§ 16 Wahltag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 25.08.2005 – 2 BvE 4/05Auflösung des Deutschen Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 1
- BVerfG, 16.02.1983 – 2 BvE 1/83Auflösung des Bundestages durch den Bundespräsidenten nach negativer Beantwortung einer Vertrauensfrage des Bundeskanzlers nach Art. 68 GGZitiert von 47
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
- BVerfG, 23.02.1983 – 2 BvR 1765/82Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung vor Bundestagswahl (Bundestagswahl 1983)Zitiert von 19
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 34
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl (Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag sein.