Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2378
BGBl. 2008 I S. 2378 · 66.506 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
Vom 3. Dezember 2008
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert
worden ist, sowie des § 25 Abs. 2 des Europawahlge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), der zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I
S. 1023) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2
des Bundeswahlgesetzes genannten Par-
teien, Beseitigung von Mängeln“.
b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-
wahl“.
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58 (weggefallen)“.
d) Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und
§ 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
(zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-
und Rückseite –“.
2. In § 9 Nr. 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch das
Wort „Behinderung“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
gabe „21“ ersetzt.
4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes“ durch die
Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlge-
setzes“ ersetzt.
6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
tronische Übermittlung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
durch das Wort „telefonische“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,
Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
angeben.“
8. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag
nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-
nem Wahlvorstand wählen will, so sind
dem Wahlschein“ werden durch die
Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-
schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschlag“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29
Abs. 1.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-
den dem Wahlberechtigten an seine Wohnan-
schrift übersandt oder amtlich überbracht, so-
weit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift
oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Post-
sendungen sind von der Gemeindebehörde frei-
zumachen. Die Gemeindebehörde übersendet
dem Wahlberechtigten Wahlschein und Brief-
wahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus
seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außer-
europäischen Gebiet wählen will, oder wenn
dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit
gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle
auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
in den Stimmzettelumschlag gelegt werden
kann. An einen anderen als den Wahlberechtig-
ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
§ 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der
Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-
gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-
weisen.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes“ durch die An-
gabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgeset-
zes“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
9. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine
ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-
mittelbar an diese.“
10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „einem der Wahlvor-
schläge“ durch die Wörter „einem Wahlvor-
schlag oder mehreren Wahlvorschlägen“ ersetzt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-
ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-
wahl“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Geset-
zes“ durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“
ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das
Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettelumschläge“ ersetzt.
12. In § 53 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“
das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-
gender Satz eingefügt:
„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“
13. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-
sen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-
ten Spalte“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 58)“
gestrichen.
14. § 58 wird aufgehoben.
15. § 61 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken
mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30
Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“
16. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
„Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
„Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
telumschlag“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben.“ angefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
ersetzt.
17. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettelumschläge“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschläge“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
schläge“ ersetzt.
18. § 76 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Fest-
stellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen
und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener
Stimmen abweichend zu beschließen.“
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
zes“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den
Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe
des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn
auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundes-
wahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2
des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften
des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bun-
deswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewähl-
ten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn
auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundes-
wahlgesetzes hin.“
e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
Bundeswahlleiter und den Präsidenten des
Deutschen Bundestages sofort, wenn der ge-
wählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei
einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-
gesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort
nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2
des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter
und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsiden-
ten des Deutschen Bundestages mit, an wel-
chem Tag die Annahmeerklärung des gewählten
Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45
Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er
mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge-
stellt worden ist.“
19. § 80 wird wie folgt gefasst:
„§ 80
Benachrichtigung
der gewählten Landeslistenbewerber
(1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom
Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Lan-
deslistenbewerber nach der mündlichen Bekannt-
gabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den
Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften
des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei
einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-
gesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels
Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vor-
schriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
hin.
(2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deut-
schen Bundestages sofort, wenn ein gewählter
Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wieder-
holungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er
sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2
des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen
die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber
eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl
abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3
Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an
welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt
worden sind.“
20. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
zes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Familienname“
durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
21. In § 86 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das
Wort „Bundeswahlgesetz“ ersetzt.
22. In § 88 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“
durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
23. In § 7 Nr. 1 bis 3, den §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1,
§ 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der
Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halb-
satz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5
Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
§ 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1
zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie
Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1
Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48
Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78
Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1
Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und zweiter
Halbsatz werden jeweils das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – wird je-
weils wie folgt geändert:
aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
„g | Ich versichere gegenüber der Ge-
meindebehörde an Eides statt:“.
bb) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-
hoben.
cc) Die Randnummern 13 bis 16 werden die
Randnummern 11 bis 14.
dd) In dem Abschnitt unter der neuen Randnum-
mer 11 wird in Satz 1 die Angabe „nach
§ 107b des Strafgesetzbuches“ und die An-

gabe „dass sich nach § 107a des Strafge-
setzbuches strafbar macht,“ gestrichen.
ee) In der neuen Randnummer 14 werden nach
dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-
über der Gemeindebehörde“ eingefügt.
b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt
geändert:
aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-
ben.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12
Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe
„nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst
den zu dieser Angabe gehörigen nein/ja-An-
kreuzkästchen gestrichen.
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt wird wie folgt geändert:
aa) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-
blik Deutschland leben und in der Bundesre-
publik Deutschland nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen
Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
Abgabe einer Versicherung an Eides statt
in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
Fortzug mindestens drei Monate ununter-
brochen in der Bundesrepublik Deutsch-
land*) eine Wohnung innegehabt oder sich
sonst gewöhnlich aufgehalten haben.“
bb) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-
der Satz eingefügt:
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
cc) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-
hoben.
dd) Die Randnummern 13 bis 16 werden die
Randnummern 11 bis 14.
ee) In der neuen Randnummer 13 wird die An-
gabe „Randnummer p“ durch die Angabe
„Randnummer n“ ersetzt.
ff) In der neuen Randnummer 14 wird die An-
gabe „Randnummer o“ durch die Angabe
„Randnummer m“ ersetzt, der Fußnotenhin-
weis „**)“ gestrichen sowie nach dem Punkt
folgender Satz angefügt:
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
gg) Die Fußnote „**)“ wird aufgehoben.
25. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.
bb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden
gestrichen.
cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den
Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den
Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
scheins ist ein Antrag.“
ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Diesen können Sie mit rückseitigem Muster
stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
behörde abgeben oder im frankierten Um-
schlag absenden. Sie können aber auch
ohne Verwendung des rückseitigen Musters
die Erteilung eines Wahlscheins mündlich
(nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder
elektronisch beantragen. In diesem Fall
müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren
Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohn-
anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-
gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-
verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“
ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-
lich gestellt werden können –“ gestrichen.
gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
setzt.
hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
tigungskarte!“ werden durch die Wörter
„Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
nachzusenden und dem Absender die neue
Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.
ii) Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
ben.
jj) Die Fußnote 3 wird die Fußnote 2.
kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
noten 3 und 4 angefügt:
„3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
genommen werden.
4
) Neben dem Absender können angegeben werden:
Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
Wählerverzeichnis.“
b) Die Seite 2 wird aufgehoben.
26. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „(Bei Postversand in frankiertem
Umschlag absenden)“ werden durch die Wörter
„(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeinde-
behörde abgeben oder bei Postversand im fran-
kierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“
durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
c) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)
□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
□ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
.........................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße,
□ wird abgeholt.
Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
Vollmacht
Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
..........................................................................................................
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
..........................................................................................................
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person
nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten
Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberech-
tigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person
hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen
hat sie sich auszuweisen.
.................................................................................................................
(Ort, Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit bestätige ich ........................................................................
(Name, Vorname)
den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich nicht mehr als vier
Wahlberechtigte bei der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.
.........................................................................................................
(Datum)
e) Die Fußnoten 3 und 4 werden aufgehoben.
f) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Fuß-
note 2 erweitert.
27. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-
staben a, b und c aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder
schriftlich“ durch die Wörter „mündlich,
schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
cc) Satz 8 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus
dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so erhält er mit dem Wahlschein zu-
gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-
schein erhält der Wahlberechtigte“ und im
zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
(Unterschrift des Bevollmächtigten)
“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abholung von Wahlschein und Brief-
wahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-
fangnahme der Unterlagen durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-
nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-
chern.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen.“
dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesre-
publik Deutschland ohne besondere Versen-
dungsform ausschließlich von . . . . . . . . . . . . 5)
unentgeltlich befördert.“
c) Der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 ange-
fügt:
„5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

28. Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „hier“ durch die Wörter
„im Bundesgebiet“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
29. In Anlage 9 (zu § 26) werden in der Erläuterung 4 die
Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die
Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchti-
gung“ ersetzt.
30. Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie
folgt geändert:
a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“
durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und
das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-
telumschlags für die Briefwahl wird nach dem
Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-
fügt.
c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-
telumschlags für die Briefwahl wird folgende
Fußnote angefügt:
„*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können
auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem
Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ an-
gefügt werden.“
31. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird
wie folgt geändert:
aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden
gestrichen.
bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den
Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
cc) Die Wörter „unentgeltlich im Bereich der
Deutschen Post AG“ werden durch die Wör-
ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.
dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden
durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-
setzt.
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags
Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-
note 2 eingefügt:
„2) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-
noten 3 bis 5.
32. Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-
ler“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „durch kör-
perliche Gebrechen“ durch die Wörter „we-
gen einer körperlichen Beeinträchtigung“
und die Wörter „eigenhändig auszufüllen“
durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter
„der Deutschen Post AG“ durch die
Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt
sowie in Satz 3 die Wörter„ , z. B. Post
Express Brief oder Einschreiben,“ und
die Wörter „durch Postwertzeichen
oder Freistempelabdruck auf dem
Wahlbrief“ gestrichen.
bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
eingefügt:
„Bei Beförderung durch ein anderes
Postunternehmen ist das dafür fällige
Leistungsentgelt in voller Höhe zu ent-
richten; ansonsten kann eine ord-
nungsgemäße Beförderung nicht ge-
währleistet werden.“
dd) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“
angefügt:
„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich
bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Brief-
wahl Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden
jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das
Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Num-
mer 5 die Wörter „zur Deutschen Post AG“
durch die Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ sowie
in der Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im
Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Wör-
ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei Versendung
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.
d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende
Fußnote angefügt:
„*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2
wird das Wort „fernmündlich“ durch das Wort „tele-
fonisch“ ersetzt.
34. In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

35. In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das
Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-
gender Halbsatz eingefügt:
„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“
36. Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“
durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
Halbsatz eingefügt:
„er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“
b) In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1
Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b
Satz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buch-
stabe c bis e, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1, Num-
mer 3.5 Satz 1 Buchstabe c und d sowie Satz 2
und Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe d werden
jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das
Wort „Stimmzettelumschlag“, das Wort „Wahl-
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
schläge“ und das Wort „Wahlumschlägen“ durch
das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-
wahl“.
b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38
Abs. 3) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 9
(zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)
Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-
und Rückseite –“.
2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlperiode“ ein
Komma eingefügt.
3. In § 6 Abs. 9 Satz 1 wird nach den Wörtern „wenn
mindestens drei Mitglieder“ ein Komma eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Satz 1 gestrichen und in
dem bisherigen Satz 2 das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
das Wort „Europawahlgesetzes“ und das Semi-
kolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
zweite Halbsatz gestrichen.
5. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
gabe „21“ ersetzt.
6. In § 17 Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-
zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und die
Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die
Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
Wahlschein.“
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
tronische Übermittlung“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
durch das Wort „telefonische“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,
Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
angeben.“
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag
nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-
nem Wahlvorstand wählen will, so sind
dem Wahlschein“ werden durch die
Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-
schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschlag“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28
Abs. 1.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-
den dem Wahlberechtigten an seine Wohn-
anschrift übersandt oder amtlich überbracht,
soweit sich aus dem Antrag keine andere An-
schrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
Postsendungen sind von der Gemeindebehörde
freizumachen. Die Gemeindebehörde übersen-
det dem Wahlberechtigten Wahlschein und
Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich
aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem
außereuropäischen Gebiet wählen will, oder
wenn dieses sonst geboten erscheint.

(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den
Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit
gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle
auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der
Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
in den Stimmzettelumschlag gelegt werden
kann. An einen anderen als den Wahlberechtig-
ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-
unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
§ 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der
Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,
wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als
vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der
Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-
gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-
weisen.“
d) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-
zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und
die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
10. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine
ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-
mittelbar an diese.“
11. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-
ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-
wahl“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das
Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettelumschläge“ ersetzt.
12. In § 46 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“
das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-
gender Satz eingefügt:
„Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern
vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“
13. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-
sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-
sen.“
b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-
ten Spalte“ eingefügt.
c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 51)“
gestrichen.
14. § 51 wird aufgehoben.
15. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
„Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
„Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
telumschlag“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
„die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
vollendet haben.“ angefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
ersetzt.
16. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettelumschläge“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
„Europawahlgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
umschläge“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-
umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
schläge“ ersetzt.
17. § 69 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berech-
tigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berich-
tigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebe-
ner Stimmen abweichend zu beschließen.“
18. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6
des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2
bis 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des
Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 des
Europawahlgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2
Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2
Abs. 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.

19. § 73 wird wie folgt gefasst:
„§ 73
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
(1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom
Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Be-
werber nach der mündlichen Bekanntgabe des
endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die
Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europa-
wahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Ge-
wählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist
sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.
(2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Prä-
sidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn
ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei
einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlge-
setzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlge-
setzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4
des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an wel-
chen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten
Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber
die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21
Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit,
an welchen Tagen die Benachrichtigungen zuge-
stellt worden sind.“
20. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das
Wort „Europawahlgesetz“ ersetzt.
21. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Stimmzettelumschläge für die Brief-
wahl (Anlage 9),“.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“ das
Wort „und“ angefügt.
cc) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4
angefügt:
„4. die Merkblätter für die Briefwahl (An-
lage 11),“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 6b wird das Wort „Gesetzes“
durch das Wort „Europawahlgesetzes“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 Nr. 2, 2a und 6b wird jeweils das
Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahl-
gesetzes“ ersetzt.
22. In den §§ 11, 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2
bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7
Satz 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5
Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32
Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 sowie Nr. 2 Satz 3 und 4,
Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 2a bis 3, § 33
Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 37
Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2
Satz 2 und § 86 Satz 1 werden jeweils das Wort
„Gesetzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“
ersetzt.
23. Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis für Deutsche – Erst- und Zweitausferti-
gung – wird jeweils wie folgt geändert:
aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ich versichere gegenüber der Gemein-
debehörde an Eides statt:“.
bb) Die Randnummern 11 und 13 werden aufge-
hoben.
cc) Die Randnummer 12 wird die Randnum-
mer 11 und die Randnummern 14 bis 17
werden die Randnummern 12 bis 15.
dd) In der neuen Randnummer 12 wird in Satz 2
die Angabe „nach § 107b des Strafgesetz-
buches“ und die Angabe „dass sich nach
§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar
macht,“ gestrichen.
ee) In der neuen Randnummer 15 werden nach
dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-
über der Gemeindebehörde“ eingefügt.
b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt
geändert:
aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.
bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-
ben.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12
Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe
„nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst den zu dieser An-
gabe gehörigen nein/ja-Ankreuzkästchen
gestrichen.
c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt wird wie folgt geändert:
aa) Der Fußnotenhinweis „1)“ wird jeweils durch
den Fußnotenhinweis „*)“ ersetzt.
bb) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-
blik Deutschland leben und in der Bundesre-
publik Deutschland nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen
Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
Abgabe einer Versicherung an Eides statt
in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
Fortzug mindestens drei Monate ununter-
brochen in der Bundesrepublik Deutsch-
land*) oder in den Gebieten der übrigen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union eine
Wohnung innegehabt oder sich sonst ge-
wöhnlich aufgehalten haben; auf die Drei-
monatsfrist wird ein unmittelbar vorausge-
hender Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland*) angerechnet.“
cc) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-
der Satz eingefügt:

„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
dd) Die Randnummer 11 wird aufgehoben.
ee) Die bisherige Randnummer 12 wird die
Randnummer 11 und wie folgt gefasst:
„(11) Außer der Bundesrepublik Deutsch-
land sind z. Zt. Mitgliedstaaten der
Europäischen Union: Belgien, Bulga-
rien, Dänemark, Estland, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Ita-
lien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
Portugal, Rumänien, Schweden, Slo-
wakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
chische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.“
ff) Die Randnummer 13 wird aufgehoben.
gg) Die Randnummern 14 bis 17 werden die
Randnummern 12 bis 15.
hh) In der neuen Randnummer 14 wird die An-
gabe „Randnummer (17)“ durch die Angabe
„Randnummer (15)“ ersetzt.
ii) In der neuen Randnummer 15 wird die An-
gabe „Randnummer (16)“ durch die Angabe
„Randnummer (14)“ ersetzt, der Fußnoten-
hinweis „2)“ gestrichen sowie nach dem
Punkt folgender Satz angefügt:
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
jj) Die Fußnote 2 wird aufgehoben.
24. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis für Unionsbürger wird wie folgt geän-
dert:
aa) Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ich versichere gegenüber der Ge-
meindebehörde an Eides statt:“.
bb) In der Randnummer 15 wird in Satz 1 die
Angabe „nach § 107b des Strafgesetzbu-
ches“ und die Angabe „dass sich nach
§ 107a des Strafgesetzbuches strafbar
macht,“ gestrichen.
cc) In der Randnummer 16 werden nach dem
Wort „versichere“ die Wörter „gegenüber
der Gemeindebehörde“ eingefügt.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt
geändert:
aa) In Randnummer 5 wird nach Satz 2 folgen-
der Satz eingefügt:
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
bb) In Randnummer 10 wird folgender Satz an-
gefügt:
„Die Gemeindebehörde unterrichtet die zu-
ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates
über die Eintragung eines Unionsbürgers in
das Wählerverzeichnis.“
cc) Randnummer 12 Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Außer der Bundesrepublik Deutschland
sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por-
tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slo-
wenien, Spanien, Tschechische Republik,
Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.“
dd) Die Randnummer 15 Satz 2 wird aufgeho-
ben.
ee) Randnummer 16 Satz 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
benen Versicherung an Eides statt wird
hingewiesen.“
25. Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „2004“ wird jeweils durch die An-
gabe „2009“ ersetzt.
b) Nach der neuen Angabe „21. SL VOLITVE V
EVROPSKI PARLAMENT 2009“ wird folgende
Angabe eingefügt:
„22.BG ИЗБОРИ ЗА ЕВРОПЕЙСКИ
ПАРЛАМЕНТ 2009
23. RO ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL
EUROPEAN 2009“.
c) Nach dem Abschnitt „|21|SL|“ werden folgende
Abschnitte angefügt:
„| 22|BG|
1. Съобщение за вписване в избирателния
списък за избори за Европейски парламент
отнасящо се до граждани на ЕС, които
пребивават в държава-членка, на която не са
граждани (член 13, Директива 93/109ЕО на
Съвета) 2. Фамилно име (фамилни имена)
3. Имена 4. Презиме по рождение 5. Пол
6. Гражданство 7. Дата на раждане 8. Място
на раждане 9. Община или избирателен
район в държавата-членка по произход,
където избирателят е бил вписан за
последен път в избирателен списък 10. е
вписан като притежател на активно
избирателно право за изборите за
Европейски парламент през 2009 г. в (само
държавата-членка)
|23|RO|
1. Notificarea de înscriere pe lista electorală
pentru alegerile pentru Parlamentul European
privind cetăţenii Uniunii care au reşedinţa într-
un stat membru în care nu sunt resortisanţi
(Articolul 13, Directiva 93/109/CE a Consiliului)
2. Nume 3. Prenume 4. Numele avut la naştere
5. Sex 6. Cetăţenie 7. Data naşterii 8. Locul naş-
terii 9. Colectivitatea locală sau circumscripţia
din statul membru de origine, unde alegătorul a
fost înscris ultima dată pe lista electorală 10. este
înscris drept alegător pentru alegerile pentru Par-

lamentul European 2009 în (se va indica numai
statul membru)“.
26. Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.
bb) Die Fußnotenhinweise „2)“ und „4)“ werden
gestrichen.
cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den
Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den
Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
scheins ist ein Antrag.“
ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Diesen können Sie mit rückseitigem Muster
stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
behörde abgeben oder im frankierten Um-
schlag absenden. Sie können aber auch
ohne Verwendung des rückseitigen Musters
die Erteilung eines Wahlscheins mündlich
(nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder
elektronisch beantragen. In diesem Fall
müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vor-
namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnan-
schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-
gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-
verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“
ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
„– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-
lich gestellt werden können –“ gestrichen.
gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
setzt.
hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
tigungskarte!“ werden durch die Wörter
„Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
nachzusenden und dem Absender die neue
Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.
ii) Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
ben.
jj) Die Fußnote 3 wird Fußnote 2.
kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
noten 3 und 4 angefügt:
„3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
genommen werden.
4
) Neben dem Absender können angegeben werden:
Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
Wählerverzeichnis.“
b) Die Seite 2 wird aufgehoben.
27. Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Rückseite der Wahlbenach-
richtigung“ wird der Fußnotenhinweis „*)“ gestri-
chen.
b) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahl-
scheinantrag“ der Fußnotenhinweis „1)“ einge-
fügt.
c) Die Wörter „(Bei Postversand in f r a n k i e r -
t e m Umschlag absenden)“ werden durch die
Wörter „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemein-
debehörde abgeben oder bei Postversand im
frankierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
d) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
„Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)
□ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
□ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat
□ wird abgeholt.
Vollmacht
Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit
Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
Vor- und Familienname, Straße,
Datum
Hausnummer, Postleitzahl, Ort
Unterschrift des Wahlberechtigten
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen
durch die von mir benannte Person
nur abgeholt werden darf, wenn
eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtig-
ten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die be-
vollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme

der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier
Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
Ort, Datum
Erklärung des
Unterschrift des Wahlberechtigten
Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit bestätige ich
Name, Vorname
den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Ge-
meindebehörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei
der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.
Datum
f) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit
Briefwahlunterlagen.“
g) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
„2) Zutreffendes ankreuzen.“
h) Die Fußnote „*)“ wird aufgehoben.
28. Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-
staben a, b und c aufgehoben.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder
schriftlich“ durch die Wörter „mündlich,
schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
cc) Satz 8 wird aufgehoben.
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus
dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-
berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
will, so erhält er mit dem Wahlschein zu-
gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-
schein erhält der Wahlberechtigte“ und im
zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Abholung von Wahlschein und Brief-
wahlunterlagen für einen anderen ist nur
möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-
fangnahme der Unterlagen durch Vorlage ei-
ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht
mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-
nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-
chern.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
Person auszuweisen.“
dd) In Satz 4 wird der Fußnotenhinweis „4)“ ge-
strichen.
ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Unterschrift des Bevollmächtigten
“.
„Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes-
republik Deutschland ohne besondere Ver-
sendungsform ausschließlich von . . . . . . . . . 4)
unentgeltlich befördert.“
c) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
„4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
tes Postunternehmen einsetzen.“
29. Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Satz 3 Nr. 1.2 wird wie
folgt gefasst:
„1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem
Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bun-
desrepublik Deutschland1) mindestens drei
Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-
blik Deutschland1) gewohnt oder sich dort
sonst gewöhnlich aufgehalten haben;“.
30. Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
Beitrittsstaaten“ gestrichen.
b) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 11 Nr. 2 und 3
werden jeweils die Wörter „(einschl. beigetrete-
ner Staaten)“ gestrichen.
c) In Satz 4 werden nach der Angabe
„13. Juni 1999“ die Wörter „oder einer späteren
Wahl zum Europäischen Parlament“ eingefügt.
31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie
folgt geändert:
a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“
durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und
das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-
telumschlags für die Briefwahl wird nach dem
Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-
fügt.
c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-
telumschlags für die Briefwahl wird folgende
Fußnote angefügt:
„*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können
auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem
Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt
werden.“

32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie
folgt geändert:
a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird
wie folgt geändert:
aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden
gestrichen.
bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den
Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
cc) Die Wörter „Unentgeltlich im Bereich der
Deutschen Post AG“ werden durch die Wör-
ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.
dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden
durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-
setzt.
b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags
Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.
d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-
note 2 eingefügt:
„2) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit
§ 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt
gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-
noten 3 bis 5.
33. Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-
ler“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
setzt.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wör-
ter „der Deutschen Post AG“ durch die
Angabe „ . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt sowie in
Satz 3 die Angabe „ , z. B. Post Ex-
press Brief oder Einschreiben,“ und
die Wörter „durch Postwertzeichen
oder Freistempelabdruck auf dem
Wahlbrief“ gestrichen.
bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
eingefügt:
„Bei Beförderung durch ein anderes
Postunternehmen ist das dafür fällige
Leistungsentgelt in voller Höhe zu
entrichten; ansonsten kann eine ord-
nungsgemäße Beförderung nicht ge-
währleistet werden.“
cc) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“
angefügt:
„*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung
mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden jeweils
das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ und in Nummer 5 die
Wörter „zur Deutschen Post AG“ durch die
Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ sowie in der
Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im Bereich
der Deutschen Post AG“ durch die Wörter
„unentgeltlich ausschließlich innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.
d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende
Fußnote angefügt:
„*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
tes Postunternehmen einsetzen.“
34. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
a) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ich versichere gegenüber der Gemeinde-
behörde an Eides statt*):“.
b) In Randnummer 10 wird der Satz 2 aufgehoben.
c) Unter dem Kästchen „Ort, Datum“ wird folgende
Fußnote angefügt:
„*) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.“
d) Der Rahmen wird bis unter die Fußnote erwei-
tert.
35. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) – Erst- und
Zweitausfertigung – wird jeweils wie folgt geändert:
a) In der Überschrift sowie in Randnummer 5, 7
und 8 wird jeweils der Fußnotenhinweis „*)“
durch den Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
b) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ich versichere gegenüber dem zuständi-
gen Wahlleiter an Eides statt2):“.
c) In der Randnummer 8 wird der Satz 2 aufgeho-
ben.
d) Die Fußnote „*)“ wird die Fußnote „1)“.
e) Der neuen Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 2
angefügt:
„2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
an Eides statt wird hingewiesen.“
36. In Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Fußnote 2 wird
das Wort „vorsätzlich“ gestrichen.
37. In Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
„Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
38. In Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das
Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-
gender Halbsatz eingefügt:
„er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“
39. Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“
durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt
durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
Halbsatz eingefügt:
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 7340ba47a2b4bef7….