Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 24 Entfernung von Eintragungen

Stand: 31.08.2020

StrafrechtBund2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-1 (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-2 (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-3 (3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-4 (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-5 (5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

§ 23 § 25