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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 283

BGBl. 2024 I Nr. 283 · 259.844 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2024                    Ausgegeben zu Bonn am 17. September 2024                                    Nr. 283

                                    Dreizehnte Verordnung
                             zur Änderung der Bundeswahlordnung

                                            Vom 12. September 2024


   Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:


                                                   Artikel 1

                                  Änderung der Bundeswahlordnung
  Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a)   Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
        „Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84)“.
   b)   In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
   c)   In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) werden die Wörter „Erst- und Zweitausfertigung -“ gestrichen.
   d)   Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:
        „Anlage 2
        (zu § 18 Absatz 4)
        Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
        (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher
        Aufenthalt in Deutschland)
        – Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
   e)   Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt:
        „Anlage 2a
        (zu § 18 Absatz 5)
        Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
        (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
        – Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
   f)   In der Angabe zu Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“
        ersetzt.
   g)   In der Angabe zu Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2“
        ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


   h)    In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
         ersetzt.
   i)    In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“
         ersetzt.
   j)    In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“
         ersetzt.
   k)    In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3“
         durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3“ ersetzt.
   l)    In der Angabe zu Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4“
         durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4“ ersetzt.
   m) In der Angabe zu Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28
      Absatz 3“ ersetzt.
   n)    In der Angabe zu Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird die Angabe „§ 34 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34
         Absatz 1“ ersetzt.
   o)    In der Angabe zu Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird die Angabe „§ 34 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 34
         Absatz 4“ ersetzt.
   p)    In der Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 1
         und 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b“ ersetzt.
   q)    In der Angabe zu Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 2
         und § 39 Abs. 4 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
   r)    In der Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
         Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
   s)    In der Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
         Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
   t)    In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36
         Absatz 6“ ersetzt.
   u)    Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt:
         „Anlage 19a
         (zu § 38 Satz 1)
         Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes“.
   v)    In der Angabe zu Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 39
         Absatz 1“ ersetzt.
   w) In der Angabe zu Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39
      Absatz 3“ ersetzt.
   x)    In der Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter
         „§ 39 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
   y)    In der Angabe zu Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
         „§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
   z)    In der Angabe zu Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
         „§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
   aa) In der Angabe zu Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1“
       durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1“ ersetzt.
   bb) In der Angabe zu Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) wird die Angabe „§ 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4“
       durch die Wörter „§ 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4“ ersetzt.
   cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72
       Absatz 1“ ersetzt.
   dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird
       die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 72
       Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4“ ersetzt.
   ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die Angabe „§ 75 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 75
       Absatz 5“ ersetzt.
   ff)   In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 76
         Absatz 6“ ersetzt.
   gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77
       Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Wahlbezirks“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für eine Wohnung anmeldet,“ die Wörter „die im selben Wahlkreis liegt,“
      eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4 und 5“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im
      Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch
      wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie
      sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung
      in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen
      verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
      so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis
      nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das
      Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter
      benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.“
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
      des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
      Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung
      erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das
      Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch
      sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.“
   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
          mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes“ ersetzt und die Angabe „Anlage 2“ durch
          die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
   f) Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt:
        „(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei
      den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
      beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben
      des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der
      Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des
      Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt
      entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im
      Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
   g) Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
      „Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen
      Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den
      Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2
      gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten
      im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
   h) Folgender Absatz wird angefügt:
         „(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch
      elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind
      geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu
      treffen.“
6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „äußerlich als amtliche Wahlunterlage
   erkennbare“ eingefügt.
7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate
      vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht.“
8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeindeverwaltung“ die Wörter „an den Werktagen vom
   20. bis zum 16. Tag vor der Wahl“ eingefügt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4“ durch die
    Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Briefwahlunterlagen werden“ die Wörter „äußerlich erkennbar
      als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und“ eingefügt.
   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 5 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 4
      und 5“ ersetzt.
   c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.
      bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist
          oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
          werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.“
13. Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
   „Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der
   Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei
   Zulassung beizufügen ist.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift“ durch die Wörter „Namen, Anschrift,
      Telefonnummer und E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
          „Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie
          Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu
          vermerken.“
      bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
          „Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51
          Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner
          Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.“
   c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt,
          vor dem Wort „Abgabe“ das Wort „die“ eingefügt sowie die Wörter „an Eides statt“ gestrichen.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis
          für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an
          Eides statt zu erbringen.“
   d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“
      ersetzt.
15. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je
      einen Abdruck“ gestrichen.
   b) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
      „Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den
      Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem
      Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor
      unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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16. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die Wörter „und unter der Bedingung, dass die Landesliste
           der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird,“ eingefügt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
    b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter
       sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten
       elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und
       organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der
       Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
       hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde
       erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.“
17. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
18. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
       „Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den
       Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a
       fest.“
    b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Kreiswahlleiter“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
    c) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der
       Wohnort (Ort der Hauptwohnung)“ eingefügt.
    d) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn
       im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist
       anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
       genügt nicht.“
19. In § 39 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und es sich bei ihnen nicht um einen
    Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt“
    eingefügt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck“ gestrichen.
       bb) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
           „Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den
           Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind
           geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die
           Daten zu treffen.“
    b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anderen Landesliste“ die Wörter „oder als Bewerber in einem anderen
       Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes“ eingefügt.
21. § 41 wird wie folgt gefasst:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
    b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „sofort“ die Wörter „eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer
       Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten
       elektronischen Verfahren“ eingefügt.
    c) Dem Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
       „Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die
       Daten zu treffen.“
22. In § 42 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der
       Hauptwohnung)“ eingefügt.
    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
       „Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für
       ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist,
       ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines
       Postfachs genügt nicht.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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24. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung“ die Wörter „und Zusatzbezeichnung“
          eingefügt sowie die Wörter „auch dieser“ durch die Wörter „auch diese“ und die Angabe „§ 38 Satz 4“
          durch die Angabe „§ 38 Satz 5“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung“ die Wörter „und Zusatzbezeichnung“
          eingefügt sowie die Wörter „auch dieser“ durch die Wörter „auch diese“ ersetzt.
      cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweis­
          gesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder
          Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
          des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren
          Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau“ werden durch die Wörter „weiß, blickdicht“ ersetzt.
      bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
          „Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der
          Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die
          Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher
          Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich,
          sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Wörter „etwa 12 x 17,6 cm groß und“ werden gestrichen.
      bb) Der folgende Satz 2 wird angefügt:
          „Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der
          Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“
25. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.“ ersetzt.
26. § 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:
   „Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die
   Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im
   Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.“
27. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben,
      ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die
      verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das
      Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand
      eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur
      gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.“
   b) In Satz 2 wird das Wort „erfolgt“ durch das Wort „stattfindet“ ersetzt.
28. § 69 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten
      Beisitzer in Verwahrung genommen.“
   b) Absatz 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „die übrigen Stimmzettel“.
29. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ das Semikolon und die Wörter „dabei gibt er an, welcher Bewerber als
      gewählt gelten kann“ gestrichen.
   b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
      „Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des
      Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest.“
30. § 76 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am
      oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der
      nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der
      Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.“
   b) Der Absatz 3 wird aufgehoben.
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des
      Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen
      Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch
      Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber
      lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2
      Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie
      abzusetzen sind.“
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie in den Absätzen 3 und 4“ gestrichen.
   e) Absatz 7 wird aufgehoben.
   f) Absatz 9 wird aufgehoben.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1. Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“
          ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
          „6. welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.“
   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
         „(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie
      auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie
      darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach
      § 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der
      ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem
      Landeswahlleiter erfolgen muss.“
   d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Zweitstimmenergebnisses“ ein Komma und die Wörter „der vorläufig als
      gewählt festgestellten Bewerber“ eingefügt.
32. § 78 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „der Landeslistenwahl“ gestrichen.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
          ccc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
      bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den Satz „Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des
          Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf
          die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem
          Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.“ ersetzt.
   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „das Wahlgebiet“ wird das Wort „abschließend“ eingefügt.
      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und“.
      dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
          „9. welche Bewerber gewählt sind.“
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
      Nummer 1 bis 8“ ersetzt.
   e) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 9“
      ersetzt.
   f) In Absatz 5 wird das Wort „Landeslistenbewerber“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
33. In § 79 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers“
    gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


34. § 80 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Landeslistenbewerber“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt
          festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und
          weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“
          durch die Angabe „§ 45 Absatz 2“ ersetzt.
   c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
35. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                  „Fünfter Abschnitt

                             Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern“.
36. Dem § 83 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
   b) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
      „Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
      1. Änderungen des Namens einer Partei,
      2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
      3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,
      4. Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
      5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweis­
         gesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
      6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des
         Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
      Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen
      Wahlausschüsse.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden das Wort „Listennachfolge“ durch das Wort „Nachfolge“, die Wörter „nächsten
          Listenbewerber“ durch die Wörter „gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes
          nachfolgenden Bewerber der Partei“ und die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 2“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Liste einreichenden“ gestrichen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Listennachfolgers“ durch „Nachfolgers“ ersetzt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
          „Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber
          nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die
          Benachrichtigung zugestellt worden ist.“
   d) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Wahlkreisabgeordneter“ durch das Wort „Abgeordneter“ und das Wort
      „Listenbewerber“ durch „Bewerber“ ersetzt.
   e) In Absatz 4 wird das Wort „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
38. § 85 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in
      Verbindung mit“ gestrichen.
   b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
         „(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie
      Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
      Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
39. § 86 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ und die
      Wörter „den Amtsblättern oder Zeitungen“ durch die Wörter „der Art und Weise“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


   b) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
   c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeits­
      anschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.“
40. § 88 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch
      Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch
      durch elektronische Bereitstellung erfolgen.“
41. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 1 das Wort „– Erstausfertigung –“ gestrichen.
   b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
      werden bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „füllen Sie den Antrag“ die Wörter „in zweifacher
      Ausfertigung“ gestrichen.
   c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
      wird bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den
      Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt die folgenden Wörter eingefügt:
      „bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
   d) Auf der Rückseite des Antrags werden die Wörter „der Erstausfertigung“ gestrichen.
   e) Auf der Rückseite des Antrags werden in dem Unterpunkt 8 die Wörter „Übersendung der Zweitausfertigung
      des Antrages den Bundeswahlleiter“ durch die Wörter „Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
      elektronische Übermittlung“ ersetzt.
   f) Der „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland – Zweitausfertigung –“
      wird aufgehoben.
   g) In dem Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
      (noch Anlage 1) werden im Erläuterungspunkt 1 die Wörter „(in Erst- und Zweitausfertigung)“ gestrichen und
      jeweils die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)“ durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18
      Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)“ ersetzt.
42. Die Anlage 2 zu (§ 18 Abs. 4) erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
43. Die Anlage 2a (zu § 18 Abs. 5) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
44. Die Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte               unter   der   Telefonnummer;
      ................../..................6)“ werden folgende Wörter eingefügt:
      „Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html“.
   b) Nach den Wörtern „Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum …..7),“ wird die
      Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
   c) Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche
      Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.“ werden im selben Absatz folgende Sätze eingefügt:
      „Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren
      haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …7), 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit
      Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne
      Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.“
45. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
   a) Der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum,
      sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen.“ wird durch
      folgende Sätze ersetzt:
      „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
      durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem
      Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.“
   b) In Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei
      der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.“
46. Die Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
   a) In Erläuterungspunkt Punkt 1 werden die Wörter „ein Sperrvermerk“ durch die Wörter „eine Auskunftssperre“
      ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
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   b) In Erläuterungspunkt Punkt 5 wird die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
   c) In Erläuterungspunkt Punkt 5 werden nach den Wörtern „Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
      der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist“ das Komma gestrichen und die Wörter „oder er ihn verloren
      hat,“ eingefügt.
   d) In Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt wird das Wort „blauen“ gestrichen.
47. In Anlage 9 (zu § 26) werden die Wörter „Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt“ gestrichen.
48. In Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird unter den Wörtern „Vorderseite des Stimmzettelumschlags
    für die Briefwahl*“ die Angabe „(DIN C6) blau“ gestrichen.
49. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
   a) Unter den Wörtern Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird die Angabe „(etwa 12,0 x 17,6 cm)“ gestrichen.
   b) Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
      Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch“ durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in
      Deutschland durch“ ersetzt.
   c) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird unter Nummer 2 das Wort „blauen“ durch „weißen“ ersetzt.
   d) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
      „Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte
      Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich
      bekannt gemachten Postdienstleister.“
50. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem auf dem Wahlschein bezeichneten
      Wahlkreis:“ unter Nummer 3. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
   b) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ unter
      Nummer 2 das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
   c) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ der
      Nummer 4 die Wörter „Wahlbrief so rechtzeitig“ durch die Wörter „Wahlbrief unter Berücksichtigung der
      Postlaufzeiten so rechtzeitig“ ersetzt und der Satz „Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der
      Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den … 20…), bei entfernt liegenden Orten
      noch früher, bei ...*) eingeliefert werden.“ gestrichen.
   d) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser
      Verordnung ersichtliche Fassung.
51. Die Anlage 13 (zu § 34 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter dem Wort „Kreiswahlvorschlag“ wird die Angabe „der1)“ durch die Wörter „A. … (Name der Partei und
      Anschrift – in der Regel des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. … (Kennwort des
      anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))“ ersetzt.
   b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:“ das Wort „Fernruf“
      durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   c) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   d) Fußnote 1 wird gestrichen.
   e) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden die Fußnoten 1 bis 5.
52. In Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
    (Kreiswahlvorschlag)“ die aus Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. In Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) erhält die Rückseite der „Zustimmungserklärung für
    Bewerber eines Kreiswahlvorschlags“ die aus Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
54. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) erhält die Rückseite der „Bescheinigung der
    Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ die aus Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche
    Fassung.
55. In Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte“
    unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
    „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
56. In Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der
    Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren
    Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt“ ersetzt.
57. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
   a) Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern „Verwechslungen Anlass.“ der Satz „Der Bundeswahlausschuss
      hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt.“ eingefügt und der Satz „Bei dem
      anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) …………………………………………
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      fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den
      Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.“ gestrichen.
   b) Punkt VIII wird wie folgt gefasst:
      „Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ………………………………
      fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den
      Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen
      beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes)
      … den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.“
   c) Unter Punkt XI. werden nach den Wörtern „des Kreiswahlausschusses“ die Wörter „unter der Bedingung,
      dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird,“
      eingefügt.
58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu
    dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
59. Die Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
   a) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Landesliste ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
   b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
      Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
60. In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
    (Landesliste)“ die aus Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
61. Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
   a) In der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer
      Landesliste“ werden nach den Wörtern „einreichenden Partei“ die Wörter „und kein Bewerber nach § 20
      Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes“ eingefügt.
   b) Die Rückseite der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für
      Bewerber einer Landesliste“ erhält die aus Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
62. In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte ...“ unter der
    Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
    „Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
63. In Anlage 24 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der Versammlung
    bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die
    Abgabe der Versicherung an Eides statt“ ersetzt.
64. Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) erhält die aus Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
65. In Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) werden unter dem Kennbuchstaben D2 die Wörter „Als gewählt
    gelten kann der Bewerber4)“ sowie die Klammer mit den Wörtern „Name der Partei – Kurzbezeichnung – oder
    Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages“ durch die Wörter „Als Bewerber mit den meisten Erststimmen
    wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)“ ersetzt.
66. Die Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) erhält die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2
    die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
68. Die Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) erhält die aus Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
69. Die Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) erhält die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
70. Die Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
   a) Nach Punkt 2 wird Unterpunkt 2.1 wie folgt gefasst:
      „2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
           entnehmen sind.“
   b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.
   c) Unterpunkt 4 wird wie folgt gefasst:
      „Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt:
      Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber:
      …………………………………………………
      (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen
      Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
      usw.
      Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
      …………………………………………………
      (Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)“.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   d) Die bisherigen Unterpunkte 4 und 5 werden die Unterpunkte 5 und 6.
   e) In Fußnote 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“
      ersetzt.


                                                  Artikel 2

                                               Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 12. September 2024

                                        Die Bundesministerin
                                      des Innern und für Heimat
                                              Nancy Faeser




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



                                                                                   Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 42
                                                                                                                                                                                                                                        Anlage 2
                                                                                                                                                                                                                               (zu § 18 Absatz 4)
①                                                 Antrag
                      auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für
                im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)*)
                                                (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
② An die Gemeindebehörde                                                                                                         Bitte
                                                                                                                                  •      füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
                                                                                                                                  •      beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand­
                                                                                                                                         nummern,
                                                                                                                                  •      das Zutreffende ankreuzen                                   ⌧
                                                                                                                                 Antragseingang bei der Gemeindebehörde bis XX.XX.XXXX

     Familienname                                                                                                           ggf. auch Geburtsname                              Vornamen

     Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde
     gemeldet war,
     ⃞ ist unverändert    ⃞ lautete damals:
     Geburtsdatum                                   Tag                Monat                               Jahr                        E-Mail (für Rückfragen):


③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
     .............................................................................................................................
     .............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 3 Monate ununterbrochen und
     zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
     vom                                                 bis zum                                                            (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

     vom                                                 bis zum                                                            (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                              nach (Ort, Staat)

⑥ Ich bin im Besitz eines                                            Ausweisnummer:                                                                                                                              ausgestellt am:
     ⃞ Personalausweises
                                                                     von (ausstellende Behörde)
     ⃞ Reisepasses
     Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde:
⑦ ⃞ Ich hatte nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
            Deutschland eine Wohnung inne oder habe mich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger
            als 25 Jahre zurück.
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⑨ ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.           oder     ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑩ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
     ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
     Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis
     erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
     Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl
     nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
     sollte.
⑪ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
     ⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
     (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
     (Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

⑫ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑬ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des
     Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
     Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)


    *) Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG nicht erfüllt sind, kann bei im Ausland lebenden Deutschen, die
       persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen
       betroffen sind, eine Antragstellung nach Anlage 2a in Betracht kommen.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

                                                                                                                       Rückseite


Muster für amtliche Vermerke

 1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde
       ⃞ ja
       ⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
          (Gemeindebehörde)


       Begründung


       (Ort, Datum)                                           Im Auftrag
                                                              (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)


 2     Antragseingang
       am (Datum)

                                   21. Tag vor der Wahl                              Antragseingang
                                   =                                                 ⃞ verspätet             ⃞ rechtzeitig
 3     Status als Deutscher nachgewiesen                                             ⃞ nein                  ⃞ ja
 4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                           ⃞ nein                  ⃞ ja
 5     Wahlausschluss nach § 13 BWG                                                  ⃞ vorhanden             ⃞ nicht vorhanden
 6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
       Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
       in der Bundesrepublik Deutschland                                             ⃞ nein                  ⃞ ja
       innerhalb der letzten 25 Jahre                                                ⃞ nein                  ⃞ ja
       nach Vollendung des 14. Lebensjahres                                          ⃞ nein                  ⃞ ja
 7     Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
       § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG                                                    ⃞ nein                  ⃞ ja
 8     Erledigung des Antrages
       ⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis                  Bezeichnung des Wahlbezirks


       ⃞ Erteilung des Wahlscheines                           Wahlscheinnummer


       ⃞ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
       ⃞ Absendung des Wahlscheines und der                   ⃞ Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
          Briefwahlunterlagen per Luftpost                       elektronische Übermittlung

          am (Datum)                                             am (Datum)

       ⃞ Zurückweisung (siehe Anlage)
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                                                                              noch Anlage 2
                                                                                                          (zu § 18 Absatz 4)

                                                   Merkblatt
                          zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                          und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
                              (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der
    Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
    Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht
    ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
    oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
    sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
    Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
    als 25 Jahre zurückliegt, § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz (siehe hierzu auch die Erläuterungen
    unter ⑦).
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
    frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
    persönlich und handschriftlich unterzeichnet eingegangen sein.
    Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die
    Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die
    Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
     •   Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung
         in das Wählerverzeichnis beantragen.
     •   Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
         nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugs­
         gemeinde.
    Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine
    Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem
    Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
     •   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
         anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
         gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis
         eingetragen wird.
     •   Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der
         Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6
         Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach
         Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in
         der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
     •   Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor
         seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
         Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4
         Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis
         eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18
    Absatz 4 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der
    Bundesrepublik Deutschland.
    Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
    Absatz 2 Nummer 5 Bundeswahlordnung.
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
    Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
    gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ……………………………………………“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16



    Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge
    zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
    Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
    von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
    Flagge.
⑥ Angaben sind nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat,
  ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. Die Eintragung in das
    Wählerverzeichnis gemäß § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
    Bundeswahlgesetz erfolgt nur, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
    zutreffen. Die Wahlberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin für die Wahl zum Deutschen Bundestag muss
    nachgewiesen sein. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit falscher
    Angaben wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der
    Antrag zurückgenommen werden. Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die
    Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Der
    Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss nicht im Original bei der Gemeindebehörde vorliegen; die
    Übermittlung des Antrags mittels E-Mail, Telefax oder sonstige elektronische Übermittlung genügt.
    Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz nicht erfüllt sind, kann bei
    im Ausland lebenden Deutschen, die persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
    Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, eine Antragstellung nach Anlage 2a in
    Betracht kommen.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
    1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm­
       linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor
       Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
       die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche
       Staatsangehörigkeit
    besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs
    das Wahlrecht nicht besitzt.
⑩ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
    strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑪ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
    gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑫ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
    oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung selbst auszufüllen und abzugeben,
    bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung zu unterschreiben. Die
  Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑬.
⑬ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
    Person, hat diese die Versicherung zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit falscher Angaben wird hingewiesen.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                                                   Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 43
                                                                                                                                                                                                                                       Anlage 2a
                                                                                                                                                                                                                               (zu § 18 Absatz 5)
①                                                 Antrag
                      auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für
                im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)*)
                                                                           (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
② An die Gemeindebehörde                                                                                                         Bitte
                                                                                                                                 • füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
                                                                                                                                 • beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand­
                                                                                                                                     nummern,
                                                                                                                                 • das Zutreffende ankreuzen                                         ⌧
                                                                                                                                 Antragseingang bei der Gemeindebehörde bis XX.XX.XXXX

     Familienname                                                                                                           ggf. auch Geburtsname                              Vornamen

     Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde
     gemeldet war,
     ⃞ ist unverändert    ⃞ lautete damals:
     Geburtsdatum                                   Tag                Monat                               Jahr                        E-Mail (für Rückfragen):


     Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
     .............................................................................................................................
     .............................................................................................................................
③ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 3 Monate ununterbrochen und
     zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
     vom                                                 bis zum                                                            (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

     vom                                                 bis zum                                                            (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

     und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung)                                                                           nach (Ort, Staat)

④ Ich bin im Besitz eines                                            Ausweisnummer:                                                                                                                              ausgestellt am:
     ⃞ Personalausweises
                                                                     von (ausstellende Behörde)
     ⃞ Reisepasses
     Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑤ ⃞ Ich habe aus anderen Gründen im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz persönlich und
         unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von
         ihnen betroffen.
     Bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑥    ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⑦ ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet.                                                                           oder               ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑧ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
     ⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
     Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis
     erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
     Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl
     nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
     sollte.
⑨ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
     ⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
     (Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
     (Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

⑩ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑪ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den
     Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit
     entsprechen.
     Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)

    *) Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG nicht erfüllt sind, kann bei im Ausland lebenden Deutschen, die
       nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
       innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, eine
       Antragstellung nach Anlage 2 in Betracht kommen.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.

                                                                                                                         Rückseite


Muster für amtliche Vermerke

 1     Zuständigkeit der Gemeindebehörde
       ⃞ ja
       ⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
       (Gemeindebehörde)


       Begründung


       (Ort, Datum)                                             Im Auftrag
                                                                (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

 2     Antragseingang
       am (Datum)

                                   21. Tag vor der Wahl                                 Antragseingang
                                   =                                                    ⃞ verspätet            ⃞ rechtzeitig
 3     Status als Deutscher nachgewiesen                                                ⃞ nein                 ⃞ ja
 4     18. Lebensjahr am Wahltag vollendet                                              ⃞ nein                 ⃞ ja
 5     Wahlausschluss nach § 13 BWG                                                     ⃞ vorhanden            ⃞ nicht vorhanden
 6     Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
       Antragsteller hat aus anderen Gründen (im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
       BWG) persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen   ⃞ nein                 ⃞ ja
       in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
 7     Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
       § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG                                                       ⃞ nein                 ⃞ ja
 8     Erledigung des Antrages
       ⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis                    Bezeichnung des Wahlbezirks


       ⃞ Erteilung des Wahlscheines                             Wahlscheinnummer


       ⃞ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
       ⃞ Absendung des Wahlscheines und der                      ⃞ Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
          Briefwahlunterlagen per Luftpost                          elektronische Übermittlung

          am (Datum)                                                am (Datum)


       ⃞ Zurückweisung (siehe Anlage)
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


                                                                                                            noch Anlage 2a
                                                                                                          (zu § 18 Absatz 5)

                                                   Merkblatt
                          zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
                          und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
                              (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
    Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der
    Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
    Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
    Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht
    ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
    oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
    Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
    Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
    sofern sie nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit
    mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
    § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑥.
    Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
    frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
    persönlich und handschriftlich unterzeichnet eingegangen sein.
    Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die
    Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die
    Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
    Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
     •   Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung
         in das Wählerverzeichnis beantragen.
     • Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
       nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugs­
       gemeinde.
    Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine
    Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem
    Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
     •   Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
         anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
         gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis
         eingetragen wird.
     •   Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der
         Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6
         Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach
         Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in
         der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
     •   Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor
         seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
         Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5
         Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis
         eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist,
    ist die Gemeindebehörde, mit der der Auslandsdeutsche in Bezug auf seine Vertrautheit mit und Betroffenheit von den
    politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden ist**).
    Dies ist ebenfalls zu begründen. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Eintragung
    in das Wählerverzeichnis muss im Original bei der Gemeindebehörde vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail
    oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
③ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
    innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
    gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
    Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
    gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der …………………………………“
    (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
④ Angaben sind nur für e i n Dokument erforderlich.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



⑤ Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein:
     •   Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geistes­
         wissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen
         Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten
         deutscher Medien;
     •   sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
     •   Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in
         erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑥ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
    1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
    2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm­
       linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor
       Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
       die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche
       Staatsangehörigkeit besitzen.
⑦ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs
    das Wahlrecht nicht besitzt.
⑧ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
    strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑨ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
    gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑩ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
    Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
    nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich
    dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die
    Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑪.
⑪ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑩ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
    Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
    Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                  Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d
                                                                                                                    Anlage 12
                                                                                                            (zu § 28 Absatz 3)

                                      Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein
bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein,                                       3. den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
2.    den amtlichen weißen Stimmzettel,                           4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch
   Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
   oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem
   Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler:
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides
   statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag
   stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können
   sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die
   „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
   einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
   Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
   Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
   Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf
   die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine
   geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
     Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen,
     die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die
     rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen.
     Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………………………… .
4. Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
   bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
     Die Versendung durch ………………………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine
     besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.
     Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten;
     ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
     Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes
     eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes
     grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt
     gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben.
     Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im
     Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei
     der Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.




*) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                                                             noch Anlage 12
                                                                                           (zu § 28 Absatz 3)
                               Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
                                   Wegweiser für die Briefwahl
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                                                 Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 52
                                                                                                                                                                                                                           Anlage 14
                                                                                                                                                                                                                   (zu § 34 Absatz 4)
                                     Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen
von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschrif­
ten sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
                                                                                                                   Ausgegeben
                  (Dienstsiegel der Dienststelle
                      des Kreiswahlleiters)                                                                         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                                                                        Der Kreiswahlleiter
                                                                               Unterstützungsunterschrift
                                                                 (vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
 Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift

                         den Kreiswahlvorschlag der                                  .......................................................................................
        A
                                                                                                                                 (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
       oder
         B               den Kreiswahlvorschlag der                                  .......................................................................................
                                                                                                                                (Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages)

 bei der Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag,
 in dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                            (Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)1)
 als Bewerber im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                            (Nummer und Name)
 benannt ist.

 ..................................................................................................................................
 (Familienname)
 ........................................................................................                                                                                     ........................................
 (Vornamen)                                                                                                                                                                   (Geburtsdatum)
 ..................................................................................................................................
 (Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –)2)
 ..................................................................................................................................
 (Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)2)

 Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)

 ..........................................                                                                                       ...............................................................
 (Datum)                                                                                                                           (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Zusatz für A
 Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
 für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als
 anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                         (Kennwort des Kreiswahlvorschlages)

 ..........................................                                                                                       ...............................................................
 (Datum)                                                                                                                           (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

                                                                                            (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)

                                                                                       Bescheinigung des Wahlrechts4)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
                                                                                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                     (Dienstsiegel)                                                                                                               Die Gemeindebehörde
                                                                                                                    ........................................................................
1)
     Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß
     § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift
     verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
2)
     Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
     Anlage 2 (und Abgabe einer Versicherung) oder gemäß Anlage 2a (und Abgabe einer Versicherung an Eides statt) zu erbringen.
3)
     Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4)
     Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
     festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt
     der Unterzeichnung gegeben sein.
                                                                                                                                                               Datenschutzhinweise auf der Rückseite
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


                                                                                                                                                                             Rückseite
                                                                                                                des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)

                                                                                    Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz
nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26
Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag
ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungs­
unterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des
Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen,
bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungs­
unterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvor­
schlages entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber
zu beschweren.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.
2)
     Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                                                                                                                                                                                 noch Anlage 14
                                                                                                                                                                                                               (zu § 34 Absatz 4)

                                                          Bescheinigung des Wahlrechts1)2)
                                            für die Wahl zum ………………………… Deutschen Bundestag

Herr/Frau
Familienname:                                  ...........................................................................................................
Vornamen:                                      ...........................................................................................................
Geburtsdatum:                                  ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:                            ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:                         ...........................................................................................................


ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl­
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                         (Nummer und Name)
wahlberechtigt.


                                                                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                     (Dienstsiegel)                                                                                                           Die Gemeindebehörde
                                                                                                                 ........................................................................




1)
     Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 der Bundeswahlordnung.
2)
     Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
     festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt
     der Unterzeichnung gegeben sein.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                                               Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 53
                                                                                                                                                                         Anlage 15
                                                                                                                                      (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)

                                    Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages1)
                                                                           (von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)

Ich
Familienname:                                 ...........................................................................................................
Vornamen:                                     ...........................................................................................................
Geburtsdatum:                                 ...........................................................................................................
Geburtsort:                                   ...........................................................................................................
Beruf oder Stand:                             ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:                           ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:                        ...........................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der
....................................................................................................................................
                                            (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

im Wahlkreis                .....................................................................................................................
                                                                                                         (Nummer und Name)

für die Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der
....................................................................................................................................
                                                                                     (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugestimmt.2)
                                                                                                          (Name des Landes)

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          ..............................................................
                                                                                                                                                (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)



Die Zustimmung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei gilt im Falle einer Nichtanerkennung der den Wahlvorschlag
einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz.


             Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
                                                                            (nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)

Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei bin.3)


. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          ..............................................................
                                                                                                                                                (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)




1)
     Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
     Nichtzutreffendes streichen.
3)
     Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.


                                                                                                                                                     Datenschutzhinweise auf der Rückseite
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                                                                                                                                            Rückseite
                                                                                                                     der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

                                                                                    Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benen­
nung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei
anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die
Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3
Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )2) verantwortlich
für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem
Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.3)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4)
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahl­
gesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in
Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden
(§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landes­
wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungs­
verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3
Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die
Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18
DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter
zu beschweren.




1)
   Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
   Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
3)
   Nichtzutreffendes streichen.
4)
   Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                              Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 54
                                                                                                                 Anlage 16
                                                                    (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)

                                             Bescheinigung der Wählbarkeit
                                        für die Wahl zum Deutschen Bundestag
                                      am ……………………………………………………

Herr/Frau
Familienname:              ...........................................................................................................
Vornamen:                  ...........................................................................................................
Geburtsdatum:              ...........................................................................................................
Geburtsort:                ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:        ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:     ...........................................................................................................


ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und
nicht nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.



                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                     (Dienstsiegel)                                                                           Die Gemeindebehörde
                                                                 ........................................................................


Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)



                                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                  ..............................................................
                                                                                         (Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)




*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
                                                                                                           Datenschutzhinweise auf der Rückseite
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


                                                                                                                                                                     Rückseite
                                                                                                       der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag

                                                                                    Informationen zum Datenschutz
Ihre Angaben auf der Vorderseite sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit
den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer
Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung
mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit
diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit
Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.
Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeits­
bescheinigung einholende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1)
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahl­
ausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser
übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen
die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahl­
leiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter
kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahl­
ordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde
zu beschweren.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


                                                       Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 58
                                                                                                                                                     Anlage 19a
                                                                                                                                                 (zu § 38 Satz 1)

                                            Feststellung des Bedingungseintritts
                                     gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
                                                      (durch den Kreiswahlleiter auszufüllen)1)
Der Kreiswahlleiter stellte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes fest.
Der Kreiswahlleiter machte die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich
bekannt.



Der Kreiswahlleiter

............................................................
                          (Datum, Unterschrift)




1)
     Unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach der Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


                                                                                Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 60
                                                                                                                                                                                                                       Anlage 21
                                                                                                                                                                                                               (zu § 39 Absatz 3)

                                               Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst
gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf
mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in
Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.

                                                                                                                                  Ausgegeben
                                  (Dienstsiegel der Dienststelle                                                                   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                     des Landeswahlleiters)
                                                                                                                                                                           Der Landeswahlleiter


                                                                                            Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei
....................................................................................................................................
                                                                                      (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

bei der Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zum Deutschen Bundestag
für das Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                           (Name des Landes)


                                                                              (Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Familienname:                                     .........................................................................................................
Vornamen:                                         .........................................................................................................
Geburtsdatum:                                     .........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer1):                             .........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort1):                          .........................................................................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.2)


                                                                                                                                   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                                                                                                   ..............................................................
                                                                                                                                                       (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

                                                                                            (Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)


                                                                                      Bescheinigung des Wahlrechts3)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.

                                                                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                     (Dienstsiegel)                                                                                                            Die Gemeindebehörde
                                                                                                                  ........................................................................


1)
     Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
     Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
2)
     Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3)
     Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
     festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der
     Unterzeichnung gegeben sein.

                                                                                                                                                            Datenschutzhinweise auf der Rückseite
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                                                                                                                                                     Rückseite
                                                                                                                               des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)

                                                                                    Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag
ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeinde­
behörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei die Unterstützungs­
unterschriften beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste
entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten
auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


                                                                                                                                                                                                                    noch Anlage 21
                                                                                                                                                                                                                  (zu § 39 Absatz 3)

                                                                       Bescheinigung des Wahlrechts1)2)
                                                                    für die Wahl zum Deutschen Bundestag
                                                                  am ……………………………………………………

Herr/Frau
Familienname:                                   ...........................................................................................................
Vornamen:                                       ...........................................................................................................
Geburtsdatum:                                   ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:                             ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:                          ...........................................................................................................


ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl­
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                            (Name des Landes)
wahlberechtigt.


                                                                                                                   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                     (Dienstsiegel)                                                                                                              Die Gemeindebehörde
                                                                                                                   ........................................................................




1)
   Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 3 der
   Bundeswahlordnung.
2)
   Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
   festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der
   Unterzeichnung gegeben sein.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                                                               Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b
                                                                                                                                                                                                         Anlage 22
                                                                                                                                                                                       (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)

                                                  Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt
                                                  zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste1)

Ich
Familienname:                                     .........................................................................................................
Vornamen:                                         .........................................................................................................
Geburtsdatum:                                     .........................................................................................................
Geburtsort:                                       .........................................................................................................
Beruf oder Stand:                                 .........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:                               .........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort:                            .........................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der
....................................................................................................................................
                                                                                      (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)

für das Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                           (Name des Landes)

zur Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.2)
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der
....................................................................................................................................
                                             (Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)

für den Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugestimmt.3)
                                                                                                          (Nummer und Name)




. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                ..............................................................
                                                                                                                                                       (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)




1)
     Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
     Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3)
     Nichtzutreffendes streichen.

                                                                                                                                                            Datenschutzhinweise auf der Rückseite
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                                                                                               Rückseite
                         der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste

                                                                                    Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
Wahlvorschlag einreichende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über
die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten
auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, des sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern die Landesliste vom Landeswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in
Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung
mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundes­
wahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden, soweit sie nicht
für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeu­
tung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


                                  Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 64

                                                                                                 Anlage 26
                                                                       (zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                  Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 66

                                                                                                       Anlage 29
                                                                                               (zu § 72 Absatz 1)



 Gemeinde:                                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
 Kreis:                                                        ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
 Wahlkreis:                                                    ⃞ Sonderwahlbezirk
                                                               ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
 Land:
 Wahlbezirk-Nr.:                                                Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu­
 (Name oder Nummer)                                             füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
                                                                des Wahlvorstandes zu unterschreiben.




                                   Wahlniederschrift
     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
                          der Wahl zum Deutschen Bundestag
                      am ……………………………………………………

1.    Wahlvorstand
      Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

               Familienname                     Vornamen                                   Funktion
          1.                                                               als Wahlvorsteher
          2.                                                               als stellv. Wahlvorsteher
          3.                                                               als Schriftführer
          4.                                                               als Beisitzer
          5.                                                               als Beisitzer
          6.                                                               als Beisitzer
          7.                                                               als Beisitzer
          8.                                                               als Beisitzer
          9.                                                               als Beisitzer


      Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor­
      steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
      wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
      die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

               Familienname                     Vornamen                                   Uhrzeit
          1.
          2.
          3.


      Als Hilfskräfte waren zugezogen:

               Familienname                     Vornamen                                   Aufgabe
          1.
          2.
          3.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38



2.     Wahlhandlung
2.1    Eröffnung der Wahlhandlung
       Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
       damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
       Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar­
       teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver­
       schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
       Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
       hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
       an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
       sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
       Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun­
       deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2    Vorbereitung des Wahlraums
       Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
       kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl­
       kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne­
       benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
       waren, hergerichtet:                                 (Bitte eintragen:)
                                                            Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht­
                                                            blenden:
                                                            .................................................
                                                            Zahl der Nebenräume:
                                                            .................................................
       Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl­
       kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein­
       gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3    Vorbereitung der Wahlurne
       Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl­
       urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
       leer war.
       Sodann wurde die Wahlurne                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ versiegelt.
                                                            ⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
                                                                Schlüssel in Verwahrung.
2.4    Beginn der Stimmabgabe
       Mit der Stimmabgabe wurde um                         (Bitte eintragen:)

                                                            . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.

2.5    Berichtigungen aufgrund nachträglich
       ausgestellter Wahlscheine
       Vor Beginn der Stimmabgabe:                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestel­
                                                                lte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wähler­
                                                                verzeichnis war nicht zu berichtigen.
                                                            ⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
                                                                Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
                                                                dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
                                                                Wahlscheine, indem er bei den Namen der
                                                                nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
                                                                Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm­
                                                                abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                                Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                                berichtigte auch die Zahlen der Abschluss­
                                                                bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                                Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


       Während der Stimmabgabe:                            ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler­
                                                               verzeichnis später aufgrund der durch die
                                                               Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit­
                                                               teilungen über die noch am Wahltag an
                                                               erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahl­
                                                               scheine, indem er bei den Namen der noch
                                                               am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen
                                                               Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm­
                                                               abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder
                                                               Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                               berichtigte auch die Zahlen der Abschluss­
                                                               bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                               Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6    Ungültigkeit von Wahlscheinen                       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
                                                               Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
                                                               .............................................
                                                               unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
                                                               für ungültig erklärt worden ist/sind:
                                                               .............................................
                                                                  (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
                                                                 inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)

2.7    Beweglicher Wahlvorstand
       Im Wahlbezirk                                       (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                               (Weiter bei Punkt 2.8)
                                                           ⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                               (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               Im Wahlbezirk befindet sich
                                                               ⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
                                                                    Pflegeheim
                                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                (Bezeichnung)

                                                               ⃞ das Kloster
                                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                (Bezeichnung)

                                                               ⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                (Bezeichnung)

                                                               ⃞ die Justizvollzugsanstalt
                                                                    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                (Bezeichnung)

                                                               für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe
                                                               vor einem beweglichen Wahlvorstand zuge­
                                                               lassen hat.
                                                               Die personelle Zusammensetzung des/der
                                                               beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände
                                                               für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder
                                                               des Wahlvorstandes einschließlich des
                                                               Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters)
                                                               ist aus den dieser Niederschrift als
                                                               Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . .
                                                               beigefügten    besonderen                  Niederschriften
                                                               ersichtlich.
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40



       Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
       von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
       in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl­
       berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahl­
       berechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der
       Hilfe einer anderen Person bedienen wollten,
       darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimm­
       tes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in
       Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die
       Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu
       kennzeichnen.
       Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
       ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg­
       lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
       Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
       der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge­
       falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg­
       liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
       und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
       verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
       Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu­
       rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
       bis zum Schluss der Wahlhandlung unter stän­
       diger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8    Beweglicher Wahlvorstand im
       Sonderwahlbezirk
       Im Sonderwahlbezirk                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                            ⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
                                                                die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
                                                                Punkt 2.7 beschrieben.
2.9    Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ waren nicht zu verzeichnen.
                                                            ⃞ waren zu verzeichnen.
                                                                Beispiele für besondere Vorfälle sind:
                                                                – Zurückweisung von Wählern in den Fällen
                                                                  des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59
                                                                  Bundeswahlordnung
                                                                – kurzfristige Unterbrechungen der Wahl­
                                                                  handlung
                                                                – Verletzungen des Wahlgeheimnisses
                                                                – Störungen der Ruhe und Ordnung im Wahl­
                                                                  raum
                                                                – Polizeieinsätze, Unfälle
                                                                – längere Warteschlangen/Wartezeiten vor
                                                                  Wahllokal/Wahlkabinen
                                                                – unerlaubte Wahlwerbung in unmittelbarer
                                                                  Umgebung des Wahllokals
                                                                Über die besonderen Vorfälle wurden Nieder­
                                                                schriften angefertigt, die als Anlagen

                                                                Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41



2.10   Ablauf der Wahlzeit
       Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
       der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
       die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
       Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
       Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
       Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
       wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt.
       Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschiene­
       nen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, er­
       klärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
       geschlossen.

                                                               Um ………… Uhr ………… Minuten

                                                               erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge­
                                                               schlossen.
       Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
       Stimmzettel entfernt.

3.     Ermittlung und Feststellung des
       Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1    Leitung der Ergebnisfeststellung
       Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb­
       nisses wurden unmittelbar im Anschluss an die
       Stimmabgabe unter der Leitung des Wahlvor­
       stehers vorgenommen.
3.2    Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
       a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
          eingetragenen Stimmabgabevermerke ge­
          zählt.
           Die Zählung ergab                               (Bitte Zahl eintragen:)
                                                           ………… Stimmabgabevermerke
       b) Dann wurden die eingenommenen Wahl-
          scheine gezählt.
           Die Zählung ergab                               ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)

                                                           Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
                                                           eintragen.
       c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe­
          vermerke im Wählerverzeichnis und der ein­
          genommenen Wahlscheine ergab, dass               ⃞ mehr als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben
                                                               haben
                                                               (weiter bei Punkt 3.2 e))
                                                           ⃞ weniger als 30 Wähler ihre Stimme abge­
                                                               geben haben; der Kreiswahlleiter wurde un­
                                                               terrichtet
                                                               (weiter bei Punkt 3.2 d)).
       d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab­
          gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach
          § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung
          und Feststellung des Wahlergebnisses mit
          einem von ihm bestimmten anderen Wahl­
          vorstand                                         um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
           Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weni­
           ger als 30 Wählern (abgebender Wahlvor­
           stand)                                          ...................................................
                                                                     (abgebender Wahlvorstand/Name
                                                                      oder Nummer des Wahlbezirks)
BGBl. 2024, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42



            hat die verschlossene Wahlurne oder die aus
            der Wahlurne entnommenen und ungesichte­
            ten Stimmzettel in einen separaten Umschlag,
            der anschließend verschlossen und versiegelt
            wurde, gelegt                                      ...................................................
                                                                        (aufnehmender Wahlvorstand/Name
                                                                          oder Nummer des Wahlbezirks)

            zusammen mit der Abschlussbeurkundung,
            dem Wählerverzeichnis und den eingenom­
            menen Wahlscheinen dem vom Kreiswahlleiter
            bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender
            Wahlvorstand) übergeben.                           (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               Die Übergabe
                                                               ⃞ der verschlossenen Wahlurne
                                                               ⃞ des versiegelten Umschlages mit den Stimm­
                                                                   zetteln
                                                               erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten.
            Am Wahlraum des abgebenden Wahlvor­
            stands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
            gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
            Wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der
            zu übergebenden Gegenstände waren der
            Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weite­
            res Mitglied des Wahlvorstands und soweit
            möglich weitere im Wahlraum anwesende
            Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit
            anwesend.                                          ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
                                                                   (Weiter bei Punkt 5.4)
       e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
          Stimmzettel wurden entnommen.
            Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
            Wahlurne leer war.
       f)   Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Aus­
            zählung mit dem Inhalt einer anderen Wahl­
            urne vermischt, weil                               Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
                                                               Punkt 3.2 g)
                                                               ⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg­
                                                                   licher Wahlvorstand tätig war
                                                               ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
                                                                   von ………… Uhr ………… Minuten die in der
                                                                   verschlossenen Wahlurne oder in einem
                                                                   verschlossenen und versiegelten Umschlag
                                                                   transportierten Stimmzettel, das Wählerver­
                                                                   zeichnis, die Abschlussbeurkundung und die
                                                                   eingenommenen Wahlscheine des
                                                                   ..............................................
                                                                             (abgebender Wahlvorstand/Name
                                                                              oder Nummer des Wahlbezirks)

                                                                   um ………… Uhr ………… Minuten zur ge­
                                                                   meinsamen Ermittlung und Feststellung des
                                                                   Wahlergebnisses übernommen wurden.
            Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der
            Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zah­
            len aus den Wählerverzeichnissen, Abschluss­
            beurkundungen, eingenommenen Wahlschei­
            nen und Stimmzetteln des abgebenden und
            des aufnehmenden Wahlvorstands zusam­
            menzuzählen.
            Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
            gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).
BGBl. 2024, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43



        g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
           Die Zählung ergab                                 (Bitte Zahl eintragen:)
                                                             ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)

                                                             Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
                                                             eintragen.


           a) + b) Die Zahl ergab                            …………… Personen.
                                                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der
                                                                 Zahl der Stimmzettel unter g) überein.
                                                             ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
                                                                 um …………… (Anzahl) größer
                                                                 um …………… (Anzahl) kleiner
                                                                 als die Zahl der Stimmzettel.
                                                             Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
                                                             Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
                                                             folgenden Gründen:
                                                             (Bitte erläutern:)
                                                             .................................................
                                                             .................................................
                                                             .................................................
                                                             .................................................
3.3     Zahl der Wahlberechtigten
        Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
        über den Abschluss des Wählerverzeichnisses          die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab­
                                                             schnitt 4 unter
                                                                         der Wahlniederschrift.
                                                             Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf­
                                                             grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
                                                             vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
                                                             berichtigte Zahl einzutragen.
3.4     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
        und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1   a) die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be­
           werber und die Landesliste derselben Partei
           abgegeben worden war
        b) einen gemeinsamen Stapel mit
           – den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
             die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be­
             werber und Landeslisten verschiedener
             Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
             waren            und
           – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
             oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
             gültig und die andere Stimme nicht ab­
             gegeben worden war,
BGBl. 2024, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44



        c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
           Stimmzetteln
        d) einen Stapel mit allen übrigen Stimmzetteln,
           über die später vom Wahlvorstand Beschluss
           zu fassen war.
        Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von
        einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisit­
        zer in Verwahrung genommen.
3.4.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord­
        neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei­
        henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf­
        ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
        jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
        Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel­
        che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
        Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell­
        vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
        Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
        Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
        zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
        die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver­
        wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor­
        steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
        sind.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be­
        stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
        und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon­
        trolle durch und ermittelten
                                                              (Zwischensummenbildung I)
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber               = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten           = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und               = Zeile C in Abschnitt 4
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                 = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                          ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
        gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
        getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen
        Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut
        vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abge­
        geben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf de­
        nen nur die Erststimme abgegeben worden war,
        sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweit­
        stimme ungültig ist, und bildete daraus einen wei­
        teren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher
        Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel
        zu d) bei.
BGBl. 2024, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45



        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be­
        stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl­
        vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger
        Kontrolle durch und ermittelten
                                                             (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen                                  = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        sowie
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                         ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestäti­
                                                                 gen)
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebe­
        nen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend
        3.4.3.1 verfahren und
                                                             (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge­
        gebenen Stimmen                                      = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen                  = Zeile C in Abschnitt 4
        ermittelt.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                         ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
        folgt:                                               (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                 sich nicht ergeben.
                                                             ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga­
                                                                 ben, zählten die beiden Beisitzer den betref­
                                                                 fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                       ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die      (Zwischensummenbildung ZS III)
        Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
        Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge­
        geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
        Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
        bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
        oder für welche Landesliste die Stimme abge­
        geben worden war. Er vermerkte auf der Rück­
        seite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder
        nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für
        gültig oder ungültig erklärt worden waren, und
        versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Num­
        mern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim­
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge­
        tragen.                                              ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
BGBl. 2024, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46



3.4.6       Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
            ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
            gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahl­
            vorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
            bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen­
            zählung.
3.5         Sammlung und Beaufsichtigung der
            Stimmzettel
            Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam­
            melten
            a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
               Zweitstimme oder nur die Erststimme abge­
               geben worden waren, getrennt nach den Be­
               werbern, denen die Erststimme zugefallen war,
            b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
               abgegeben worden war, getrennt nach den
               Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zuge­
               fallen waren,
            c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
            d) alle übrigen Stimmzettel,
            je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
                                                                               Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An­
                                                                               lagen unter den fortlaufenden Nummern

                                                                               . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .    beigefügt.

3.6         Feststellung und Bekanntgabe des
            Wahlergebnisses
            Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl­
            niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
            Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
            festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich be­
            kannt gegeben.                                                     ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

4.          Wahlergebnis
                                                                               (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell­
                   Kennbuchstaben für die Zahlenangaben                        meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein­
                                                                               zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                                               Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                                               Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                                               Wahlniederschrift bezeichnet sind.)

                         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                  .................................................
                         Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)                   .................................................
                         im Wählerverzeichnis insgesamt
                         eingetragene Wahlberechtigte1)                        .................................................

                         Wähler insgesamt
                         [vgl. oben 3.2 g)]                                    .................................................

                         darunter Wähler mit Wahlschein
                         [vgl. oben 3.2 b)]                                    .................................................




1)
     Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
     Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei               ,            und                       einzutragen.
BGBl. 2024, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47



                                                        Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                               Summe                        +                 muss mit    übereinstimmen.



                                                                                                   ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen


Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurz­                                            ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt
       bezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
       das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                 Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                               Summe                        +                 muss mit    übereinstimmen.



                                                                                                   ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt

  E    Ungültige Zweitstimmen


Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                         ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt
BGBl. 2024, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48



5.     Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1    Besondere Vorkommnisse bei der
       Ergebnisfeststellung
       Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl­
       ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
       zu verzeichnen:                                       .................................................
                                                             .................................................
                                                             .................................................
       Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen­
       hang folgende Beschlüsse:                             .................................................
                                                             .................................................


5.2    Erneute Zählung
       (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
       der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
       Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes               ...................................................
                                                                                       (Vor- und Familienname)

       beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder­
       schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil        ...................................................
                                                             ...................................................
                                                             ...................................................
                                                                                         (Angabe der Gründe)

       Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab­
       schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
       Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
       den Wahlbezirk wurde                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                             ⃞ berichtigt
                                                                    (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                    mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                    kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                    bitte nicht löschen oder radieren.)
       und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge­
       geben.
5.3    Schnellmeldung
       Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
       Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
       der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
       und                                                   auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                             .................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                             an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                            (Bitte Empfänger eintragen)

                                                             übermittelt.
5.4    Anwesenheit des Wahlvorstandes
       Während der Wahlhandlung waren immer mindes­
       tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
       des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
       des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl­
       vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver­
       treter, anwesend.
BGBl. 2024, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49



5.5    Öffentlichkeit der Wahlhandlung und
       Ergebnisfeststellung
       Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest­
       stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6    Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
       Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie­
       dern des Wahlvorstandes genehmigt und von
       ihnen unterschrieben.
                                                           Ort und Datum



       Der Wahlvorsteher                                   Die übrigen Beisitzer



       Der Stellvertreter



       Der Schriftführer




5.7    Verweigerung der Unterschrift und Angabe
       von Gründen
       Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes             ...................................................
                                                                        (Vor- und Familienname)

       verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl­
       niederschrift, weil                                 ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                          (Angabe der Gründe)

5.8    Bündelung von Stimmzetteln und
       Wahlscheinen
       Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
       Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
       Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
       folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt
       (abweichend bei Punkt 3.2 d)):                      a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                              für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim­
                                                              men geordnet und gebündelt sind,
                                                           b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                              die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                           c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm­
                                                              zetteln,
                                                           d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei­
                                                              nen sowie
                                                           e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
BGBl. 2024, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50



5.9    Übergabe der Wahlunterlagen
       Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                                  am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
                                                                                     – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                                     – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                                     – das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),
                                                                                     – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                                       sowie
                                                                                     – alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge­
                                                                                       meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
                                                                                       und Unterlagen.

                             Der Wahlvorsteher
       ..................................................




       Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
       Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und
       übernommen.

       ...................................................
        (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

       Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
                weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
BGBl. 2024, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51


                                               Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 68

                                                                                                                                Anlage 31
                                                                                                                        (zu § 75 Absatz 5)

     Briefwahlvorstand-Nr.:                                                         Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
                                                                                    und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Brief­
     Gemeinde(n)1):                                                                 wahlvorstandes zu unterschreiben.
     Kreis1):

     Wahlkreis1):

     Land:




                                              Wahlniederschrift
                     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                                   bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
                                 am …………………………………………………

1.              Briefwahlvorstand
                Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief­
                wahlvorstand erschienen:

                      Familienname                                Vornamen                                         Funktion
                1.                                                                                 als Briefwahlvorsteher
                2.                                                                                 als stellv. Briefwahlvorsteher
                3.                                                                                 als Schriftführer
                4.                                                                                 als Beisitzer
                5.                                                                                 als Beisitzer
                6.                                                                                 als Beisitzer
                7.                                                                                 als Beisitzer
                8.                                                                                 als Beisitzer
                9.                                                                                 als Beisitzer

                Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief­
                wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl­
                vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver­
                schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                      Familienname                                Vornamen                                          Uhrzeit
                1.
                2.
                3.


                Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                      Familienname                                Vornamen                                         Aufgabe
                1.
                2.
                3.




1)
     Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
     ist.
BGBl. 2024, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


2.     Zulassung der Wahlbriefe
2.1    Eröffnung der Wahlhandlung
       Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand­
       lung um                                                (Bitte Uhrzeit eintragen:)
                                                              …………… Uhr …………… Minuten
       damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
       Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
       unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
       zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt­
       lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen­
       heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin­
       weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig­
       keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
       Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
       Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2    Vorbereitung der Wahlurne
       Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
       Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
       und leer war.
       Sodann wurde die Wahlurne                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                              ⃞ versiegelt.
                                                              ⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
                                                                  den Schlüssel in Verwahrung.
2.3    Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
       Wahlscheinen
       Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm
       von/vom                                                (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
                                                              .................................................
                                                              (Bitte Anzahl eintragen:)
                                                              …………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
       Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                              ⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
                                                                  ungültig erklärt worden sind, übergeben wor­
                                                                  den ist
                                                              ⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich­
                                                                  nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
                                                                  übergeben worden ist/sind
                                                              ⃞ ……………… (Anzahl)            Nachtrag/Nachträge
                                                                  zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über­
                                                                  geben worden ist/sind.
       Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
       ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
       Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis­
       sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausge­
       sondert und später dem Briefwahlvorstand zur
       Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter
       Punkt 2.5).
BGBl. 2024, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53



2.4     Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
        Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
        Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
        Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
        dem Briefwahlvorstand überbracht.                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
                                                               Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über­
                                                               bracht.
                                                               (weiter bei Punkt 2.5)
                                                           ⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
                                                               eingegangene Wahlbriefe überbracht.
                                                               (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
                                                               Ein Beauftragter des/der
                                                               .............................................
                                                               überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
                                                               weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
2.5     Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
        von Wahlbriefen
2.5.1   Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
        des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
        nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
        und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
        dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2   Es wurden                                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
                                                               Nachdem weder der Wahlschein noch der
                                                               Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
                                                               wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
                                                               in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur­
                                                               den gesammelt.
                                                               (weiter bei Punkt 3)
                                                           ⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
                                                               beanstandet.
                                                               (weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3   Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden
        durch Beschluss zurückgewiesen                     (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei­
                                                           lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen
                                                           eintragen:)
                                                           ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                               kein oder kein gültiger Wahlschein beige­
                                                               legen hat,
                                                           ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                               kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
                                                           ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief­
                                                               umschlag noch der Stimmzettelumschlag
                                                               verschlossen waren,
                                                           ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
                                                               mehrere Stimmzettelumschläge, aber
                                                               nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
                                                               der vorgeschriebenen Versicherung an
                                                               Eides statt versehener Wahlscheine ent­
                                                               hält,
                                                           ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs­
                                                               person die vorgeschriebene Versicherung
                                                               an Eides statt zur Briefwahl auf dem
                                                               Wahlschein nicht unterschrieben hat,
                                                           ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm­
                                                               zettelumschlag benutzt worden war,
BGBl. 2024, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54



                                                           ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
                                                               benutzt worden war, der offensichtlich in
                                                               einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
                                                               Weise von den übrigen abwich oder einen
                                                               deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
                                                               hat.
                                                           Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
        Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
        Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den
        Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver­
        schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl­
        niederschrift beigefügt.
2.5.4   Nach besonderer Beschlussfassung wurden be­
        anstandete Wahlbriefe zugelassen.                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Nein.
                                                               (weiter bei Punkt 3)
                                                           ⃞ Ja. Es wurden insgesamt …………………
                                                               (Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Be­
                                                               schlussfassung zugelassen. Der/Die Stimm­
                                                               zettelumschlag/Stimmzettelumschläge wur­
                                                               de/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
                                                               Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
                                                               der Beschlussfassung der Wahlschein, so
                                                               wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.

3.      Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses
3.1     Öffnung der Wahlbriefe
        Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
        wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent­
        nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2     Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1   Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt.           (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                  …………… Wahlscheine.
        Die Zählung ergab, dass                            ⃞ mehr als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden
                                                               (weiter bei Punkt 3.2.3)
                                                           ⃞ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur­
                                                               den; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
                                                               (weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2   Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur­
        den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3
        Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die
        gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimm­
        ten anderen Briefwahlvorstand                          um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
        Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
        weniger als 30 Wählern (abgebender Briefwahl­
        vorstand)                                              .............................................
                                                                        (abgebender Briefwahlvorstand
                                                                         /Briefwahlvorstand-Nummer)

        hat die verschlossene Wahlurne
        oder
        die aus der Wahlurne entnommenen und unge­
        sichteten Stimmzettelumschläge in einen separa­
        ten Umschlag, der anschließend verschlossen und
        versiegelt wurde, gelegt                               .............................................
                                                                       (aufnehmender Briefwahlvorstand/
                                                                          Briefwahlvorstand-Nummer)
BGBl. 2024, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55



        zusammen mit den eingenommenen Wahl­
        scheinen dem vom Kreiswahlleiter bestimmten
        Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvor­
        stand) übergeben.
                                                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            Die Übergabe
                                                            ⃞ der verschlossenen Wahlurne
                                                            ⃞ des versiegelten Umschlages mit den
                                                                Stimmzettelumschlägen
                                                            erfolgte um ………… Uhr ………… Minuten.
        Am Wahlraum des abgebenden Briefwahl­
        vorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
        gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der
        zu übergebenden Gegenstände waren der Brief­
        wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
        Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit mög­
        lich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberech­
        tigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend.    ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
                                                                (Weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3   Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.                     (Bitte Uhrzeit eintragen:)
                                                                ………… Uhr ………… Minuten
        Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
        Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
        Wahlurne leer war.
        Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung    (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
        mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt,    Punkt 3.2.4)
        weil                                                ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
                                                               von ………… Uhr ………… Minuten die in der
                                                               verschlossenen Wahlurne oder einem ver­
                                                               schlossenen und versiegelten Umschlag
                                                               transportierten Stimmzettelumschläge und
                                                               die eingenommenen Wahlscheine des
                                                                .............................................
                                                                        (abgebender Briefwahlvorstand/
                                                                          Briefwahlvorstand-Nummer)

                                                                um ………… Uhr ………… Minuten zur ge­
                                                                meinsamen Ermittlung und Feststellung des
                                                                Briefwahlergebnisses übernommen wurden.
        Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind
        die eingenommenen Wahlscheine des abgeben­
        den und des aufnehmenden Briefwahlvorstands
        zusammenzuzählen.
        Nach der Vermischung sind die Stimmzettel­
        umschläge und die Stimmzettel gemeinsam aus­
        zuzählen (ab Punkt 3.2.4).
BGBl. 2024, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56



3.2.4   Sodann wurden die Stimmzettelumschläge un­
        geöffnet gezählt.
        Die Zählung ergab                                    (Bitte Zahl eintragen:)
                                                             …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)

                                                             Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch­
                                                             stabe       = Wähler insgesamt, zugleich
                                                             eintragen.

                                                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte überein.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.2.5)
                                                             ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                 Wahlscheine stimmte nicht überein.
                                                                 Die Verschiedenheit, die auch bei wieder­
                                                                 holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
                                                                 aus folgenden Gründen:
                                                                 .............................................
                                                                 .............................................
                                                                 .............................................
                                                                 .............................................
3.2.5   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
        Abschnitt 4 Kennbuchstabe        der Wahlnieder­
        schrift.
3.3     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Auf­
        sicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettel­
        umschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bil­
        deten daraus die folgenden Stapel und behielten
        sie unter Aufsicht:
3.3.1   a) die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer­
           ber und die Landesliste derselben Partei ab­
           gegeben worden war,
        b) einen gemeinsamen Stapel mit
           – den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
             die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be­
             werber und Landeslisten verschiedener
             Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
             waren            und
           – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
             oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
             gültig und die andere Stimme nicht abge­
             geben worden war,
        c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä­
           gen und den ungekennzeichneten Stimm­
           zetteln,
        d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die
           mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
        e) einen Stapel aus allen übrigen Stimm­
           zettelumschlägen und Stimmzetteln über die
           später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu
           fassen war.
        Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgeson­
        dert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu
        bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
BGBl. 2024, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57



3.3.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord­
        neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei­
        henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorste­
        her, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
        prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel ei­
        nes jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
        jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und
        für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab
        ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder sei­
        nem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten
        sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
        Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
        zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
        und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
        hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
        hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
        sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der
        zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger
        Kontrolle durch und ermittelten
                                                             (Zwischensummenbildung I)
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber              = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten          = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und              = Zeile C in Abschnitt 4
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                         ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                stätigen)
3.3.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
        gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Briefwahlvorsteher.
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu­
        nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel­
        nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
        laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
        abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
        auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
        war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
        Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen
        weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl­
        vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
        dem Stapel zu e) bei.
BGBl. 2024, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58



        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief­
        wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei­
        tiger Kontrolle durch und ermittelten
                                                               (Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen                                    = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        sowie
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                  = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                           ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                   stätigen)
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebe­
        nen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend
        3.3.3.1 verfahren und
                                                               (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
        Zahl der für die einzelnen Bewerber
        abgegebenen Stimmen                                    = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen                    = Zeile C in Abschnitt 4
        ermittelt.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.                                           ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                   stätigen)
3.3.4   Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie
        folgt:                                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                   sich nicht ergeben.
                                                               ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen er­
                                                                   gaben, zählten die beiden Beisitzer den
                                                                   betreffenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                         ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
        über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri­
        gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
        Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
        Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung münd­
        lich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stim­
        men, für welchen Bewerber oder für welche Lan­
        desliste die Stimme abgegeben worden war. Er
        vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
        ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder
        nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt
        worden waren, und versah die Stimmzettel mit
        fortlaufenden Nummern.
                                                               (Zwischensummenbildung III)
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim­
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge­
        tragen.                                                ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be­
                                                                   stätigen)
BGBl. 2024, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59



3.3.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
        gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahl­
        vorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahl­
        vorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zu­
        sammenzählung.
3.4     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
        sammelten
        a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
           Zweitstimme oder nur die Erststimme abge­
           geben worden waren, getrennt nach den Be­
           werbern, denen die Erststimme zugefallen war,
        b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
           abgegeben worden war, getrennt nach den
           Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zuge­
           fallen waren,
        c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
           und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
        d) alle übrigen Stimmzettelumschläge und Stimm­
           zettel,
        je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
                                                              Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge
                                                              und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort­
                                                              laufenden Nummern

                                                              . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . .    beigefügt.
3.5     Feststellung und Bekanntgabe des
        Briefwahlergebnisses
        Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlnie­
        derschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief­
        wahlvorstand als das Briefwahlergebnis fest­
        gestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be­
        kannt gegeben.                                        ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

4.      Wahlergebnis
                                                              (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell­
              Kennbuchstaben für die Zahlenangaben            meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein­
                                                              zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                              Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                              Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                              Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
               Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]
               zugleich
               Wähler mit Wahlschein                          .................................................
BGBl. 2024, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60



                                                        Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                               Summe                        +                 muss mit    übereinstimmen.



                                                                                                   ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen



Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie                                                  ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt
       Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen
       Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                 Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                               Summe                        +                 muss mit    übereinstimmen.



                                                                                                   ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt

  E    Ungültige Zweitstimmen



Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                         ZS I       ZS II         ZS III     Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt
BGBl. 2024, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61



5.     Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1    Besondere Vorkommnisse bei der
       Ergebnisfeststellung
       Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl­
       ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
       zu verzeichnen:                                      .................................................
                                                            .................................................
       Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam­
       menhang folgende Beschlüsse:                         .................................................
                                                            .................................................
5.2    Erneute Zählung
       (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
       der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
       Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                       (Vor- und Familienname)

       beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder­
       schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                            ...................................................
                                                            ...................................................
                                                                                          (Angabe der Gründe)

       Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab­
       schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
       Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
       den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                            ⃞ berichtigt
                                                                    (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                    mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                    kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                    bitte nicht löschen oder radieren.)
       und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
       gegeben.
5.3    Schnellmeldung
       Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
       Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
       der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
       und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                            ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                            an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                     (Bitte Empfänger eintragen)

                                                            übermittelt.
5.4    Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
       Während der Wahlhandlung waren immer mindes­
       tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
       des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie­
       der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
       Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
       Stellvertreter, anwesend.
5.5    Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
       Ergebnisfeststellung
       Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
       und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
       öffentlich.
BGBl. 2024, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62



5.6    Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
       Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit­
       gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
       ihnen unterschrieben.

                                                             Ort und Datum



       Der Briefwahlvorsteher                                Die übrigen Beisitzer



       Der Stellvertreter



       Der Schriftführer




5.7    Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
       Gründen
       Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver­
       weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder­
       schrift, weil                                         ...................................................
                                                                          (Vor- und Familienname)

                                                             ...................................................
                                                             ...................................................
                                                             ...................................................
                                                                            (Angabe der Gründe)

5.8    Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
       umschlägen und Wahlscheinen
       Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
       Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl­
       scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als An­
       lagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt
       und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt
       3.2.2):                                               a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                                für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim­
                                                                men geordnet und gebündelt sind,
                                                             b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                                die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                             c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm­
                                                                zetteln,
                                                             d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm­
                                                                zettelumschlägen sowie
                                                             e) ein Paket mit den eingenommenen Wahl­
                                                                scheinen.
       Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
       des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
       versehen.
BGBl. 2024, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63



5.9    Übergabe der Wahlunterlagen
       Dem Beauftragten des/der                                                     (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                                     .................................................
       wurden                                                                       am . . . . . . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr,
                                                                                    übergeben
                                                                                     – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                                     – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                                     – das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un­
                                                                                       gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
                                                                                       die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für un­
                                                                                       gültig erklärt worden sind,
                                                                                     – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                                       sowie
                                                                                     – alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/
                                                                                       der
                                                                                       (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                                         ..............................................
                                                                                       zur Verfügung gestellten Gegenstände und
                                                                                       Unterlagen.

       Der Briefwahlvorsteher
       ..................................................




       Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
       Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und
       übernommen.

       ...................................................
                       (Unterschrift des Beauftragten)

       Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
                weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.
BGBl. 2024, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64


                                                                     Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 69
                                                                                                                                                                                           Anlage 32
                                                                                                                                                                                   (zu § 76 Absatz 6)
Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                          Niederschrift
                                           über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
                               zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
                                              der Wahl zum Deutschen Bundestag
                                           am ……………………………………………………

1.      Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis
         .............................................................................................................
                                                                                                   (Nummer und Name)
        trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen:

          1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Vorsitzender/als stell­
                                                                                                                                                                     vertretender Vorsitzender
          2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
          3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
          4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
          5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
          6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
          7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
                                                              (Familienname, Vorname, Wohnort)


        Ferner waren zugezogen:

          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Schriftführer sowie
          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und
          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hilfskräfte

        Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 der
        Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
2.      Dem Kreiswahlausschuss lagen die insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wahlniederschriften der Wahlvorstände
                                                                                                                     (Zahl)

        für insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . Wahlbezirke (davon
                                               (Zahl)

         . . . . . . . . . . Wahlvorstände für                          . . . . . . . . . . . . . . . . . allgemeine Wahlbezirke,
             (Zahl)                                                                (Zahl)

         . . . . . . . . . . Wahlvorstände für                          . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderwahlbezirke,
             (Zahl)                                                                (Zahl)

         . . . . . . . . . . Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
             (Zahl)

        und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur
        Einsichtnahme vor.
        Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln durch den Kreiswahlleiter (§ 76 Absatz 1 der Bundeswah­
        lordnung): Dem Kreiswahlausschuss lagen Niederschriften des Kreiswahlleiters über die Prüfung von
        Stimmzettelbündeln im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor.1)
2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen
    sind.
2.2 Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden – keinen1)
    Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
    .............................................................................................................
    .............................................................................................................
BGBl. 2024, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65


     Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2):
     .............................................................................................................
     .............................................................................................................
2.3 Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
     • des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                   (nähere Bezeichnung)

     • des Briefwahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                         (nähere Bezeichnung)

     vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).2)
2.4 Der Kreiswahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
     • des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
       .............................................................................................................
                                                                                               (nähere Bezeichnung)

     • des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
       .............................................................................................................
                                                                                               (nähere Bezeichnung)

     und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden
     Stimmzettel.2)
     Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken2):
     .............................................................................................................
     .............................................................................................................
3.   Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
     folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
                                    3)


                                          Wahlberechtigte                                                                                                                    .....................

                                          Wähler                                                                                                                             .....................

                                          Ungültige Erststimmen                                                                                                              .....................

                                          Gültige Erststimmen                                                                                                                .....................

                                          Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
                                                                                                                               Kurzbezeichnung der
                                          Bewerber                                                                             Partei/bei anderen
                                                                                                                                                                            Erststimmen
                                          (Vor- und Familienname)                                                              Kreiswahlvorschlägen
                                                                                                                               das Kennwort

                                          1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .....................                        .....................

                                          2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .....................                        .....................

                                          3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          .....................                        .....................

                                          (usw. laut Stimmzettel)

                                          Ungültige Zweitstimmen                                                                                                           .......................

                                          Gültige Zweitstimmen                                                                                                             .......................

                                          Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
                                          Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei)                                                                                          Zweitstimmen

                                          1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     .....................

                                          2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     .....................

                                          3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     .....................
BGBl. 2024, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66


4.      Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
        Zusammenstellung4) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,
        von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5.      Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes
        vorgeschlagen ist, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
        Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) und der Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.2)
        Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        (Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) fiel.2)
6.      Da aufgrund der Wahl des Bewerbers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Voraussetzungen
        des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten
        Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für
        den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre
        Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest2):

        Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen                                                                                       .....................................
        Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
        Ungültige Zweitstimmen                                                                                                                           .....................................
        Gültige Zweitstimmen                                                                                                                             .....................................
        Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
        1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .....................................
        2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .....................................
        3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         .....................................
                                                    (Bezeichnung der Landeslisten)

        usw.
        und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7.      Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.
        Die Sitzung war öffentlich.
        Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie
        folgt unterschrieben:


                                                                                 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                   (Ort)




        Der Kreiswahlleiter                                                                                              Die Beisitzer
         ......................................................                                                          1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                         2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Der Schriftführer                                                                                                3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
         ......................................................                                                          4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                         5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                         6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .




1)
     Nichtzutreffendes streichen.
2)
     Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3)
     Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4)
     Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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