§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus 598 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von den Abgeordneten werden 299 nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 1 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147; 2023 I Nr. 198)
BGBl. 2023 I Nr. 147
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14.11.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I 2395)
BGBl. 2020 I S. 2395
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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15.11.1996 Ausfertigung
§ 1 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 1996 (BGBl. I 1712 iVm Bek)
BGBl. 1996 I S. 1712
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.