Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 30c Elektronische Antragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30c?asof=2019-10-31#abs-1 (1) Erfolgt die Antragstellung abweichend von § 30 Absatz 2 oder Absatz 3 elektronisch, ist der Antrag unter Nutzung des im Internet angebotenen Zugangs unmittelbar bei der Registerbehörde zu stellen. Die antragstellende Person kann sich nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Handelt sie in gesetzlicher Vertretung, hat sie ihre Vertretungsmacht nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30c?asof=2019-10-31#abs-2 (2) Der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ist zu führen. Dabei müssen aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises, der eID-Karte oder des elektronischen Aufenthaltstitels an die Registerbehörde übermittelt werden:
Lässt das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium die Übermittlung des Geburtsnamens nicht zu, ist der Geburtsname im Antrag anzugeben und nachzuweisen. Bei der Datenübermittlung ist ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechendes sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30c?asof=2019-10-31#abs-3 (3) Vorzulegende Nachweise sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen und ihre Echtheit sowie inhaltliche Richtigkeit sind an Eides statt zu versichern. Bei vorzulegenden Schriftstücken kann die Registerbehörde im Einzelfall die Vorlage des Originals verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/30c?asof=2019-10-31#abs-4 (4) Die näheren Einzelheiten des elektronischen Verfahrens regelt die Registerbehörde. Im Übrigen gilt § 30 entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.07.2024 Ausfertigung
§ 30c geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 245)
BGBl. 2024 I Nr. 245
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 30c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 30c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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