Gesetze / Bundeszentralregistergesetz

BZRG

§ 1 Bundeszentralregister

StrafrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 2