Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1255

BGBl. 2013 I S. 1255 · 43.723 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2013, Seite 1255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1255
                                             Zehnte Verordnung
                                    zur Änderung der Bundeswahlordnung

                                                  Vom 13.

   Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:
                        Artikel 1

                   Änderung der
                Bundeswahlordnung

   Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),

die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom

3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:

      „§ 44   (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

      „§ 50   Wahlkabinen“.
   c) Die Angabe zu Anlage 25 (zu § 44 Absatz 1) wird
      wie folgt gefasst:

      „Anlage 25
      (weggefallen)“.
 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Ernennung erfolgt zu dem Termin, zu dem
   nach § 21 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes die
   Vertreterversammlungen zur Aufstellung von Wahl-

Mai 2013

    kreisbewerbern frühestens stattfinden dürfen, spä-
    testens alsbald nach der Bestimmung des Tages
    der Hauptwahl.“
  3. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
       fügt:

          „(3) Der Bundeswahlleiter beruft zwei Richter
       des Bundesverwaltungsgerichts, die Landes-

       wahlleiter berufen je zwei Richter des Oberver-

       waltungsgerichts des Landes und jeweils einen

       Stellvertreter. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag

       des Gerichtspräsidenten. Die Vorschriften über

       die Beisitzer der Wahlausschüsse in § 11 Ab-
       satz 1 des Bundeswahlgesetzes sowie in den
       §§ 5 und 10 dieser Verordnung gelten entspre-
       chend.“

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

  4. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Beisitzer sollen Gelegenheit erhalten, die zu
    beratenden Unterlagen vor der Sitzung zur Kennt-
    nis zu nehmen.“

  5. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
       „Ist nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahl-
       gesetzes angeordnet, dass die Beisitzer des
       Wahlvorstandes von der Gemeindebehörde be-
BGBl. 2013, Seite 1256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1256
       rufen werden, so kann diese auch den Schrift-
       führer und dessen Stellvertreter bestellen.“
   b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
      tens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darun-
      ter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder
      ihre Stellvertreter,“ durch die Wörter „der Wahl-
      vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stell-
      vertreter sowie mindestens ein Beisitzer“ ersetzt.

   c) Absatz 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn der
       Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
       Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung
       mindestens ein Beisitzer, bei der Ermittlung und
       Feststellung des Wahlergebnisses mindestens
       drei Beisitzer anwesend sind.“

 6. In § 17 Absatz 2 Nummer 5 Satzteil vor Satz 2 wer-
    den nach den Wörtern „zuletzt gemeldet war“ ein
    Komma und die Wörter „wenn er im Wahlgebiet
    nie gemeldet war, die Gemeinde, der er nach seiner
    Erklärung im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Num-
    mer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten ver-

    bunden ist“ eingefügt.

 7. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Fami-
    liennamen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die
    Wörter „den Familiennamen, die Vornamen, das
    Geburtsdatum“ ersetzt.
 8. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Vor-
           namen“ durch die Wörter „die Vornamen“
           ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wahl-
           raumes“ die Wörter „und ob dieser barriere-
           frei ist“ eingefügt.

       cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
           eingefügt:
          „7. einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Infor-
              mationen über barrierefreie Wahlräume
              und Hilfsmittel erhalten können,“.
       dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Wahlschei-
      nes“ die Wörter „mit Briefwahlunterlagen“ einge-
      fügt.
 9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
    „kann“ die Wörter „und ob der Ort der Einsicht-
    nahme barrierefrei ist“ eingefügt.
10. In § 27 Absatz 2 werden die Wörter „Familien-
    namen, Vornamen, Geburtsdatum“ durch die Wör-
    ter „den Familiennamen, die Vornamen, das Ge-
    burtsdatum“ ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wör-
           tern „zu übersenden ist“ die Wörter „(Wahl-
           briefempfänger gemäß § 66 Absatz 2)“ ein-
           gefügt sowie das Wort „angegeben“ durch
           die Wörter „von der Ausgabestelle voreinge-
           tragen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird das Wort „Abs.“ durch das
           Wort „Absatz“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Wird die Versendung an eine andere Anschrift in
      einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt,
      gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen
      die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an
      die Wohnanschrift.“

12. § 32 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.
13. § 33 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „In der Ladung weist er auf die Bekanntgabe der
      Entscheidung in der Sitzung und die Rechtsfol-
      gen hin.“
   b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Ist eine Partei oder Vereinigung wegen der

      Feststellung an der Einreichung von Wahlvor-
      schlägen gehindert, weist er dabei auf den
      Rechtsbehelf der Beschwerde nach § 18 Ab-
      satz 4a des Bundeswahlgesetzes, die hierfür
      geltende Frist und die Rechtsfolgen einer Be-
      schwerde hin.“
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5
      Absatz 7) ist unverzüglich auszufertigen. In der
      Niederschrift sind die tragenden Gründe darzu-
      stellen. Der Bundeswahlleiter übermittelt Par-
      teien oder Vereinigungen, die durch die Feststel-
      lung des Bundeswahlausschusses an der Einrei-
      chung von Wahlvorschlägen gehindert sind, un-
      verzüglich, spätestens am Tag nach der Sitzung
      des Bundeswahlausschusses auf schnellstem
      Wege eine Ausfertigung des sie betreffenden
      Teils der Niederschrift mit den nach Absatz 3
      Satz 2 erforderlichen Hinweisen.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird vor dem Wort
      „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem Wort
      „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort „Be-
      ruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-
      datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburts-
      ort“ das Wort „den“ und vor dem Wort „An-
      schrift“ das Wort „die“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 Nummer 4 wird nach dem Wort
      „allen“ das Wort „weiteren“ eingefügt.

15. Dem § 38 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der
   öffentlichen Bekanntmachungen der Kreiswahlleiter
   im Wahlgebiet.“
16. In § 39 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vor dem
    Wort „Familiennamen“ das Wort „den“, vor dem
    Wort „Vornamen“ das Wort „die“, vor dem Wort
    „Beruf“ das Wort „den“, vor dem Wort „Geburts-
    datum“ das Wort „das“, vor dem Wort „Geburtsort“
    das Wort „den“ und vor dem Wort „Anschrift“ das
    Wort „die“ eingefügt.
BGBl. 2013, Seite 1257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1257
17. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Bundeswahlleiter veröffentlicht den Inhalt der
   öffentlichen Bekanntmachungen der Landeswahl-
   leiter im Wahlgebiet.“

18. § 44 wird aufgehoben.

19. § 45 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „der
          Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers“
          durch die Wörter „des Wohnortes (Haupt-
          wohnung) des Bewerbers“ sowie die Wörter
          „der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreich-
          barkeitsanschrift“ durch die Wörter „des
          Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort der Er-
          reichbarkeitsanschrift“ ersetzt.

      bb) Vor Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

          „Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens-
          oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12
          des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1
          Nummer 4 des Passgesetzes) angegeben
          werden.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorange-
          stellt:
          „Schriftart, Schriftgröße und Kontrast sollen
          so gewählt werden, dass die Lesbarkeit er-
          leichtert wird.“

      bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Ab-
          satz 6.
20. In § 49 Nummer 9 werden die Wörter „Papierbeutel
    oder Packpapier“ durch das Wort „Verpackungs-“
    ersetzt.
21. Es werden ersetzt:

   a) in § 50, § 56 Absatz 2 und Absatz 6 Nummer 4
      sowie in § 57 Absatz 2 das Wort „Wahlzelle“
      jeweils durch das Wort „Wahlkabine“,
   b) in § 50 das Wort „Wahlzellen“ jeweils durch das
      Wort „Wahlkabinen“.
22. In § 66 Absatz 1 werden die Wörter „Ortes und“
    gestrichen.
23. In § 71 Absatz 5 werden nach dem Wort „Landes-
    wahlleiter“ die Wörter „entsprechend § 78“ einge-
    fügt.
24. In § 76 Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
   „Gleiches gilt, wenn der Bewerber einer Partei ge-
   wählt worden ist, die nach dem vorläufigen Wahl-
   ergebnis im Wahlgebiet (§ 71 Absatz 5) oder nach
   der abschließenden Ermittlung des Stimmanteils
   der einzelnen Parteien im Wahlgebiet und der Zahl
   der von den einzelnen Parteien im Wahlgebiet er-
   rungenen Wahlkreissitze durch den Bundeswahl-

   leiter (§ 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4) nach
   § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bei der Sitz-
   verteilung nicht berücksichtigt wird.“
25. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
               Wort „stellt“ durch das Wort „ermittelt“
               ersetzt.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „zu-
               sammen und ermittelt“ gestrichen und

               durch ein Komma ersetzt.

          ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Vom-Hun-
               dert-Satz“ durch das Wort „Prozent-
               satz“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 5 wird das Wort „Listenver-
               bindungen“ gestrichen.
          eee) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
               durch ein Komma und das Wort „und“
               ersetzt.

          fff)   Folgende Nummer 7 wird angefügt:

                 „7. die Zahl der in der ersten Verteilung
                     (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Bundeswahl-
                     gesetz) den Ländern nach Bevölke-
                     rungsanteil (§ 3 Absatz 1 Bundes-
                     wahlgesetz) gemäß den letzten
                     amtlichen Bevölkerungszahlen zum
                     Jahresende zuzuordnenden Sitze.“
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
          „Ergeben sich danach gegenüber dem vor-
          läufigen Wahlergebnis im Wahlgebiet (§ 71
          Absatz 5) Änderungen für die Berücksich-
          tigung von Parteien bei der Sitzverteilung
          nach § 6 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes,
          teilt der Bundeswahlleiter dies den betroffe-
          nen Kreiswahlleitern und Landeswahlleitern
          im Hinblick auf § 76 Absatz 4 und § 77 Ab-
          satz 2 Nummer 5 auf schnellstem Wege
          mit und ermittelt die Zahlen nach den ge-
          änderten Niederschriften der Kreiswahlaus-
          schüsse und Landeswahlausschüsse. Er be-
          rechnet nach Maßgabe des § 6 des Bundes-
          wahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzel-
          nen Landeslisten und der Parteien sowie die
          Gesamtzahl der Sitze und verteilt die Sitze
          auf die Parteien und deren Landeslisten.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Abs. 6“ durch
          die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 6 und 7 wird das Wort
          „Listenverbindungen“ jeweils durch das Wort
          „Parteien“ ersetzt.
26. In § 79 Absatz 1 werden nach dem Wort „Feststel-
    lungen“ die Wörter „aller Wahlausschüsse“ einge-
    fügt.
27. § 84 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach dem Wort „macht“ die
      Wörter „entsprechend § 79 Absatz 1“ und nach
      dem Wort „übersendet“ das Wort „eine“ einge-
      fügt.

   b) Satz 3 wird aufgehoben.

28. Dem § 86 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Der Inhalt der nach dem Bundeswahlgesetz
   und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentli-
   chen Bekanntmachungen kann zusätzlich im Inter-
   net veröffentlicht werden. Dabei sind die Unver-
   sehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung
BGBl. 2013, Seite 1258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1258
   der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der
   Technik zu gewährleisten. Statt einer Anschrift ist
   nur der Wohnort anzugeben. Personenbezogene
   Daten in Internetveröffentlichungen von öffentli-
   chen Bekanntmachungen nach § 38 und § 43 Ab-
   satz 1 sind spätestens sechs Monate nach Be-
   kanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses, von
   öffentlichen Bekanntmachungen nach § 79 Absatz 1
   und § 84 Absatz 3 spätestens sechs Monate nach
   dem Ende der Wahlperiode zu löschen.“

29. In § 88 Absatz 3 werden die Wörter „sowie die Vor-

    drucke für die Erklärung über den Ausschluss von

    der Verbindung von Landeslisten (Anlage 25)“ ge-
    strichen.

30. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-

    ändert:

   a) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
      zeichnis – Erst- und Zweitausfertigung – erhält
      jeweils die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-
      nung ersichtliche Fassung.
   b) Die Rückseite der Erstausfertigung erhält die aus
      dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Fassung.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt (noch Anlage 2) erhält die aus dem
      Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
      sung.
31. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Unter der Grußformel und dem Absender wird in
      der linken unteren Ecke der Wahlbenachrichti-
      gung folgender Satz eingefügt:
       „Auskünfte zu barrierefreien Wahlräumen erhalten
       Sie unter der Telefonnummer: …………………, zu
       Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte erhalten
       Sie unter der Telefonnummer: …………………5)“.
   b) Unter der Angabe „53225 Bonn“ werden die
      Wörter „barrierefrei/nicht barrierefrei6)“ einge-
      fügt.
   c) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 einge-
      fügt:
       „5) Z. B. bundesweite Telefonnummer des Deutschen Blinden-
           und Sehbehindertenverbandes, DBSV.“
   d) Nach Fußnote 5 wird folgende Fußnote 6 einge-
      fügt:
       „6) Für jeden Wahlraum ist anzugeben, ob er barrierefrei oder
           nicht barrierefrei ist.“
32. In Anlage 4 (zu § 19 Absatz 2) wird in der Unter-
    schriftenzeile des Wahlberechtigten vor der Erklä-
    rung des Bevollmächtigten das Wort „Ort,“ gestri-
    chen.

33. In Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird dem Text von
    Fußnote 2 folgender Satz vorangestellt:

   „Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob
   er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist.“

34. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird Satz 3 Nummer 1
    wie folgt gefasst:
   „1. entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjah-
       res mindestens drei Monate ununterbrochen in
       der Bundesrepublik Deutschland1) eine Woh-

       nung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich
       aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht
       länger als 25 Jahre zurückliegt, oder aus ande-
       ren Gründen persönlich und unmittelbar Ver-
       trautheit mit den politischen Verhältnissen in
       der Bundesrepublik Deutschland erworben ha-
       ben und von ihnen betroffen sind; sowie“.
35. In Anlage 9 (zu § 26) wird die Versicherung an Eides
    statt zur Briefwahl wie folgt geändert:

   a) Die Zeile zur Angabe des Ortes und des Datums

      sowie die darunter stehenden Wörter „(Ort)“ und

      „(Datum)“ werden gestrichen.

   b) In der Unterschriftenzeile für den Wähler und die
      Hilfsperson wird jeweils vor den Wörtern „Vor-

      und Familienname“ das Wort „Datum,“ einge-

      fügt.

36. Die Anlage 11 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4)
    wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wer-
      den unter den Worten „Sodann den Wahlbrief-
      umschlag zukleben“ folgende Absätze angefügt:
      „Den Wahlbrief so rechtzeitig versenden, dass
      er spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr bei dem
      auf der Vorderseite angegebenen Empfänger
      eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgege-
      ben werden.
      Die Versendung durch …………………2) inner-
      halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-
      geltlich.“
   b) In Fußnote 1 werden nach dem Wort „müssen“
      die Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
   c) In Fußnote 2 werden die Wörter „amtlich be-
      kannt gemachtes“ durch die Wörter „ist von der
      Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte“
      und das Wort „einsetzen“ durch das Wort „ein-
      zusetzen“ ersetzt.
   d) In Fußnoten 3 und 4 werden jeweils nach dem
      Wort „ist“ die Wörter „von der Ausgabestelle“
      eingefügt.
   e) In Fußnote 5 werden nach dem Wort „sind“ die
      Wörter „von der Ausgabestelle“ eingefügt.
37. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Auf der Vorderseite des Merkblattes zur Brief-
      wahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für
      Briefwähler“ Nummer 4 Absatz 2 der Satz 2 wie
      folgt gefasst:
      „Die Versendung durch …………………*) inner-
      halb der Bundesrepublik Deutschland ist unent-
      geltlich.“

   b) Die Rückseite des Merkblattes zur Briefwahl wird
      wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:

          „(Die blauen Stimmzettelumschläge kom-
          men später ungeöffnet in die Wahlurne.)“

      bb) Der Text in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „Die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
          wahl“ auf dem Wahlschein mit Datumsan-
          gabe persönlich unterschreiben.“
BGBl. 2013, Seite 1259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1259
38. In Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird auf dem Form-
    blatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahl-
    vorschlag) in dem Feld A zum Eintrag eines Kreis-
    wahlvorschlages unter der gepunkteten Linie das
    Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt sowie
    unter den Zeilen für eine persönliche und hand-
    schriftliche Unterschrift jeweils das Wort „Ort,“ ge-
    strichen.
39. In Anlage 20 (zu § 39 Absatz 1) Satz 1 wird in der
    ersten für den Namen der Partei vorgesehenen
    Zeile vor der gepunkteten Linie nach dem Wort
    „der“ das Wort „Partei“ eingefügt.
40. In Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird im Abschnitt
    „Unterstützungsunterschrift“ in Satz 1 vor der ge-
    punkteten Linie nach dem Wort „der“ das Wort
    „Partei“ eingefügt.

41. Die Anlage 25 wird aufgehoben.
42. In Anlage 26 (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)
    wird die linke Spalte des Stimmzettelmusters wie
    folgt geändert:

44. Die Anlage 33 (zu § 77 Absatz 4) wird wie folgt geändert:
   a) Der erste Kasten in Nummer 1 enthält folgende Fassung:

       a) In Nummer 1 wird die Angabe „Neustraße 37“
          gestrichen.

       b) In Nummer 2 wird die Angabe „Elfstraße 26“ ge-
          strichen.

       c) In Nummer 3 wird die Angabe „Heerstraße 85“
          gestrichen.
       d) In Nummer 4 wird die Angabe „Humboldt-
          straße 2“ gestrichen.

       e) In Nummer 8 wird die Angabe „Ohligser
          Straße 45“ gestrichen.

43. Es werden ersetzt:

       a) in Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) das Wort „Wahl-
          zelle“ durch das Wort „Wahlkabine“,

       b) in Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) jeweils das Wort
          „Wahlzellen“ durch das Wort „Wahlkabinen“.
      „ 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Vorsitzender/als stellvertretender Vorsitzender
         2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         8. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         9. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                           (Familienname, Vorname, Wohnort)

   b) In Nummer 5 werden unter der Unterschriftenzeile für den 6. Beisitzer
      berufenen Richter des . . . . . . . . . . . . .1)“ sowie zwei mit den
      angefügt.
   c) Der bisherigen Fußnote 1 wird folgende Fußnote 1 vorangestellt:
      „1) Bezeichnung des Oberverwaltungsgerichts des Landes einsetzen.“
   d) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 5 werden die Fußnoten 2 bis 6.
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
. . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)
. . . . . . . . . . . . . als in den Ausschuss berufener Richter des . . . . . . . . . . .1)

                                                                                               “.
die Wörter „Die in den Ausschuss
Ziffern 1. und 2. beginnende gepunktete Linien

           Artikel 2
       Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

                            Berlin, den 13. Mai 2013

                                                         Der Bundesminister

des Innern
                                                              Hans-Peter Friedrich
BGBl. 2013, Seite 1260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1260
1260                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013


                                                                Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe a
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5)

                                                                                 ① Antrag
                                                     auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl 20…
                                                    und Wahlscheinantrag gemäß § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung
                                                                            – Erstausfertigung –
② An die Gemeindebehörde                                                                                                            Bitte
                                                                                                                                    – füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder
     ........................................................                                                                         Maschinenschrift aus,
                                                                                                                                    – beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand-
     ........................................................                                                                         nummern,
                                                                                                                                    – das Zutreffende ankreuzen ✕                                  
    Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen

    Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland*) bei der Meldebehörde
    gemeldet war,
     ist unverändert     lautete damals:
    Geburtsdatum        Tag       Monat              Jahr        E-Mail (für Rückfragen):


③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
     ................................................................................................................................

④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und
    zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
    vom                                               bis zum                                                                      (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

    vom                                               bis zum                                                                      (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                                     nach (Ort, Staat)

⑥ Ich bin im Besitz eines                                          Ausweis-Nummer:                                                                                                    ausgestellt am:
     Personalausweises
     Reisepasses                                                  von (ausstellende Behörde)

⑦ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑧  Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116
      Absatz 1 des Grundgesetzes.
     Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.           oder  Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑨    Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⑩    Ich habe innerhalb der letzten 25 Jahre und nach oder  Ich habe aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar
      Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens           Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
      3 Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik           Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von ihnen
      Deutschland*) eine Wohnung innegehabt oder              betroffen.
      mich sonst gewöhnlich aufgehalten.                      In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen,
                                                              gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑪  Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
    Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt,
    und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
    Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht
    teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
⑫    Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
     Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
    (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

    (Postleitzahl, Ort, Staat)                     ........................................................................................................................
⑬
     ................................................................................................................................
    Datum, Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Familienname)
⑭ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des
    Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.

     ................................................................................................................................
    Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
    *) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
       (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

BGBl. 2013, Seite 1261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1261
                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013                                 1261
                                    Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

Muster für amtliche Vermerke
 1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde                        ja

          Rückseite
der Erstausfertigung
        Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
       (Gemeindebehörde)

       Begründung
       (Ort, Datum)                                            Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

 2     Antragseingang
       am (Datum)                       21. Tag vor der Wahl
                                        =
 3     Status als Deutscher nachgewiesen
 4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet
 5     Wahlausschlussgrund

Antragseingang
 verspätet            rechtzeitig
 nein                 ja
 nein                 ja
 vorhanden            nicht vorhanden
        § 13 Nummer 1 BWG           § 13 Nummer 2 BWG            § 13 Nummer 3 BWG
 6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
 6.1   Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
       in der Bundesrepublik Deutschland*)
       innerhalb der letzten 25 Jahre
       nach Vollendung des 14. Lebensjahres

 nein                 ja

 nein                 ja
 nein                 ja
 6.2   Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit             nein                 ja
       mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben
       und ist von ihnen betroffen
 7     Wahlrechtsvoraussetzungen        § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG
       erfüllt nach
                                        § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG
 8     Erledigung des Antrages
        Eintragung in das Wählerverzeichnis

        Erteilung des Wahlscheines

        Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
        Absendung des Wahlscheines und der
         Briefwahlunterlagen per Luftpost

          am (Datum)

        Zurückweisung (s. Anlage)

                  nein                 ja

                  nein                 ja

Bezeichnung des Wahlbezirks

Wahlscheinnummer

 Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an
  den Bundeswahlleiter

    am (Datum)
*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).
BGBl. 2013, Seite 1262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1262
1262                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2013

                                          Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe c
noch Anlage 2
(zu § 18 Absatz 5)

                                                              Merkblatt
                                        zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                                               und zu der Versicherung an Eides statt

Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.

① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundes-
    republik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung
    an Eides statt in ein Wählerverzeichnis eingetragen, sofern sie
    – entweder nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
      Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
      als 25 Jahre zurückliegt,
    – oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik
      Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑩.

    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind nicht
    möglich. Der Antrag sollte frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zu-
    ständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis
    eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antrag-
    stellung – der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland*) ist zu beachten:
    – Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland*) fortgezogen ist, muss seine Eintragung in
      das Wählerverzeichnis beantragen.
    – Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
      nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
    Bei Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland gilt:
    – Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung anmel-
      det, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen wird.
    – Wer sich vor dem 21. Tag vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf Wunsch, den
      er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes in der Bundesrepublik Deutschland
      eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der Antragsteller
      in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
    – Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss diesen Antrag bis
      zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde stellen, weil er sonst nicht mehr in ein Wählerverzeichnis
      eingetragen wird.

② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten –
    Hauptwohnung in der Bundesrepublik Deutschland*).
    Für Deutsche, die nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet waren, die Behörde der Gemeinde, mit der sie im Sinne
    des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes am engsten verbunden sind; die insoweit maßgeblichen
    Tatsachen sind glaubhaft zu machen (siehe hierzu die Erläuterungen unter ⑩).

    Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
    Absatz 2 Nummer 5 der Bundeswahlordnung (BWO).

③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).

④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemel-
    det zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
    Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu
    führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
    Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
    von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
    Flagge.

⑥ Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.

BGBl. 2013, Seite 1263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1263

⑦ Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deut-
     schen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden. Auf die
     Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen
     der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden.
⑧ Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, wer
     1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
     2. als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete
        des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat oder
     3. als Spätaussiedler oder als dessen nichtdeutscher Ehegatte, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussied-
        lungsgebiete mindestens drei Jahre bestanden hat, oder als dessen Abkömmlinge Aufnahme in der Bundesrepublik
        Deutschland gefunden hat.
     In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rückfrage
     bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
     1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
     2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt
        ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
        bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
     3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
        Krankenhaus befindet.
⑩ Das linke Kästchen ist anzukreuzen, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
     zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich
     aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2.

     Das rechte Kästchen ist anzukreuzen, wenn nicht alle der beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den An-
     tragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
     inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aber stattdessen aus anderen, vergleichbaren Gründen
     persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat
     und gegenwärtig von ihnen betroffen ist.
     Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht
     bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
     – Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geisteswis-
       senschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen Stiftungen,
       der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Außenhandelskammern sowie Korrespondenten deutscher Medien;
     – Sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
     – Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in erheb-
       lichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
     In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antrag-
     stellerin persönlich und unmittelbar (aufgrund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundes-
     republik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen
     beigefügt werden.
     Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt
     gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurückliegt. Auslandsdeutsche, die nie in der Bundesrepublik
     Deutschland gemeldet waren, müssen ihren Antrag bei der Gemeinde stellen, mit der sie in Bezug auf ihre Vertrautheit mit
     und Betroffenheit von den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden sind. Dies ist
     ebenfalls zu begründen.
⑪ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
     strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑫ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
     gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑬ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
     oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen
     und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an
     Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Siehe im Übrigen die Erläuterungen
     unter ⑭.
⑭ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑬ genannten Gründe der Hilfe einer anderen Person,
     hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
     an Eides statt wird hingewiesen.




*) Zu berücksichtigen ist auch eine frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
   (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zuzüglich des Gebietes des früheren Berlin (Ost)).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1255. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e87e90d3fc030afd….