§ 14 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 10.07.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 97
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 20
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 34
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-2 (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-4 (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-5 (5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.