Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 37 Ablaufhemmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/37#abs-1 (1) Haben Verurteilte infolge der Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist nicht ab, solange sie diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wiedererlangt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/37#abs-2 (2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 37 BZRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 09.07.1984 – 2 StR 702/84Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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23.04.2002 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I 1406)
BGBl. 2002 I S. 1406
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.