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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2378

BGBl. 2008 I S. 2378 · 66.506 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2378
                                       Zweite Verordnung
                 zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
                                             Vom 3. Dezember 2008

   Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993
(BGBl. I S. 1288, 1594), der zuletzt durch Artikel 1 des

Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert

worden ist, sowie des § 25 Abs. 2 des Europawahlge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852), der zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I
S. 1023) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium des Innern:

                       Artikel 1

         Änderung der Bundeswahlordnung
   Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
       „§ 33 Beteiligungsanzeige der in § 18 Abs. 2
             des Bundeswahlgesetzes genannten Par-
             teien, Beseitigung von Mängeln“.
   b) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

       „§ 45 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-
             wahl“.

   c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

       „§ 58 (weggefallen)“.

   d) Die Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und
      § 45 Abs. 3) wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 10
       (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3)

       Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-

       und Rückseite –“.

 2. In § 9 Nr. 5 wird das Wort „Gebrechen“ durch das
    Wort „Behinderung“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
   gabe „21“ ersetzt.

4. In § 14 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Tag der

   Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Tag der
     Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

  b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 2 oder 3 des Gesetzes“ durch die
     Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlge-
     setzes“ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
  zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
  Wahlschein.“
7. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
         elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
         tronische Übermittlung“ ersetzt.

     bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
         durch das Wort „telefonische“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,

     Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
     schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
     angeben.“
8. § 28 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das

     Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2008, Seite 2379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2379
          aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag
               nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-
               nem Wahlvorstand wählen will, so sind
               dem Wahlschein“ werden durch die
               Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-
               schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
               umschlag“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29
          Abs. 1.“

   c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

         „(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-
      den dem Wahlberechtigten an seine Wohnan-
      schrift übersandt oder amtlich überbracht, so-
      weit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift
      oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Post-
      sendungen sind von der Gemeindebehörde frei-
      zumachen. Die Gemeindebehörde übersendet
      dem Wahlberechtigten Wahlschein und Brief-
      wahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus
      seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außer-
      europäischen Gebiet wählen will, oder wenn
      dieses sonst geboten erscheint.

         (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den
      Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
      Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit
      gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle
      auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der
      Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
      in den Stimmzettelumschlag gelegt werden

      kann. An einen anderen als den Wahlberechtig-

      ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-

      unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
      Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
      einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
      § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der
      Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,
      wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als
      vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
      Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der

      Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-

      gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-
      weisen.“
   d) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
      Satz 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes“ durch die An-
      gabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgeset-
      zes“ ersetzt.
   e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

 9. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine
   ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-
   mittelbar an diese.“

10. § 36 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“ durch das

      Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

   b) In Satz 3 werden die Wörter „einem der Wahlvor-
      schläge“ durch die Wörter „einem Wahlvor-
      schlag oder mehreren Wahlvorschlägen“ ersetzt.
11. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-
      ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-
      wahl“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Geset-
      zes“ durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“
      ersetzt.
   c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das
      Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
      zettelumschläge“ ersetzt.
12. In § 53 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“
    das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-
    gender Satz eingefügt:

   „Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern
   vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“

13. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
      Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
      Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-
      sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
      nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-
      sen.“

   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-
      lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-
      ten Spalte“ eingefügt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 58)“
      gestrichen.
14. § 58 wird aufgehoben.
15. § 61 Abs. 8 wird wie folgt gefasst:

     „(8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken

   mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30

   Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.“

16. § 66 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
      „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
      umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
      durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
      ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“

      durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
          „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
          telumschlag“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
          ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
          „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
          vollendet haben.“ angefügt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
      schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
      ersetzt.

17. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“

          durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
          „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
          zettelumschläge“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2380
   b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird
      jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
      „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
      umschläge“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-
      umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
      schläge“ ersetzt.
18. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Der Kreiswahlausschuss ist berechtigt, Fest-
       stellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen
       und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener
       Stimmen abweichend zu beschließen.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
      zes“ ersetzt.
   d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den
       Gewählten nach der mündlichen Bekanntgabe
       des endgültigen Wahlergebnisses und weist ihn
       auf die Vorschriften des § 45 Abs. 1 des Bundes-
       wahlgesetzes, bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2
       des Bundeswahlgesetzes) auf die Vorschriften
       des § 45 Abs. 1 und 2 des Bundeswahlgesetzes
       hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bun-
       deswahlgesetzes) benachrichtigt er den Gewähl-
       ten mittels Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn
       auf die Vorschriften des § 45 Abs. 3 des Bundes-
       wahlgesetzes hin.“

   e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
          „(9) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
       Bundeswahlleiter und den Präsidenten des
       Deutschen Bundestages sofort, wenn der ge-
       wählte Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei
       einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-
       gesetzes) teilt zudem der Kreiswahlleiter sofort
       nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2
       des Bundeswahlgesetzes dem Landeswahlleiter
       und dem Bundeswahlleiter sowie dem Präsiden-
       ten des Deutschen Bundestages mit, an wel-
       chem Tag die Annahmeerklärung des gewählten
       Bewerbers eingegangen ist. Im Falle des § 45
       Abs. 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er
       mit, an welchem Tag die Benachrichtigung zuge-
       stellt worden ist.“
19. § 80 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 80

                   Benachrichtigung
           der gewählten Landeslistenbewerber

     (1) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vom
   Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Lan-
   deslistenbewerber nach der mündlichen Bekannt-
   gabe des endgültigen Wahlergebnisses durch den
   Bundeswahlleiter und weist sie auf die Vorschriften
   des § 45 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes hin. Bei

   einer Wiederholungswahl (§ 44 des Bundeswahl-
   gesetzes) benachrichtigt er die Gewählten mittels
   Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist sie auf die Vor-
   schriften des § 45 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes
   hin.
      (2) Der Landeswahlleiter benachrichtigt den
   Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deut-
   schen Bundestages sofort, wenn ein gewählter
   Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei einer Wieder-
   holungswahl (§ 44 des Bundeswahlgesetzes) teilt er
   sofort nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 2
   des Bundeswahlgesetzes mit, an welchen Tagen
   die Annahmeerklärungen der gewählten Bewerber
   eingegangen sind und welche Bewerber die Wahl
   abgelehnt haben. In den Fällen des § 45 Abs. 3
   Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an
   welchen Tagen die Benachrichtigungen zugestellt
   worden sind.“
20. § 84 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
      „Gesetzes“ durch das Wort „Bundeswahlgeset-
      zes“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Familienname“
          durch das Wort „Familiennamen“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
          das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
21. In § 86 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das
    Wort „Bundeswahlgesetz“ ersetzt.
22. In § 88 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschläge“
    durch das Wort „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.

23. In § 7 Nr. 1 bis 3, den §§ 11, 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 4,
    Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1,
    § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 33 in der
    Überschrift und Abs. 1 Satz 1 und 2 zweiter Halb-
    satz sowie Abs. 3 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,
    Abs. 4 Nr. 1 Satz 5 und Nr. 2 Satz 2 sowie Abs. 5
    Nr. 3a und 3b, § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
    § 38 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr. 1
    zweiter Halbsatz und Nr. 3 erster Halbsatz sowie
    Nr. 4, § 40 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 43 Abs. 1
    Satz 1, § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 48
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, § 78
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 6, Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 Satz 1
    Nr. 5 und § 82 Abs. 2 Satz 3 erster und zweiter
    Halbsatz werden jeweils das Wort „Gesetzes“
    durch das Wort „Bundeswahlgesetzes“ ersetzt.
24. Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt geändert:

   a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
      zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – wird je-
      weils wie folgt geändert:
      aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:
           „g | Ich versichere gegenüber der Ge-
                meindebehörde an Eides statt:“.

      bb) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-
          hoben.

      cc) Die Randnummern 13 bis 16 werden die
          Randnummern 11 bis 14.
      dd) In dem Abschnitt unter der neuen Randnum-
          mer 11 wird in Satz 1 die Angabe „nach
          § 107b des Strafgesetzbuches“ und die An-
BGBl. 2008, Seite 2381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2381
          gabe „dass sich nach § 107a des Strafge-
          setzbuches strafbar macht,“ gestrichen.
      ee) In der neuen Randnummer 14 werden nach
          dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-
          über der Gemeindebehörde“ eingefügt.

   b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt
      geändert:
      aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.
      bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-
          ben.
      cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
          Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12
          Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe
          „nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst
          den zu dieser Angabe gehörigen nein/ja-An-
          kreuzkästchen gestrichen.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt wird wie folgt geändert:

      aa) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-
          blik Deutschland leben und in der Bundesre-
          publik Deutschland nicht für eine Wohnung
          gemeldet sind, werden nur auf förmlichen
          Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
          Abgabe einer Versicherung an Eides statt
          in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
          sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
          Fortzug mindestens drei Monate ununter-
          brochen in der Bundesrepublik Deutsch-
          land*) eine Wohnung innegehabt oder sich
          sonst gewöhnlich aufgehalten haben.“
      bb) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-
          der Satz eingefügt:
          „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
          benen Versicherung an Eides statt wird
          hingewiesen.“

      cc) Die Randnummern 11 und 12 werden aufge-
          hoben.
      dd) Die Randnummern 13 bis 16 werden die
          Randnummern 11 bis 14.
      ee) In der neuen Randnummer 13 wird die An-
          gabe „Randnummer p“ durch die Angabe

          „Randnummer n“ ersetzt.

      ff) In der neuen Randnummer 14 wird die An-
          gabe „Randnummer o“ durch die Angabe

          „Randnummer m“ ersetzt, der Fußnotenhin-
          weis „**)“ gestrichen sowie nach dem Punkt
          folgender Satz angefügt:
          „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-

          benen Versicherung an Eides statt wird
          hingewiesen.“
      gg) Die Fußnote „**)“ wird aufgehoben.

25. Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
   a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.

      bb) Die Fußnotenhinweise    „2)“   und   „4)“   werden
          gestrichen.

      cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den
          Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
          weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
          und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den
          Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.

      dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
            „Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
            scheins ist ein Antrag.“
      ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
          fügt:
            „Diesen können Sie mit rückseitigem Muster
            stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
            behörde abgeben oder im frankierten Um-
            schlag absenden. Sie können aber auch
            ohne Verwendung des rückseitigen Musters
            die Erteilung eines Wahlscheins mündlich
            (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder
            elektronisch beantragen. In diesem Fall
            müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren
            Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohn-
            anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
            Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-
            gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-
            verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“
      ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
          „– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-
          lich gestellt werden können –“ gestrichen.

      gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
          werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
          keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
          lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
          setzt.
      hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
          tigungskarte!“ werden durch die Wörter
          „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
          nachzusenden und dem Absender die neue
          Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.

      ii)   Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
            ben.
      jj)   Die Fußnote 3 wird die Fußnote 2.
      kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
          noten 3 und 4 angefügt:

            „3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
                  Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
                  genommen werden.

            4
                ) Neben dem Absender können angegeben werden:
                  Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
                  Wählerverzeichnis.“
   b) Die Seite 2 wird aufgehoben.

26. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

   a) Die Wörter „(Bei Postversand in frankiertem
      Umschlag absenden)“ werden durch die Wörter
      „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeinde-
      behörde abgeben oder bei Postversand im fran-
      kierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“
      durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.

   c) Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2008, Seite 2382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2382
   d) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
       „Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)

       □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
       □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
           .........................................................................................................
                              (Vor- und Familienname, Straße,

       □ wird abgeholt.
Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)

Vollmacht
             Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
             ..........................................................................................................
                                     (Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
             ..........................................................................................................
             (Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
           Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person
           nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten
           Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberech-
           tigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person
hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der
           Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen
           hat sie sich auszuweisen.
       .................................................................................................................
       (Ort, Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
                                                 Erklärung des Bevollmächtigten
                                               (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
            Hiermit bestätige ich             ........................................................................
(Name, Vorname)
            den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich nicht mehr als vier
            Wahlberechtigte bei der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.
             .........................................................................................................
            (Datum)

   e) Die Fußnoten 3 und 4 werden aufgehoben.
   f) Der Rahmen des Musters wird bis unter die Fuß-
      note 2 erweitert.

27. Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-
           staben a, b und c aufgehoben.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder
           schriftlich“ durch die Wörter „mündlich,
           schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
       cc) Satz 8 wird aufgehoben.

   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus

           dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-

           berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen

           will, so erhält er mit dem Wahlschein zu-

           gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-
           schein erhält der Wahlberechtigte“ und im
           zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“
           durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
           setzt.
(Unterschrift des Bevollmächtigten)
                                                             “.

   bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
        „Die Abholung von Wahlschein und Brief-
        wahlunterlagen für einen anderen ist nur
        möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-
        fangnahme der Unterlagen durch Vorlage
        einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
        wird und die bevollmächtigte Person nicht
        mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
        hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-
        nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-
        chern.“
   cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
        „Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
        Person auszuweisen.“

   dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

        „Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesre-

        publik Deutschland ohne besondere Versen-

        dungsform ausschließlich von . . . . . . . . . . . . 5)

        unentgeltlich befördert.“

c) Der Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 ange-
   fügt:
   „5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
       kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
BGBl. 2008, Seite 2383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2383
28. Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird das Wort „hier“ durch die Wörter
      „im Bundesgebiet“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
      bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.

29. In Anlage 9 (zu § 26) werden in der Erläuterung 4 die
    Wörter „durch körperliche Gebrechen“ durch die
    Wörter „wegen einer körperlichen Beeinträchti-
    gung“ ersetzt.
30. Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird wie
    folgt geändert:

   a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und
      das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
      „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

   b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-
      telumschlags für die Briefwahl wird nach dem
      Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-
      fügt.

   c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-
      telumschlags für die Briefwahl wird folgende
      Fußnote angefügt:
      „*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können
         auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem
         Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Bundestagswahl“ an-
         gefügt werden.“

31. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie
    folgt geändert:
   a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird
      wie folgt geändert:

      aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden
          gestrichen.

      bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den
          Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.

      cc) Die Wörter „unentgeltlich im Bereich der
          Deutschen Post AG“ werden durch die Wör-
          ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb
          der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
          dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.
      dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden
          durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-
          setzt.

   b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags
      Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“

      durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

   c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

   d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.
   e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-
      note 2 eingefügt:

      „2) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
          kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

   f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.

   g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-
      noten 3 bis 5.

32. Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
      wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
   b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-
      ler“ wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
          durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
          setzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „durch kör-
          perliche Gebrechen“ durch die Wörter „we-
          gen einer körperlichen Beeinträchtigung“
          und die Wörter „eigenhändig auszufüllen“
          durch die Wörter „zu kennzeichnen“ ersetzt.

      cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wörter
                 „der Deutschen Post AG“ durch die
                 Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt
                 sowie in Satz 3 die Wörter„ , z. B. Post
                 Express Brief oder Einschreiben,“ und
                 die Wörter „durch Postwertzeichen
                 oder Freistempelabdruck auf dem
                 Wahlbrief“ gestrichen.
            bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
                 eingefügt:

                   „Bei Beförderung durch ein anderes
                   Postunternehmen ist das dafür fällige
                   Leistungsentgelt in voller Höhe zu ent-
                   richten; ansonsten kann eine ord-
                   nungsgemäße Beförderung nicht ge-
                   währleistet werden.“

      dd) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“
          angefügt:
            „*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich
                bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

   c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Brief-
      wahl Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden
      jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das
      Wort „Stimmzettelumschlag“ und in Num-
      mer 5 die Wörter „zur Deutschen Post AG“
      durch die Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .*)“ sowie
      in der Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im
      Bereich der Deutschen Post AG“ durch die Wör-
      ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland bei Versendung
      durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.

   d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende

      Fußnote angefügt:

      „*) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
          kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

33. In Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) Abschnitt II Satz 2
    wird das Wort „fernmündlich“ durch das Wort „tele-
    fonisch“ ersetzt.

34. In Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
    weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
    „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2384
35. In Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das
    Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und
    der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-
    gender Halbsatz eingefügt:
   „er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
   Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“

36. Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“
      durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
      Halbsatz eingefügt:

       „er stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle
       Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“

   b) In den Nummern 2.4, 2.6 Satz 2, Nummer 3.1
      Satz 1 und 2, Nummer 3.2 Buchstabe a und b
      Satz 3 und 4, den Nummern 3.4, 3.4.1 Buch-
      stabe c bis e, Nummer 3.4.2 Abs. 2 Satz 1, Num-
      mer 3.5 Satz 1 Buchstabe c und d sowie Satz 2
      und Nummer 5.8 Satz 1 Buchstabe d werden
      jeweils das Wort „Wahlumschlag“ durch das
      Wort „Stimmzettelumschlag“, das Wort „Wahl-
      umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-
      schläge“ und das Wort „Wahlumschlägen“ durch
      das Wort „Stimmzettelumschlägen“ ersetzt.

                       Artikel 2

         Änderung der Europawahlordnung
  Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
27. März 2008 (BGBl. I S. 476), wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

       „§ 38 Stimmzettel, Umschläge für die Brief-
             wahl“.

   b) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

       „§ 51 (weggefallen)“.

   c) Die Angabe zu Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38
      Abs. 3) wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 9
       (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3)

       Stimmzettelumschlag für die Briefwahl – Vorder-
       und Rückseite –“.

 2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Wahlperiode“ ein

    Komma eingefügt.

 3. In § 6 Abs. 9 Satz 1 wird nach den Wörtern „wenn
    mindestens drei Mitglieder“ ein Komma eingefügt.

 4. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird der Satz 1 gestrichen und in
      dem bisherigen Satz 2 das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

  c) In Nummer 3 wird das Wort „Gesetzes“ durch
     das Wort „Europawahlgesetzes“ und das Semi-
     kolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
     zweite Halbsatz gestrichen.
5. In § 10 Abs. 2 wird die Angabe „16“ durch die An-
   gabe „21“ ersetzt.

6. In § 17 Abs. 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-
   zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und die
   Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ durch die
   Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

7. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

     „(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-
  zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen
  Wahlschein.“

8. § 26 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung in
         elektronischer Form“ durch die Wörter „elek-
         tronische Übermittlung“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 wird das Wort „fernmündliche“
         durch das Wort „telefonische“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Antragsteller muss Familiennamen,
     Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnan-
     schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
     angeben.“
9. § 27 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 wird das Wort „Gesetzes“ durch das
     Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „Ergibt sich aus dem Antrag
              nicht, dass der Wahlberechtigte vor ei-
              nem Wahlvorstand wählen will, so sind
              dem Wahlschein“ werden durch die
              Wörter „Dem Wahlschein sind“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlum-
              schlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
              umschlag“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 28
         Abs. 1.“

  c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

        „(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen wer-

     den dem Wahlberechtigten an seine Wohn-
     anschrift übersandt oder amtlich überbracht,
     soweit sich aus dem Antrag keine andere An-
     schrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt.
     Postsendungen sind von der Gemeindebehörde
     freizumachen. Die Gemeindebehörde übersen-
     det dem Wahlberechtigten Wahlschein und
     Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich
     aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem
     außereuropäischen Gebiet wählen will, oder
     wenn dieses sonst geboten erscheint.
BGBl. 2008, Seite 2385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2385
         (5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den
      Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der
      Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit
      gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle
      auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der
      Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und
      in den Stimmzettelumschlag gelegt werden
      kann. An einen anderen als den Wahlberechtig-
      ten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahl-
      unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die
      Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage
      einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
      § 26 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der
      Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden,
      wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als
      vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
      Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der
      Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlan-
      gen hat sich die bevollmächtigte Person auszu-
      weisen.“

   d) In Absatz 7 Satz 1 wird jeweils das Wort „Geset-
      zes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“ und
      die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“
      durch die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

   e) In Absatz 8 Satz 4 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
10. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Sie erteilt diesen Wahlberechtigten Wahlscheine
   ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie un-
   mittelbar an diese.“

11. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Wahlumschlä-
      ge“ durch die Wörter „Umschläge für die Brief-
      wahl“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.
   c) In den Absätzen 3 und 5 Satz 3 wird jeweils das

      Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-

      zettelumschläge“ ersetzt.

12. In § 46 Abs. 1 wird nach den Wörtern „dass er die“

    das Wort „anwesenden“ und nach dem Punkt fol-

    gender Satz eingefügt:
   „Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern
   vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.“
13. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des
      Wahlvorstandes. Auf Verlangen hat er seine
      Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbe-
      sondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung
      nicht vorlegt, sich über seine Person auszuwei-
      sen.“
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort „Wäh-

      lerverzeichnis“ die Wörter „in der dafür bestimm-

      ten Spalte“ eingefügt.

   c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „(§ 51)“

      gestrichen.

14. § 51 wird aufgehoben.

15. § 59 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort
      „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzettel-
      umschlag“ und die Wörter „durch die Post“
      durch die Wörter „durch ein Postunternehmen“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“
      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort
          „Wahlumschlag“ durch das Wort „Stimmzet-
          telumschlag“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch
          ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter
          „die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr
          vollendet haben.“ angefügt.

   d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wahlum-
      schlag“ durch das Wort „Stimmzettelumschlag“
      ersetzt.

16. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Wahlumschlag“
          durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 3 erster Halbsatz wird das Wort
          „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
          zettelumschläge“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 und 5 zweiter Halbsatz wird
      jeweils das Wort „Gesetzes“ durch das Wort
      „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimmzettel-
      umschläge“ ersetzt.

   d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Gesetzes“

      durch das Wort „Europawahlgesetzes“ ersetzt.

   e) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Wahl-

      umschläge“ durch das Wort „Stimmzettelum-

      schläge“ ersetzt.

17. § 69 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Der Kreis- oder Stadtwahlausschuss ist berech-
   tigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berich-
   tigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebe-
   ner Stimmen abweichend zu beschließen.“
18. § 71 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6
          des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2
          bis 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 des

          Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 6 des

          Europawahlgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 2

      Abs. 6 des Gesetzes“ durch die Angabe „§ 2
      Abs. 7 des Europawahlgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2008, Seite 2386 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2386
19. § 73 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 73
        Benachrichtigung der gewählten Bewerber
       (1) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom
    Bundeswahlausschuss für gewählt erklärten Be-
    werber nach der mündlichen Bekanntgabe des
    endgültigen Wahlergebnisses und weist sie auf die
    Vorschriften der §§ 19 und 21 Abs. 1 des Europa-
    wahlgesetzes hin. Bei einer Wiederholungswahl (§ 4
    des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
    des Bundeswahlgesetzes) benachrichtigt er die Ge-
    wählten mittels Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist
    sie auf die Vorschriften des § 21 Abs. 2 und des § 4
    des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
    Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes hin.

       (2) Der Bundeswahlleiter benachrichtigt den Prä-
    sidenten des Deutschen Bundestages sofort, wenn
    ein gewählter Bewerber die Wahl abgelehnt hat. Bei
    einer Wiederholungswahl (§ 4 des Europawahlge-
    setzes in Verbindung mit § 44 des Bundeswahlge-
    setzes) teilt er sofort nach Ablauf der Frist des § 4
    des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 44
    Abs. 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes mit, an wel-
    chen Tagen die Annahmeerklärungen der gewählten
    Bewerber eingegangen sind und welche Bewerber
    die Wahl abgelehnt haben. In den Fällen des § 21
    Abs. 2 Satz 2 des Europawahlgesetzes teilt er mit,
    an welchen Tagen die Benachrichtigungen zuge-
    stellt worden sind.“

20. In § 79 Abs. 1 wird das Wort „Gesetz“ durch das
    Wort „Europawahlgesetz“ ersetzt.

21. § 81 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die Stimmzettelumschläge für die Brief-
               wahl (Anlage 9),“.
       bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist,“ das

           Wort „und“ angefügt.

       cc) Nach der Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           angefügt:

           „4. die Merkblätter für die Briefwahl (An-
               lage 11),“.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben.

       bb) In Nummer 6b wird das Wort „Gesetzes“
           durch das Wort „Europawahlgesetzes“ er-
           setzt.
    c) In Absatz 3 Nr. 2, 2a und 6b wird jeweils das
       Wort „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahl-
       gesetzes“ ersetzt.

22. In den §§ 11, 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 1 Nr. 2

    bis 4, Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7

    Satz 1 und 2, § 17a Abs. 1 und 3 Nr. 2 sowie Abs. 5

    Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2, § 32

    Abs. 3 im Satzteil vor Nr. 1 sowie Nr. 2 Satz 3 und 4,

    Abs. 4 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 2a bis 3, § 33

    Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4

    Satz 3, § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4, § 37

    Abs. 2 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5, § 74 Abs. 1
    Satz 1 und 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2
    Satz 2 und § 86 Satz 1 werden jeweils das Wort

   „Gesetzes“ durch das Wort „Europawahlgesetzes“
   ersetzt.
23. Anlage 2 (zu § 17 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
   a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
      zeichnis für Deutsche – Erst- und Zweitausferti-
      gung – wird jeweils wie folgt geändert:
      aa) Randnummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „(7) Ich versichere gegenüber der Gemein-
               debehörde an Eides statt:“.
      bb) Die Randnummern 11 und 13 werden aufge-
          hoben.

      cc) Die Randnummer 12 wird die Randnum-
          mer 11 und die Randnummern 14 bis 17
          werden die Randnummern 12 bis 15.

      dd) In der neuen Randnummer 12 wird in Satz 2
          die Angabe „nach § 107b des Strafgesetz-
          buches“ und die Angabe „dass sich nach
          § 107a des Strafgesetzbuches strafbar
          macht,“ gestrichen.
      ee) In der neuen Randnummer 15 werden nach
          dem Wort „versichere“ die Wörter „gegen-
          über der Gemeindebehörde“ eingefügt.

   b) Die Rückseite der Erstausfertigung wird wie folgt
      geändert:
      aa) Die Angabe „5.1“ wird gestrichen.

      bb) Die Nummern 5.2 und 5.3 werden aufgeho-
          ben.

      cc) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2
          Satz 1 Nr. 2 BWG“ durch die Angabe „§ 12
          Abs. 2 Satz 1 BWG“ ersetzt und die Angabe
          „nach § 6 Abs. 2 EuWG i. V. m. § 12 Abs. 2
          Satz 1 Nr. 3 BWG“ nebst den zu dieser An-
          gabe gehörigen nein/ja-Ankreuzkästchen
          gestrichen.

   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in

      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt wird wie folgt geändert:

      aa) Der Fußnotenhinweis „1)“ wird jeweils durch
          den Fußnotenhinweis „*)“ ersetzt.

      bb) Randnummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Deutsche, die außerhalb der Bundesrepu-

          blik Deutschland leben und in der Bundesre-
          publik Deutschland nicht für eine Wohnung
          gemeldet sind, werden nur auf förmlichen
          Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach
          Abgabe einer Versicherung an Eides statt
          in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern
          sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem
          Fortzug mindestens drei Monate ununter-

          brochen in der Bundesrepublik Deutsch-

          land*) oder in den Gebieten der übrigen Mit-

          gliedstaaten der Europäischen Union eine

          Wohnung innegehabt oder sich sonst ge-

          wöhnlich aufgehalten haben; auf die Drei-

          monatsfrist wird ein unmittelbar vorausge-

          hender Aufenthalt in der Bundesrepublik

          Deutschland*) angerechnet.“

      cc) In Randnummer 7 wird nach Satz 2 folgen-
          der Satz eingefügt:
BGBl. 2008, Seite 2387 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2387
            „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
            benen Versicherung an Eides statt wird
            hingewiesen.“
      dd) Die Randnummer 11 wird aufgehoben.
      ee) Die bisherige Randnummer 12 wird die
          Randnummer 11 und wie folgt gefasst:
            „(11) Außer der Bundesrepublik Deutsch-
                  land sind z. Zt. Mitgliedstaaten der
                  Europäischen Union: Belgien, Bulga-
                  rien, Dänemark, Estland, Finnland,
                  Frankreich, Griechenland, Irland, Ita-
                  lien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
                  Malta, Niederlande, Österreich, Polen,
                  Portugal, Rumänien, Schweden, Slo-
                  wakei, Slowenien, Spanien, Tsche-
                  chische Republik, Ungarn, Vereinigtes

                  Königreich und Zypern.“

      ff) Die Randnummer 13 wird aufgehoben.

      gg) Die Randnummern 14 bis 17 werden die
          Randnummern 12 bis 15.
      hh) In der neuen Randnummer 14 wird die An-
          gabe „Randnummer (17)“ durch die Angabe
          „Randnummer (15)“ ersetzt.

      ii)   In der neuen Randnummer 15 wird die An-
            gabe „Randnummer (16)“ durch die Angabe
            „Randnummer (14)“ ersetzt, der Fußnoten-
            hinweis „2)“ gestrichen sowie nach dem
            Punkt folgender Satz angefügt:
            „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
            benen Versicherung an Eides statt wird
            hingewiesen.“
      jj)   Die Fußnote 2 wird aufgehoben.
24. Anlage 2A (zu § 17a Abs. 2) wird wie folgt geändert:
   a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
      zeichnis für Unionsbürger wird wie folgt geän-
      dert:
      aa) Randnummer 5 wird wie folgt gefasst:
            „(5) Ich versichere gegenüber der Ge-
                 meindebehörde an Eides statt:“.

      bb) In der Randnummer 15 wird in Satz 1 die
          Angabe „nach § 107b des Strafgesetzbu-
          ches“ und die Angabe „dass sich nach
          § 107a des Strafgesetzbuches strafbar
          macht,“ gestrichen.
      cc) In der Randnummer 16 werden nach dem
          Wort „versichere“ die Wörter „gegenüber
          der Gemeindebehörde“ eingefügt.
   b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt für Unionsbürger wird wie folgt
      geändert:
      aa) In Randnummer 5 wird nach Satz 2 folgen-
          der Satz eingefügt:
            „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
            benen Versicherung an Eides statt wird
            hingewiesen.“

      bb) In Randnummer 10 wird folgender Satz an-
          gefügt:
            „Die Gemeindebehörde unterrichtet die zu-
            ständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates

          über die Eintragung eines Unionsbürgers in
          das Wählerverzeichnis.“
      cc) Randnummer 12 Satz 2 wird wie folgt ge-
          fasst:
          „Außer der Bundesrepublik Deutschland
          sind z. Zt. Mitgliedstaaten der Europäi-
          schen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark,
          Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland,
          Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg,
          Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Por-
          tugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slo-
          wenien, Spanien, Tschechische Republik,
          Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.“
      dd) Die Randnummer 15 Satz 2 wird aufgeho-
          ben.

      ee) Randnummer 16 Satz 2 wird wie folgt ge-

          fasst:

          „Auf die Strafbarkeit einer falsch abgege-
          benen Versicherung an Eides statt wird
          hingewiesen.“
25. Anlage 2B (zu § 17a Abs. 5) wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe „2004“ wird jeweils durch die An-
      gabe „2009“ ersetzt.

   b) Nach der neuen Angabe „21. SL VOLITVE V
      EVROPSKI PARLAMENT 2009“ wird folgende
      Angabe eingefügt:
      „22.BG    ИЗБОРИ    ЗА              ЕВРОПЕЙСКИ
                ПАРЛАМЕНТ 2009
      23. RO    ALEGERILE PENTRU PARLAMENTUL
                EUROPEAN 2009“.
   c) Nach dem Abschnitt „|21|SL|“ werden folgende
      Abschnitte angefügt:
      „| 22|BG|
      1. Съобщение за вписване в избирателния
      списък за избори за Европейски парламент
      отнасящо се до граждани на ЕС, които
      пребивават в държава-членка, на която не са
      граждани (член 13, Директива 93/109ЕО на
      Съвета) 2. Фамилно име (фамилни имена)
      3. Имена 4. Презиме по рождение 5. Пол
      6. Гражданство 7. Дата на раждане 8. Място
      на раждане 9. Община или избирателен
      район в държавата-членка по произход,
      където избирателят е бил вписан за
      последен път в избирателен списък 10. е
      вписан    като  притежател    на    активно
      избирателно    право    за   изборите    за
      Европейски парламент през 2009 г. в (само
      държавата-членка)
      |23|RO|
      1. Notificarea de înscriere pe lista electorală
      pentru alegerile pentru Parlamentul European
      privind cetăţenii Uniunii care au reşedinţa într-
      un stat membru în care nu sunt resortisanţi
      (Articolul 13, Directiva 93/109/CE a Consiliului)
      2. Nume 3. Prenume 4. Numele avut la naştere
      5. Sex 6. Cetăţenie 7. Data naşterii 8. Locul naş-
      terii 9. Colectivitatea locală sau circumscripţia
      din statul membru de origine, unde alegătorul a
      fost înscris ultima dată pe lista electorală 10. este
      înscris drept alegător pentru alegerile pentru Par-
BGBl. 2008, Seite 2388 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2388
       lamentul European 2009 în (se va indica numai
       statul membru)“.
26. Anlage 3 (zu § 18 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

   a) Die Seite 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift „– Seite 1 –“ wird gestrichen.
       bb) Die Fußnotenhinweise    „2)“   und   „4)“   werden
           gestrichen.

       cc) Der Fußnotenhinweis „3)“ wird durch den
           Fußnotenhinweis „2)“, der Fußnotenhin-
           weis „5)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“
           und der Fußnotenhinweis „6)“ durch den
           Fußnotenhinweis „4)“ ersetzt.
       dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

           „Voraussetzung für die Erteilung eines Wahl-
           scheins ist ein Antrag.“

       ee) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-
           fügt:

           „Diesen können Sie mit rückseitigem Muster
           stellen und bei der zuständigen Gemeinde-
           behörde abgeben oder im frankierten Um-
           schlag absenden. Sie können aber auch
           ohne Verwendung des rückseitigen Musters

           die Erteilung eines Wahlscheins mündlich

           (nicht jedoch telefonisch), schriftlich oder

           elektronisch beantragen. In diesem Fall
           müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vor-
           namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnan-
           schrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl,
           Ort) angeben; um die Angabe der unten ab-
           gedruckten Nummer, mit der Sie im Wähler-
           verzeichnis eingetragen sind, wird gebeten.“
       ff) Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter
           „– die auch mündlich, aber nicht fernmünd-
           lich gestellt werden können –“ gestrichen.

       gg) Die Wörter „Wenn unzustellbar, zurück!“
           werden durch die Wörter „Bei Unzustellbar-
           keit ist die Wahlbenachrichtigung unverzüg-
           lich an den Absender zurückzusenden!“ er-
           setzt.
       hh) Die Wörter „Bei Umzug Anschriftenberich-
           tigungskarte!“ werden durch die Wörter
           „Bei Umzug ist die Wahlbenachrichtigung
           nachzusenden und dem Absender die neue
           Anschrift mitzuteilen!“ ersetzt.

       ii)   Die Fußnoten 2, 4, 5 und 6 werden aufgeho-
             ben.
       jj)   Die Fußnote 3 wird Fußnote 2.
       kk) Der neuen Fußnote 2 werden folgende Fuß-
           noten 3 und 4 angefügt:

             „3) Anschrift: Die Nummer im Wählerverzeichnis und die
                   Nummer des Wahlbezirks können in die Anschrift auf-
                   genommen werden.
             4
                 ) Neben dem Absender können angegeben werden:
                   Nummer des Wahlbezirks, Wahlraum und Nummer im
                   Wählerverzeichnis.“

    b) Die Seite 2 wird aufgehoben.
27. Anlage 4 (zu § 18 Abs. 2) wird wie folgt geändert:

    a) Nach den Wörtern „Rückseite der Wahlbenach-

       richtigung“ wird der Fußnotenhinweis „*)“ gestri-

       chen.

    b) In der Überschrift wird nach dem Wort „Wahl-
       scheinantrag“ der Fußnotenhinweis „1)“ einge-
       fügt.
    c) Die Wörter „(Bei Postversand in f r a n k i e r -
       t e m Umschlag absenden)“ werden durch die
       Wörter „(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemein-
       debehörde abgeben oder bei Postversand im
       frankierten Umschlag absenden)“ ersetzt.
    d) Satz 2 wird aufgehoben.
                     e) Der bisherige Satz 3 und die Unterschriftszeile werden wie folgt gefasst:
                        „Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen2)
                        □ soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
                        □ soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
                             Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat

                        □ wird abgeholt.

Vollmacht
                               Ich bevollmächtige zur Entgegennahme des Wahlscheins mit
                               Briefwahlunterlagen Herrn/Frau
                               Vor- und Familienname, Straße,

                               Datum

Hausnummer, Postleitzahl, Ort

  Unterschrift des Wahlberechtigten
                            Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen
                            durch die von mir benannte Person
nur abgeholt werden darf, wenn
                            eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtig-
                            ten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten
                            Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die be-
                            vollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme
BGBl. 2008, Seite 2389 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2389
                                der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier
                                Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
                             Ort, Datum

                                                        Erklärung des
    Unterschrift des Wahlberechtigten

Bevollmächtigten
                                                     (nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)

                                     Hiermit bestätige ich

Name, Vorname
                                     den Erhalt der Unterlagen und versichere gegenüber der Ge-
                                     meindebehörde, dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei
                                     der Empfangnahme der Briefwahlunterlagen vertrete.

                                     Datum

   f) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
      „1) Muster für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins mit
          Briefwahlunterlagen.“

   g) Die Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:

      „2) Zutreffendes ankreuzen.“

   h) Die Fußnote „*)“ wird aufgehoben.
28. Anlage 5 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in Nummer 5.1 die Buch-
          staben a, b und c aufgehoben.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „mündlich oder
          schriftlich“ durch die Wörter „mündlich,
          schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.

      cc) Satz 8 wird aufgehoben.
   b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Ergibt sich aus

          dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahl-

          berechtigte vor einem Wahlvorstand wählen
          will, so erhält er mit dem Wahlschein zu-
          gleich“ durch die Wörter „Mit dem Wahl-
          schein erhält der Wahlberechtigte“ und im
          zweiten Anstrich das Wort „Wahlumschlag“

          durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-

          setzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Abholung von Wahlschein und Brief-
          wahlunterlagen für einen anderen ist nur
          möglich, wenn die Berechtigung zur Emp-
          fangnahme der Unterlagen durch Vorlage ei-
          ner schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
          wird und die bevollmächtigte Person nicht
          mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies
          hat sie der Gemeindebehörde vor Empfang-
          nahme der Unterlagen schriftlich zu versi-
          chern.“
      cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte
          Person auszuweisen.“
      dd) In Satz 4 wird der Fußnotenhinweis „4)“ ge-
          strichen.

      ee) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     Unterschrift des Bevollmächtigten

                                            “.

           „Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundes-
           republik Deutschland ohne besondere Ver-
           sendungsform ausschließlich von . . . . . . . . . 4)
           unentgeltlich befördert.“

   c) Die Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:

      „4) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
         Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
         tes Postunternehmen einsetzen.“

29. Anlage 6 (zu § 19 Abs. 2) Satz 3 Nr. 1.2 wird wie
    folgt gefasst:
   „1.2 in anderen Gebieten leben und vor ihrem
        Fortzug nach dem 23. Mai 1949 aus der Bun-
        desrepublik Deutschland1) mindestens drei
        Monate ununterbrochen in der Bundesrepu-
        blik Deutschland1) gewohnt oder sich dort
        sonst gewöhnlich aufgehalten haben;“.

30. Anlage 6A (zu § 19 Abs. 3) wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „und der

      Beitrittsstaaten“ gestrichen.

   b) In Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 sowie Satz 11 Nr. 2 und 3
      werden jeweils die Wörter „(einschl. beigetrete-
      ner Staaten)“ gestrichen.

   c) In Satz 4 werden nach der Angabe

      „13. Juni 1999“ die Wörter „oder einer späteren

      Wahl zum Europäischen Parlament“ eingefügt.

31. Anlage 9 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 3) wird wie
    folgt geändert:

   a) Es werden jeweils das Wort „Wahlumschlags“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlags“ und
      das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
      „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
   b) Auf dem Muster der Vorderseite des Stimmzet-
      telumschlags für die Briefwahl wird nach dem
      Wort „Briefwahl“ der Fußnotenhinweis „*)“ ange-
      fügt.
   c) Nach dem Muster der Rückseite des Stimmzet-
      telumschlags für die Briefwahl wird folgende
      Fußnote angefügt:
      „*) Bei zeitgleichen Landtags- oder Kommunalwahlen können
         auf der Vorderseite des Stimmzettelumschlags nach dem
         Wort „Briefwahl“ die Wörter „bei der Europawahl“ angefügt
         werden.“
BGBl. 2008, Seite 2390 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2390
32. Anlage 10 (zu § 27 Abs. 3 und § 38 Abs. 4) wird wie
    folgt geändert:
   a) Die Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird
      wie folgt geändert:

       aa) Die Fußnotenhinweise „1)“ und „3)“ werden
           gestrichen.
       bb) Der Fußnotenhinweis „2)“ wird durch den
           Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
       cc) Die Wörter „Unentgeltlich im Bereich der
           Deutschen Post AG“ werden durch die Wör-
           ter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb
           der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
           dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2)“ ersetzt.

       dd) Die Fußnotenhinweise „4)“ bis „6)“ werden
           durch die Fußnotenhinweise „3)“ bis „5)“ er-
           setzt.
   b) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags
      Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

   c) Die Fußnote 1 wird aufgehoben.

   d) Die bisherige Fußnote 2 wird die Fußnote 1.

   e) Nach der neuen Fußnote 1 wird folgende Fuß-

      note 2 eingefügt:
       „2) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit

          § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt
          gemachtes Postunternehmen einsetzen.“
   f) Die Fußnote 3 wird aufgehoben.
   g) Die bisherigen Fußnoten 4 bis 6 werden die Fuß-
      noten 3 bis 5.
33. Anlage 11 (zu § 27 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
      wird in Satz 1 Nr. 3 das Wort „Wahlumschlag“
      durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
   b) Der Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwäh-
      ler“ wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlumschlag“
           durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ er-
           setzt.

       bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

            aaa) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Wör-
                 ter „der Deutschen Post AG“ durch die
                 Angabe „ . . . . . . . . . . .*)“ ersetzt sowie in

                 Satz 3 die Angabe „ , z. B. Post Ex-
                 press Brief oder Einschreiben,“ und
                 die Wörter „durch Postwertzeichen
                 oder Freistempelabdruck auf dem
                 Wahlbrief“ gestrichen.
            bbb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz
                 eingefügt:

                    „Bei Beförderung durch ein anderes
                    Postunternehmen ist das dafür fällige
                    Leistungsentgelt in voller Höhe zu
                    entrichten; ansonsten kann eine ord-

                    nungsgemäße Beförderung nicht ge-

                    währleistet werden.“
       cc) Dem Abschnitt wird folgende Fußnote „*)“
           angefügt:
            „*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung
                mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich be-
                kannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.“

   c) Auf der Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
      Nummer 2 und 4 sowie im Satz 7 werden jeweils
      das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
      „Stimmzettelumschlag“ und in Nummer 5 die
      Wörter „zur Deutschen Post AG“ durch die
      Angabe „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ sowie in der
      Abbildung die Wörter „Unentgeltlich im Bereich
      der Deutschen Post AG“ durch die Wörter
      „unentgeltlich             ausschließlich                      innerhalb
      der Bundesrepublik Deutschland bei Versen-
      dung durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . *)“ ersetzt.
   d) Nach Satz 7 wird in einer neuen Zeile folgende
      Fußnote angefügt:

       „*) Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36
           Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemach-
           tes Postunternehmen einsetzen.“
34. Anlage 14A (zu § 32 Abs. 3) wird wie folgt geändert:
   a) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:

       „(4) Ich versichere gegenüber der Gemeinde-
            behörde an Eides statt*):“.

   b) In Randnummer 10 wird der Satz 2 aufgehoben.

   c) Unter dem Kästchen „Ort, Datum“ wird folgende

      Fußnote angefügt:

       „*) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
           an Eides statt wird hingewiesen.“

   d) Der Rahmen wird bis unter die Fußnote erwei-
      tert.
35. Anlage 16B (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2b) – Erst- und
    Zweitausfertigung – wird jeweils wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift sowie in Randnummer 5, 7
      und 8 wird jeweils der Fußnotenhinweis „*)“
      durch den Fußnotenhinweis „1)“ ersetzt.
   b) Randnummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) Ich versichere gegenüber dem zuständi-
            gen Wahlleiter an Eides statt2):“.
   c) In der Randnummer 8 wird der Satz 2 aufgeho-
      ben.

   d) Die Fußnote „*)“ wird die Fußnote „1)“.

   e) Der neuen Fußnote 1 wird die folgende Fußnote 2
      angefügt:

       „2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
           an Eides statt wird hingewiesen.“

36. In Anlage 19 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 3) Fußnote 2 wird
    das Wort „vorsätzlich“ gestrichen.
37. In Anlage 23 (zu § 41 Abs. 1) Nr. 5 Satz 2 wird je-
    weils das Wort „Wahlumschlag“ durch das Wort
    „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.

38. In Anlage 25 (zu § 65 Abs. 1) Nr. 2.1 Satz 1 wird das
    Wort „übrigen“ durch das Wort „anwesenden“ und
    der Punkt durch ein Semikolon ersetzt sowie fol-
    gender Halbsatz eingefügt:

   „er/sie stellte die Erteilung dieses Hinweises an alle

   Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit sicher.“

39. Anlage 27 (zu § 68 Abs. 5) wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2.1 Satz 1 wird das Wort „übrigen“
      durch das Wort „anwesenden“ und der Punkt
      durch ein Semikolon ersetzt sowie folgender
      Halbsatz eingefügt:

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2378. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7340ba47a2b4bef7….