Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4)
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 20.09.2024
(Fundstelle des Originaltextes: Anlageband zum BGBl. I Nr. 26 vom 26. April 2002, S. 19;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Vorderseite des Wahlbriefumschlags
hellrot (maschinenlesbar)[7]
| Ausgabestelle: ............................................................................................ (Gemeindebehörde, Ort) | |||||||
| Wahlschein-Nr.: |
| ||||||
| ______________________________________________________ | |||||||
| Wahlbezirk: ..................................................................................................[1] | |||||||
| Wahlbrief | |||||||
| An | |||||||
| ...............................................................................[3] | |||||||
| ...............................................................................[4] | |||||||
| ...............................................................................[5] | |||||||
Rückseite des Wahlbriefumschlags
| In diesen Wahlbriefumschlag müssen Sie einlegen | ||||||||
| 1. | den Wahlschein | |||||||
| und | ||||||||
| 2. | den verschlossenen weißen Stimmzettelumschlag | |||||||
| mit dem darin befindlichen Stimmzettel. | ||||||||
| Sodann den Wahlbriefumschlag zukleben. | ||||||||
| Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem auf der Vorderseite angegebenen Empfänger eingeht! | ||||||||
| Der Wahlbrief kann auch dort[6]abgegeben werden. | ||||||||
| Die Versendung durch …………………[2] innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. | ||||||||
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1 Wahlschein-Nr. oder Wahlbezirk müssen von der Ausgabestelle angegeben werden.
2 Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich bekannt gemachten Postdienstleister.
3 Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle der Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Abs. 2 BWO einzusetzen.
4 Anstelle der Punktierung ist von der Ausgabestelle die Anschrift (Straße und Hausnummer) des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, dessen Postfach - einzusetzen.
5 Anstelle der Punktierung sind von der Ausgabestelle Postleitzahl und Bestimmungsort des Wahlbriefempfängers - falls vorhanden, die Postfach-Postleitzahl - einzusetzen.
6 Kann von der Ausgabestelle durch eine abweichende Adresse ersetzt werden (z. B. wenn vorderseitig angegebene Anschrift Postfachadresse ist).
7 Die Maschinenlesbarkeit ist sicherzustellen durch ein hellrotes Papier nach dem Farbmodell CMYK 0/60/15/0 auf Naturpapier (inklusive Recycling-Papier) und Beachtung folgender Faktoren der Papierbeschaffenheit:
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
Anlage 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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24.03.2017 Ausfertigung
Anlage 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2017 (BGBl. I 585)
BGBl. 2017 I S. 585
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13.05.2013 Ausfertigung
Anlage 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Mai 2013 (BGBl. I 1255)
BGBl. 2013 I S. 1255
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03.12.2008 Ausfertigung
Anlage 11 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.