNEE.
wegen sexueller Nötigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Oktober 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 1. Juni 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Rechtsmittel, das "auf eine Überprüfung der verhängten Strafe ... beschränkt" worden ist, mithin nur die verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren betrifft, hat
aus sachlichrechtlichen Gründen Erfolg.
In den Strafzumessungsgrlinden des angefochtenen Urteils
(UA S. 13) heißt es: "Der Angeklagte, der ansonsten in diesem Verfahren als nicht bestraft anzusehen war, hat im Jahre 1972 eine längere Jugendstrafe verbüßt. Daß diese Strafverbüßung nicht geeignet war, ihn von der jetzt begangenen erheblichen Straftat abzuhalten, war zu beachten, obwohl andererseits der Angeklagte hier, wie bereits gesagt, als nicht bestraft anzusehen war". Diese Ausführungen lassen besorgen, daß der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten die Tragweite des § 49 Abs. 1 BZRG verkannt hat. Zwar teilt das Landgericht keine näheren Einzelheiten über die "längere Jugendstrafe" (UA S. 13, vgl. auch UA S. 2) mit. Es liegt
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De
jedoch nahe, daß es sich um eine Strafe gehandelt hat, bei
der nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 c bis f BZRG die Voraussetzungen
für die Tilgung (§ 43 BZRG) vorlagen. Dafür spricht, daß der Angeklagte nach Ansicht des Tatrichters "als nicht bestraft anzusehen war" (UA S. 13). Das Verwertungsverbot nach
§ 49 Abs. 1 BZRG hindert den Richter auch an der strafschärfenden Erwägung, daß der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Freiheitsstrafe nicht ausgereioht hat, um den Angeklagten von einer weiteren Straftat abzuhalten.
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