Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 24 Entfernung von Eintragungen
Stand: 31.08.2020
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 – 1 S 555/18Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2005 – 13 S 2223/04Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2021 – 4 StR 528/20Sicherungsverfahren gegen einen schuldunfähigen Straftäter: Notwendige Feststellungen zu kritischen Verkehrssituationen bei Straßenverkehrsgefährdung anlässlich einer Fluchtfahrt vor der Polizei und darauf gestützter Entziehung der Fahrerlaubnis; Risikoprognose im Rahmen der Entscheidung über die Unterbringung in einen psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage einer aus dem Bundeszentralregister entfernten Eintragung über einen schuldunfähigkeitsbedingten FreispruchZitiert von 8
- BGH, 26.10.2009 – NotZ 19/08
- BGH, 08.11.2007 – 5 StR 393/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-1 (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der Registerbehörde amtlich mitgeteilt worden ist, werden drei Jahre nach dem Eingang der Mitteilung aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften Auskunft erteilt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-2 (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register entfernt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-3 (3) Eintragungen nach § 11 werden bei Verfahren wegen eines Vergehens nach zehn Jahren, bei Verfahren wegen eines Verbrechens nach 20 Jahren aus dem Register entfernt. Bei Straftaten nach den §§ 174 bis 180 oder § 182 des Strafgesetzbuches beträgt die Frist 20 Jahre. Die Frist beginnt mit dem Tag der Entscheidung oder Verfügung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-4 (4) Sind im Register mehrere Eintragungen nach § 11 vorhanden, so ist die Entfernung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Entfernung vorliegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/24#abs-5 (5) Eine zu entfernende Eintragung nach § 11 wird ein Jahr nach Eintritt der Entfernungsreife aus dem Register gelöscht. Während dieser Frist darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.