Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 33 Nichtaufnahme von Verurteilungen nach Fristablauf
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden Verurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dies gilt nicht bei Verurteilungen, durch die
Änderungsverlauf
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16.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2021 I S. 1810
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.