§ 16 Wahltag
Stand: 10.06.2019
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 16 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 48
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 19
- BVerfG, 23.02.1983 – 2 BvR 1765/82Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor Bundestagswahl (Bundestagswahl 1983)Zitiert von 20
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 37
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.