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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3344
BGBl. 2002 I S. 3344 · 9.602 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
Vom 21. August 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung“.
2. In § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
Wort „zeitiger“ gestrichen.
3. Nach § 66 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 66a
Vorbehalt der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66
Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinrei-
chender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die All-
gemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist,
so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsver-
wahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzun-
gen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.
(2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor
dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Voll-
streckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessord-
nung, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwah-
rung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,
seiner Taten und seiner Entwicklung während des
Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Strafta-
ten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
oder körperlich schwer geschädigt werden.
(3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
streckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach
Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1
ergehen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des
§ 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3018), wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum
Zweiten Buch die Angabe „Siebenter Abschnitt. Ver-
fahren gegen Abwesende §§ 276 bis 295“ durch die
Angaben „Siebenter Abschnitt. Verfahren über die

Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-
rung § 275a“ und „Achter Abschnitt. Verfahren gegen
Abwesende §§ 276 bis 295“ ersetzt.
1. (entfällt)
1a. In § 246a Satz 1 werden nach den Wörtern „oder in
der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter
„oder vorbehalten“ eingefügt.
2. In § 260 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Wird
die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungs-
verwahrung vorbehalten, die“ eingefügt.
3. § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsver-
wahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung
gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder
nicht vorbehalten worden ist.“
4. Nach § 268c wird folgender § 268d eingefügt:
„§ 268d
Wird in dem Urteil die Entscheidung über die
Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a
Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gericht-
lichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vor-
sitzende den Angeklagten über den Gegenstand der
weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum,
auf den sich der Vorbehalt erstreckt.“
4a. Nach § 275 wird folgender neuer siebenter Abschnitt
eingefügt:
„Siebenter Abschnitt
Verfahren über die Entscheidung
des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung
§ 275a
(1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entschei-
det über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-
wahrung.
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die
Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem
Gericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die
Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des
Gerichts.
(3) Für die Vorbereitung und die Durchführung
der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im
Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des
Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entspre-
chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
(4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe
des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter
in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die
Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende
verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über
den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Be-
deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-
urteilten und die Beweisaufnahme.
(5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-
achten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter
darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der
Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.“
4b. Der bisherige siebente Abschnitt wird neuer achter
Abschnitt.
5. § 454 Abs. 2 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz
ersetzt:
„Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei
der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem
Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur
Mitwirkung zu geben ist.“
Artikel 3
(entfällt)
Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406), wird
wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „selb-
ständig angeordneten“ die Wörter „oder vorbehalte-
nen“ eingefügt.
2. In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Siche-
rungsverwahrung."
3. In § 32 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:
„12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls
von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
rechtskräftig abgesehen worden ist.“
Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1 zum Gerichts-
kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gebühren-
betrag
oder Satz
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr
6110, soweit
nichts anderes
vermerkt ist
„c) Anordnung einer Maß-
regel der Besserung
und Sicherung .................... 41,00 EUR“.
Die Gebühr entsteht auch bei
Anordnung der Sicherungsver-
wahrung im Verfahren nach
§ 275a StPO.

Artikel 6
Änderung der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Dem § 87 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über
die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a
der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die
Gebühren gesondert.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. August 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin d er Just iz
Däub ler- Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3344. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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