Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 1 Bundeszentralregister
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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17.12.2006 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I 3171)
BGBl. 2006 I S. 3171
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.