Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3)
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 19.10.2024
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 21 – 22)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreis:
| 1. | den Wahlschein, | 3. | den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag, |
| 2. | den amtlichen weißen Stimmzettel, | 4. | den amtlichen roten Wahlbriefumschlag. |
Sie können an der Wahl teilnehmen
oder
Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler:
Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen, die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………………………… .
Die Versendung durch ………………………………[*)] innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben. Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei der Post abzugeben.
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*) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
noch Anlage 12
(zu § 28 Absatz 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl

Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 12.09.2024. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 19.10.2024 (siehe Fassungen).
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12.09.2024 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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13.02.2020 Ausfertigung
Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2020 (BGBl. I 199)
BGBl. 2020 I S. 199
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18.06.2019 Ausfertigung
Anlage 12 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (BGBl. I 834)
BGBl. 2019 I S. 834
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13.05.2013 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.