# § 12 BZRG — Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht

Bundeszentralregistergesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In das Register sind einzutragen

- 1. die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,

- 2. die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,

- 3. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,

- 4. die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,

- 5. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,

- 6. die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,

- 7. der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,

- 8. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,

- 9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,

- 10. die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.

(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbehalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist diese Entscheidung in das Register einzutragen. Stellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.

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Zitiervorschlag: § 12 BZRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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