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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 3344

BGBl. 2002 I S. 3344 · 9.602 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 3344 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3344
                                           Gesetz
                   zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung
                                                   Vom 21. August 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom

23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66
   folgende Angabe eingefügt:

   „§ 66a Vorbehalt der Unterbringung in der Siche-
          rungsverwahrung“.

2. In § 66 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das
   Wort „zeitiger“ gestrichen.

3. Nach § 66 wird folgende Vorschrift eingefügt:
                            „§ 66a
                       Vorbehalt der
        Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
     (1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in § 66
   Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinrei-
   chender Sicherheit feststellbar, ob der Täter für die All-
   gemeinheit im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 gefährlich ist,
   so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsver-
   wahrung vorbehalten, wenn die übrigen Voraussetzun-
   gen des § 66 Abs. 3 erfüllt sind.

        (2) Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung
     entscheidet das Gericht spätestens sechs Monate vor
     dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Voll-
     streckung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57
     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in
     Verbindung mit § 454b Abs. 3 der Strafprozessord-

     nung, möglich ist. Es ordnet die Sicherungsverwah-

     rung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,

     seiner Taten und seiner Entwicklung während des

     Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Strafta-
     ten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch
     oder körperlich schwer geschädigt werden.

        (3) Die Entscheidung über die Aussetzung der Voll-
     streckung des Strafrestes zur Bewährung darf erst nach
     Rechtskraft der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1
     ergehen. Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des
     § 57 Abs. 2 Nr. 2 offensichtlich nicht vorliegen.“

                          Artikel 2
           Änderung der Strafprozessordnung
  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I
S. 3018), wird wie folgt geändert:

0.    In der Inhaltsübersicht wird in den Angaben zum
      Zweiten Buch die Angabe „Siebenter Abschnitt. Ver-
      fahren gegen Abwesende §§ 276 bis 295“ durch die
      Angaben „Siebenter Abschnitt. Verfahren über die
BGBl. 2002, Seite 3345 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3345
     Entscheidung des Vorbehalts der Sicherungsverwah-
     rung § 275a“ und „Achter Abschnitt. Verfahren gegen
     Abwesende §§ 276 bis 295“ ersetzt.

1.   (entfällt)

1a. In § 246a Satz 1 werden nach den Wörtern „oder in
    der Sicherungsverwahrung angeordnet“ die Wörter
    „oder vorbehalten“ eingefügt.

2.   In § 260 Abs. 4 Satz 4 werden nach den Wörtern „Wird
     die“ die Wörter „Entscheidung über die Sicherungs-
     verwahrung vorbehalten, die“ eingefügt.

3.   § 267 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb
     eine Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
     ordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsver-
     wahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung
     gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder
     nicht vorbehalten worden ist.“

4.   Nach § 268c wird folgender § 268d eingefügt:

                             „§ 268d
        Wird in dem Urteil die Entscheidung über die
     Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66a
     Abs. 1 des Strafgesetzbuches einer weiteren gericht-
     lichen Entscheidung vorbehalten, so belehrt der Vor-
     sitzende den Angeklagten über den Gegenstand der
     weiteren Entscheidungen sowie über den Zeitraum,
     auf den sich der Vorbehalt erstreckt.“

4a. Nach § 275 wird folgender neuer siebenter Abschnitt
    eingefügt:
                      „Siebenter Abschnitt
                Verfahren über die Entscheidung
           des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung

                              § 275a

       (1) Das Gericht des ersten Rechtszuges entschei-
     det über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsver-
     wahrung.
       (2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet die
     Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft bei dem
     Gericht des ersten Rechtszuges. Diese übergibt die
     Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des

     Gerichts.

       (3) Für die Vorbereitung und die Durchführung
     der Hauptverhandlung zur Entscheidung über die im
     Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a des

     Strafgesetzbuches) gelten die §§ 213 bis 275 entspre-
     chend, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.
        (4) Nachdem die Hauptverhandlung nach Maßgabe

     des § 243 Abs. 1 begonnen hat, hält ein Berichterstatter
     in Abwesenheit der Zeugen einen Vortrag über die
     Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der Vorsitzende
     verliest das Urteil, soweit es für die Entscheidung über
     den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung von Be-
     deutung ist. Sodann erfolgt die Vernehmung des Ver-
     urteilten und die Beweisaufnahme.

       (5) Das Gericht holt vor der Entscheidung das Gut-
     achten eines Sachverständigen ein. Der Gutachter

      darf im Rahmen des Strafvollzugs nicht mit der
      Behandlung des Verurteilten befasst gewesen sein.“

4b. Der bisherige siebente Abschnitt wird neuer achter
    Abschnitt.

5.    § 454 Abs. 2 Satz 3 bis 6 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:

      „Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei
      der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem
      Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur
      Mitwirkung zu geben ist.“

                             Artikel 3

                             (entfällt)

                             Artikel 4
      Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1406), wird
wie folgt geändert:

1.    In § 5 Abs. 1 Nr. 7 werden nach den Wörtern „selb-
      ständig angeordneten“ die Wörter „oder vorbehalte-
      nen“ eingefügt.

2.    In § 12 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
      „9. Entscheidungen über eine vorbehaltene Siche-
          rungsverwahrung."

3.    In § 32 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummer 12 angefügt:

      „12. die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls
           von der Anordnung der Sicherungsverwahrung
           rechtskräftig abgesehen worden ist.“

                             Artikel 5
           Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Nummer 6110 Buchstabe c der Anlage 1 zum Gerichts-
kostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), das zuletzt durch

Artikel 28 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                                                       Gebühren-
                                                         betrag
                                                        oder Satz
     Nr.        Gebührentatbestand                     der Gebühr
                                                      6110, soweit
                                                     nichts anderes
                                                      vermerkt ist

            „c) Anordnung einer Maß-
                regel der Besserung
                und Sicherung ....................   41,00 EUR“.
                 Die Gebühr entsteht auch bei
                 Anordnung der Sicherungsver-
                 wahrung im Verfahren nach
                 § 275a StPO.
BGBl. 2002, Seite 3346 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3346
                        Artikel 6

                  Änderung der
     Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  Dem § 87 der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die

zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002
(BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Für die Tätigkeit im Verfahren über die Entscheidung über
die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 275a
der Strafprozessordnung) erhält der Rechtsanwalt die
Gebühren gesondert.“

                        Artikel 7

                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es ist
                              im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 21. August 2002
                                             Der Bund esp räsid ent
                                                J o hannes Rau
                                              Der Bund eskanzler
                                              Gerhard Sc hröd er
                                      Die Bund esminist erin d er Just iz
                                             Däub ler- Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 3344. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 31a19426a02ff881….