§ 14 Ausübung des Wahlrechts
Stand: 10.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-2 (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-3 (3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
teilnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-4 (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/14#abs-5 (5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 14 BWahlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 29.01.2019 – 2 BvC 62/14 · Wahlrechtsausschluss BundestagswahlZitiert von 98
- BVerfG, 19.12.2023 – 2 BvC 4/23 · Bundestagswahl Berlin – WahlprüfungZitiert von 3
- BVerfG, 22.05.2001 – 2 BvE 1/99 · Wahlkreiseinteilung KrefeldZitiert von 21
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerfG, 21.09.1976 – 2 BvR 350/75Beurlaubung von Pfarrern und Kirchenbeamten für die Dauer eines Abgeordnetenmandats im Bundestag oder in den gesetzgebenden Körperschaften eines LandesZitiert von 37
- VGH Hessen, 22.09.2021 – 8 B 1929/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.