Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
Ist eine Freiheitsstrafe, ein Strafarrest, eine Jugendstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung, mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, zu vollstrecken, sind in das Register das Datum einzutragen,
Änderungsverlauf
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10.07.2020 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I 1648)
BGBl. 2020 I S. 1648
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2732)
BGBl. 2017 I S. 2732
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15.12.2011 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I 2714)
BGBl. 2011 I S. 2714
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15.07.1992 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302)
BGBl. 1992 I S. 1302
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.