Gesetze / Bundeszentralregistergesetz
BZRG§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/13#abs-1 (1) In das Register sind einzutragen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/13#abs-2 (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BZRG/13#abs-3 (3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.