Gesetze / Bundeswahlgesetz

BWahlG

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.

§ 2