§ 91 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 19.05.2009 – 13 S 116/09Zitiert von 3
- OVG Saarland, 12.10.2011 – 1 A 246/11Zitiert von 12
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 – 7 A 10485/13
- BVerwG, 05.06.2014 – 10 C 4/14Keine Einbürgerung trotz "Entmakelung" der Jugendstrafe; Wirkung der Beseitigungsanordnung des Strafmakels; zur Berücksichtigung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren nach Beseitigung des StrafmakelsZitiert von 14
- OVG Niedersachsen, 18.05.2017 – 13 ME 62/17Zitiert von 6
- VG Koblenz, 08.03.2013 – 4 K 563/12.KOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 91 AufenthG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 91 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91#abs-1 (1) Die Daten über die Ausweisung, Zurückschiebung und Abschiebung sind zehn Jahre nach Ablauf der in § 11 Absatz 2 bezeichneten Frist zu löschen. Sie sind vor diesem Zeitpunkt zu löschen, soweit sie Erkenntnisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet werden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/91#abs-2 (2) Mitteilungen nach § 87 Abs. 1, die für eine anstehende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind und voraussichtlich auch für eine spätere ausländerrechtliche Entscheidung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu vernichten.