§ 17 Wählerverzeichnis und Wahlschein
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/17#abs-1 (1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 2 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/17#abs-2 (2) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 17 BWahlG →
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- VG Düsseldorf, 22.09.2017 – 20 L 4679/17
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · Bundeswahlgesetz 2023Zitiert von 25
- BVerfG, 31.07.2009 – 2 BvQ 45/09Zitiert von 9
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.05.2016 Ausfertigung
§ 17 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I 1062)
BGBl. 2016 I S. 1062
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03.05.2013 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I 1084 iVm Bek)
BGBl. 2013 I S. 1084
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17.03.2008 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I 394 iVm Bek)
BGBl. 2008 I S. 394
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