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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 283
BGBl. 2024 I Nr. 283 · 259.844 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 17. September 2024 Nr. 283
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 12. September 2024
Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern und für
Heimat:
Artikel 1
Änderung der Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), die zuletzt
durch Artikel 10 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:
„Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern (§§ 82 bis 84)“.
b) In der Angabe zu § 84 wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
c) In der Angabe zu Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) werden die Wörter „Erst- und Zweitausfertigung -“ gestrichen.
d) Die Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Abs. 5) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 18 Absatz 4)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes) (frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher
Aufenthalt in Deutschland)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
e) Nach der Angabe zu Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4) wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 5)
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes) (Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
– Antrag und Merkblatt zum Antrag“.
f) In der Angabe zu Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird die Angabe „§ 19 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 1“
ersetzt.
g) In der Angabe zu Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird die Angabe „§ 19 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2“
ersetzt.

h) In der Angabe zu Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird die Angabe „§ 20 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1“
ersetzt.
i) In der Angabe zu Anlage 6 (zu § 20 Abs. 2) wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 2“
ersetzt.
j) In der Angabe zu Anlage 8 (zu § 24 Abs. 1) wird die Angabe „§ 24 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“
ersetzt.
k) In der Angabe zu Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 3“ ersetzt.
l) In der Angabe zu Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 4“ ersetzt.
m) In der Angabe zu Anlage 12 (zu § 28 Abs. 3) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 28
Absatz 3“ ersetzt.
n) In der Angabe zu Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird die Angabe „§ 34 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 34
Absatz 1“ ersetzt.
o) In der Angabe zu Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird die Angabe „§ 34 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 34
Absatz 4“ ersetzt.
p) In der Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 1
und 3 Buchstabe b“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b“ ersetzt.
q) In der Angabe zu Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 2
und § 39 Abs. 4 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2“ ersetzt.
r) In der Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
s) In der Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden die Wörter „§ 34 Abs. 5 Nr. 3
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a“ ersetzt.
t) In der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird die Angabe „§ 36 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 36
Absatz 6“ ersetzt.
u) Nach der Angabe zu Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 19a
(zu § 38 Satz 1)
Feststellung des Bedingungseintritts gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes“.
v) In der Angabe zu Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 1“ ersetzt.
w) In der Angabe zu Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 3“ ersetzt.
x) In der Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 1“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 1“ ersetzt.
y) In der Angabe zu Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
z) In der Angabe zu Anlage 24 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) wird die Angabe „§ 39 Abs. 4 Nr. 3“ durch die Wörter
„§ 39 Absatz 4 Nummer 3“ ersetzt.
aa) In der Angabe zu Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) wird die Angabe „§ 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1“ ersetzt.
bb) In der Angabe zu Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) wird die Angabe „§ 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4“
durch die Wörter „§ 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4“ ersetzt.
cc) In der Angabe zu Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) wird die Angabe „§ 72 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72
Absatz 1“ ersetzt.
dd) In der Angabe zu Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) wird
die Angabe „§ 72 Abs. 3, § 75 Abs. 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 72
Absatz 3, § 75 Absatz 6, § 76 Absatz 1 und 6, § 77 Absatz 1, § 78 Absatz 4“ ersetzt.
ee) In der Angabe zu Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) wird die Angabe „§ 75 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 75
Absatz 5“ ersetzt.
ff) In der Angabe zu Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) wird die Angabe „§ 76 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 76
Absatz 6“ ersetzt.
gg) In der Angabe zu Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird die Angabe „§ 77 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 77
Absatz 4“ ersetzt.
2. In § 1 Satz 2 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ ersetzt.
3. In § 9 Nummer 3 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

4. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Gemeinde“ durch die Wörter „des Wahlbezirks“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für eine Wohnung anmeldet,“ die Wörter „die im selben Wahlkreis liegt,“
eingefügt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Absatzes 5“ durch die Wörter „der Absätze 4 und 5“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltage im
Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 zuständig ist, auch
wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie
sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist der Bundeswahlleiter von der Eintragung
in das Wählerverzeichnis unverzüglich zu unterrichten. Erhält der Bundeswahlleiter Mitteilungen
verschiedener Gemeindebehörden über die Eintragung desselben Antragstellers in das Wählerverzeichnis,
so hat er diejenige Gemeindebehörde, deren Unterrichtung über die Eintragung in das Wählerverzeichnis
nach der ersten Mitteilung eingeht, unverzüglich von der Eintragung des Wahlberechtigten in das
Wählerverzeichnis der zuerst mitteilenden Gemeinde zu benachrichtigen. Die vom Bundeswahlleiter
benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis zu streichen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
des Bundeswahlgesetzes haben Wahlberechtigte im Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach
Anlage 2 der Gemeindebehörde gegenüber zu versichern, dass die Voraussetzungen der Wahlberechtigung
erfüllt sind und in keiner anderen Gemeinde im Wahlgebiet ein Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis gestellt wurde. Die Schriftform des Antrags gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch
sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.“
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung
mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes“ ersetzt und die Angabe „Anlage 2“ durch
die Angabe „Anlage 2a“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 bis 6 werden aufgehoben.
f) Nach Absatz 5 wird ein neuer Absatz 5a eingefügt:
„(5a) Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 können auch bei
den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
beim Bundeswahlleiter und bei den Kreiswahlleitern angefordert werden. Bestehen Zweifel an Angaben
des Antragstellers, hat die Gemeindebehörde den Sachverhalt unverzüglich aufzuklären. Der
Bundeswahlleiter ist von der Eintragung in das Wählerverzeichnis unverzüglich mit den Informationen des
Antrags nach Anlage 2 oder Anlage 2a über den Antragsteller zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2 gilt
entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten im
Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
g) Absatz 6 Satz 3 und 4 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Gemeindebehörde hat den Bundeswahlleiter unverzüglich von der Eintragung eines solchen
Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis mit den Informationen des Antrages nach Anlage 1 über den
Antragsteller, auf der die Eintragung in das Wählerverzeichnis vermerkt ist, zu unterrichten. Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Die vom Bundeswahlleiter benachrichtigte Gemeindebehörde hat den Wahlberechtigten
im Wählerverzeichnis zu streichen und ihn davon zu unterrichten.“
h) Folgender Absatz wird angefügt:
„(7) Die Unterrichtungen nach Absatz 3 Satz 1, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Satz 3 erfolgen durch
elektronische Übermittlung in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten Verfahren. Es sind
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu
treffen.“
6. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Die“ die Wörter „äußerlich als amtliche Wahlunterlage
erkennbare“ eingefügt.
7. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bekanntmachung ist nach Anlage 6 auf den Internetseiten der Botschaften und Berufskonsulate
vorzunehmen und bis zum Ablauf des Wahltages bereitzustellen.“

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Inhalt der Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlicht.“
8. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeindeverwaltung“ die Wörter „an den Werktagen vom
20. bis zum 16. Tag vor der Wahl“ eingefügt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 18 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 bis 6“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.“ ersetzt.
10. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 Abs. 2 bis 5, § 18 Abs. 5 Satz 6 und Abs. 6 Satz 4“ durch die
Wörter „§ 16 Absatz 2 bis 5, § 18 Absatz 3 Satz 3, Absatz 5a Satz 5 und Absatz 6 Satz 4“ ersetzt.
11. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben,“ gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
12. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Briefwahlunterlagen werden“ die Wörter „äußerlich erkennbar
als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Abs. 5 Satz 5 und 6“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 5a Satz 4
und 5“ ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist
oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt
werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.“
13. Nach § 33 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Geben die Namen mehrerer Parteien oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechselungen Anlass, so legt der
Bundeswahlausschuss eine Unterscheidungsbezeichnung fest, die einem oder mehreren Wahlvorschlägen bei
Zulassung beizufügen ist.“
14. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Namen und Anschrift“ durch die Wörter „Namen, Anschrift,
Telefonnummer und E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie
Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu
vermerken.“
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51
Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner
Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.“
c) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt,
vor dem Wort „Abgabe“ das Wort „die“ eingefügt sowie die Wörter „an Eides statt“ gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis
für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an
Eides statt zu erbringen.“
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“
ersetzt.
15. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort je
einen Abdruck“ gestrichen.
b) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
„Die von ihm geprüften Kreiswahlvorschläge übersendet der Kreiswahlleiter in einem durch den
Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Landeswahlleiter und dem
Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor
unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.“

16. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ die Wörter „und unter der Bedingung, dass die Landesliste
der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird,“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter
sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten
elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der
Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders
hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.“
17. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
18. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
„Der Kreiswahlleiter stellt vor der öffentlichen Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge den
Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 19a
fest.“
b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Der Kreiswahlleiter“ durch das Wort „Er“ ersetzt.
c) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Geburtsjahr“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der
Wohnort (Ort der Hauptwohnung)“ eingefügt.
d) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn
im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist
anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs
genügt nicht.“
19. In § 39 Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter „und es sich bei ihnen nicht um einen
Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes handelt“
eingefügt.
20. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und übersendet dem Bundeswahlleiter sofort einen Abdruck“ gestrichen.
bb) Dem Satz 2 werden folgender Satz 3 und Satz 4 angefügt:
„Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den
Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind
geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die
Daten zu treffen.“
b) In Absatz 2 wird nach den Wörtern „anderen Landesliste“ die Wörter „oder als Bewerber in einem anderen
Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes“ eingefügt.
21. § 41 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort „sofort“ die Wörter „eine Ausfertigung der Niederschrift und ihrer
Anlagen sowie die zugelassenen Landeslisten in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten
elektronischen Verfahren“ eingefügt.
c) Dem Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die
Daten zu treffen.“
22. In § 42 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Telegramm, Fernschreiben oder“ gestrichen.
23. § 43 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter „und statt der Anschrift nur der Wohnort (Ort der
Hauptwohnung)“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Landeswahlleiter nach, dass für
ihn im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist,
ist anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines
Postfachs genügt nicht.“

24. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung“ die Wörter „und Zusatzbezeichnung“
eingefügt sowie die Wörter „auch dieser“ durch die Wörter „auch diese“ und die Angabe „§ 38 Satz 4“
durch die Angabe „§ 38 Satz 5“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Kurzbezeichnung“ die Wörter „und Zusatzbezeichnung“
eingefügt sowie die Wörter „auch dieser“ durch die Wörter „auch diese“ ersetzt.
cc) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Zusätzlich können nur ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweis
gesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordens- oder
Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
des Passgesetzes) angegeben werden. Familiennamen sind vollständig anzugeben. Bei mehreren
Vornamen kann ein Rufname bestimmt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „11,4 x 16,2 cm (DIN C6) groß und blau“ werden durch die Wörter „weiß, blickdicht“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Stimmzettelumschläge der
Bundestagswahl nicht für die anderen Wahlen oder Abstimmungen mitbenutzt werden. Die
Stimmzettelumschläge der Bundestagswahl sollen sich von Stimmzettelumschlägen zeitgleicher
Wahlen oder Abstimmungen farblich unterscheiden. Ist eine farbliche Unterscheidung nicht möglich,
sind Unterscheidungsmerkmale auf den Stimmzettelumschlägen der Bundestagswahl anzubringen.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „etwa 12 x 17,6 cm groß und“ werden gestrichen.
bb) Der folgende Satz 2 wird angefügt:
„Bei zeitgleicher Durchführung von Wahlen oder Abstimmungen dürfen die Wahlbriefumschläge der
Bundestagswahl mitbenutzt werden; § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend.“
25. In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 68 Absatz 2 gilt entsprechend.“ ersetzt.
26. § 60 Satz 1 und Satz 2 werden wie folgt gefasst:
„Ist die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab sind nur noch die
Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen sind und sich im
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befinden.“
27. § 68 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2, dass weniger als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben haben,
ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der Wahlvorstand dieses Wahlbezirks als abgebender Wahlvorstand die
verschlossene Wahlurne oder die Stimmzettel in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag, das
Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvorstand
eines bestimmten anderen Wahlbezirks des gleichen Wahlkreises als aufnehmender Wahlvorstand zur
gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu übergeben hat.“
b) In Satz 2 wird das Wort „erfolgt“ durch das Wort „stattfindet“ ersetzt.
28. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten
Beisitzer in Verwahrung genommen.“
b) Absatz 8 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„die übrigen Stimmzettel“.
29. § 71 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „mit“ das Semikolon und die Wörter „dabei gibt er an, welcher Bewerber als
gewählt gelten kann“ gestrichen.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des
Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, stellt er dies fest.“
30. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln macht der Kreiswahlleiter die Nachzählung durch Aushang am
oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt. Dabei ist die Nummer des Wahlbezirks der
nachzuzählenden Stimmzettel anzugeben und auf die Öffentlichkeit der Nachzählung hinzuweisen. Die

Wahlniederschrift des Wahlvorstands des betroffenen Wahlbezirks und die Niederschrift über die Prüfung der
Stimmzettelbündel legt der Kreiswahlleiter dem Kreiswahlausschuss vor.“
b) Der Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hat bei der Wahl im Wahlkreis der Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages (§ 20 Absatz 3 des
Bundeswahlgesetzes) die meisten Erststimmen auf sich vereinigt, so fordert der Kreiswahlleiter von allen
Gemeindebehörden die für diesen Bewerber abgegebenen Stimmzettel ein und fügt ihnen die durch
Briefwahl abgegebenen sowie die bei den Wahlniederschriften befindlichen, auf diesen Bewerber
lautenden Stimmzettel bei. Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Zweitstimmen nach § 4 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes unberücksichtigt bleiben und bei welchen Landeslisten sie
abzusetzen sind.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie in den Absätzen 3 und 4“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird aufgehoben.
f) Absatz 9 wird aufgehoben.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 76 Abs. 2 und 4“ durch die Angabe „§ 76 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1. Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“
ersetzt und der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. welche Bewerber vorläufig als gewählt festzustellen sind.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die vorläufig als gewählt festgestellten Bewerber und weist sie
auf das Erfordernis der abschließenden Feststellung ihrer Wahl durch den Bundeswahlausschuss hin sowie
darauf, dass sie nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses durch den Bundeswahlleiter nach
§ 42 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröffnung der
ersten Sitzung nach der Wahl erlangen und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem
Landeswahlleiter erfolgen muss.“
d) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Zweitstimmenergebnisses“ ein Komma und die Wörter „der vorläufig als
gewählt festgestellten Bewerber“ eingefügt.
32. § 78 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Landeslistenwahl“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird das Komma durch das Wort „sowie“ ersetzt.
bbb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
ccc) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch den Satz „Er berechnet nach Maßgabe der §§ 4 und 6 des
Bundeswahlgesetzes die Stimmenzahlen der einzelnen Parteien und Landeslisten, verteilt die Sitze auf
die Parteien und deren Landeslisten und reiht die Bewerber einer Partei nach Land und fallendem
Erststimmenanteil nach § 6 des Bundeswahlgesetzes.“ ersetzt.
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „das Wahlgebiet“ wird das Wort „abschließend“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. die Zahl der erfolgreichen Wahlkreisbewerber gemäß § 6 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes und“.
dd) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
„9. welche Bewerber gewählt sind.“
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 8“ ersetzt.
e) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nr. 8“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 9“
ersetzt.
f) In Absatz 5 wird das Wort „Landeslistenbewerber“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
33. In § 79 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und dem Namen des gewählten Wahlkreisbewerbers“
gestrichen.

34. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Landeslistenbewerber“ durch das Wort „Bewerber“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die vom Bundeswahlausschuss abschließend für gewählt
festgestellten Bewerber nach seiner mündlichen Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses und
weist sie auf die Vorschriften des § 42 Absatz 2 Satz 2 und § 45 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes hin.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 87 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 1“ sowie die Angabe „§ 45 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 45 Absatz 2“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.
35. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Fünfter Abschnitt
Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Nachfolgern“.
36. Dem § 83 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „nur“ gestrichen.
b) Dem Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Eine Änderung der Wahlvorschläge ist außerdem möglich bei:
1. Änderungen des Namens einer Partei,
2. Änderungen der Kurzbezeichnung einer Partei, wenn eine Partei eine solche verwendet,
3. Änderungen des Namens eines Bewerbers,
4. Zusatzbezeichnungen, sofern sie im Wahlverfahren verwendet werden sollen,
5. einem zwischenzeitlich eingetragenen Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweis
gesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und
6. einem zwischenzeitlich eingetragenen Ordens- oder Künstlernamen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des
Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes).
Über die Zulässigkeit von Änderungen nach den Sätzen 1 und 2 beschließen die jeweils zuständigen
Wahlausschüsse.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Listennachfolgern“ durch das Wort „Nachfolgern“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Listennachfolge“ durch das Wort „Nachfolge“, die Wörter „nächsten
Listenbewerber“ durch die Wörter „gemäß § 48 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 des Bundeswahlgesetzes
nachfolgenden Bewerber der Partei“ und die Angabe „§ 45 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 45 Absatz 2“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Liste einreichenden“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Listennachfolgers“ durch „Nachfolgers“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Landeswahlleiter verfährt entsprechend, wenn ein Abgeordneter ausscheidet und kein Bewerber
nachfolgt. Im Falle des § 45 Absatz 2 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes teilt er mit, an welchem Tag die
Benachrichtigung zugestellt worden ist.“
d) In Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „Wahlkreisabgeordneter“ durch das Wort „Abgeordneter“ und das Wort
„Listenbewerber“ durch „Bewerber“ ersetzt.
e) In Absatz 4 wird das Wort „Listennachfolger“ durch das Wort „Nachfolger“ ersetzt.
38. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes in
Verbindung mit“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Hinsichtlich der Ansprüche nach Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3, Artikel 16 und Artikel 18 sowie
Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den Wahlorganen nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des
Bundeswahlgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.“
39. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat“ durch die Wörter „Innern und für Heimat“ und die
Wörter „den Amtsblättern oder Zeitungen“ durch die Wörter „der Art und Weise“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Der Bundeswahlleiter übermittelt dem Deutschen Bundestag die Anschriften oder Erreichbarkeits
anschriften sowie Geburtsdaten der zugelassenen Bewerber, der vorläufig Gewählten sowie der Gewählten.“
40. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Der Bundeswahlleiter stellt elektronisch ausfüllbare Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 1, 2, noch
Anlage 2, 2a, noch Anlage 2a, 29, 31, 32 und 33 zur Verfügung.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Beschaffung der Vordrucke und Formblätter nach den Anlagen 5, 8, 9, 13 bis 25, 27 und 28 kann auch
durch elektronische Bereitstellung erfolgen.“
41. Die Anlage 1 (zu § 18 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Antrags wird bei Erläuterungspunkt 1 das Wort „– Erstausfertigung –“ gestrichen.
b) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
werden bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „füllen Sie den Antrag“ die Wörter „in zweifacher
Ausfertigung“ gestrichen.
c) Auf der Vorderseite des Antrags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
wird bei Erläuterungspunkt 1 nach den Wörtern „beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den
Randnummern“ in einem neuen Spiegelpunkt die folgenden Wörter eingefügt:
„bei Versand des Antrages diesen ausschließlich per Post versenden,“.
d) Auf der Rückseite des Antrags werden die Wörter „der Erstausfertigung“ gestrichen.
e) Auf der Rückseite des Antrags werden in dem Unterpunkt 8 die Wörter „Übersendung der Zweitausfertigung
des Antrages den Bundeswahlleiter“ durch die Wörter „Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
elektronische Übermittlung“ ersetzt.
f) Der „Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland – Zweitausfertigung –“
wird aufgehoben.
g) In dem Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland
(noch Anlage 1) werden im Erläuterungspunkt 1 die Wörter „(in Erst- und Zweitausfertigung)“ gestrichen und
jeweils die Wörter „Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)“ durch die Wörter „Anlage 2 (zu § 18
Absatz 4 Bundeswahlordnung) oder Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung)“ ersetzt.
42. Die Anlage 2 zu (§ 18 Abs. 4) erhält die aus Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
43. Die Anlage 2a (zu § 18 Abs. 5) erhält die aus Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
44. Die Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter den Wörtern „zu Hilfsmitteln für Blinde und Sehbehinderte unter der Telefonnummer;
................../..................6)“ werden folgende Wörter eingefügt:
„Informationen in Leichter Sprache unter www.bundeswahlleiter.de/info/leichte-sprache.html“.
b) Nach den Wörtern „Wahlscheinanträge werden von der Gemeindebehörde nur bis zum …..7),“ wird die
Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
c) Nach dem Satz „Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche
Vollmacht des Wahlberechtigten vorlegen.“ werden im selben Absatz folgende Sätze eingefügt:
„Falls Sie Briefwahlunterlagen beantragt haben, Ihnen diese aber nicht zugehen oder Sie diese verloren
haben, haben Sie noch die Möglichkeit, bis spätestens …7), 12.00 Uhr einen neuen Wahlschein mit
Briefwahlunterlagen zu beantragen. Wenden Sie sich in diesen Fällen umgehend an Ihr Wahlamt. Ohne
Wahlschein können Sie weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen.“
45. Anlage 4 (zu § 19 Abs. 2) wird wie folgt geändert:
a) Der Satz „Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum,
sondern in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen wollen.“ wird durch
folgende Sätze ersetzt:
„Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern
durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem
Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.“
b) In Fußnote 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wahlscheinanträge so rechtzeitig versenden, dass sie spätestens am zweiten Tag vor der Wahl, 15 Uhr bei
der angegebenen Gemeindebehörde eingehen.“
46. Die Anlage 5 (zu § 20 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) In Erläuterungspunkt Punkt 1 werden die Wörter „ein Sperrvermerk“ durch die Wörter „eine Auskunftssperre“
ersetzt.

b) In Erläuterungspunkt Punkt 5 wird die Angabe „18.00 Uhr“ durch die Angabe „15.00 Uhr“ ersetzt.
c) In Erläuterungspunkt Punkt 5 werden nach den Wörtern „Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm
der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist“ das Komma gestrichen und die Wörter „oder er ihn verloren
hat,“ eingefügt.
d) In Erläuterungspunkt 6, zweiter Unterpunkt wird das Wort „blauen“ gestrichen.
47. In Anlage 9 (zu § 26) werden die Wörter „Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt“ gestrichen.
48. In Anlage 10 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 3) wird unter den Wörtern „Vorderseite des Stimmzettelumschlags
für die Briefwahl*“ die Angabe „(DIN C6) blau“ gestrichen.
49. Anlage 11 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
a) Unter den Wörtern Vorderseite des Wahlbriefumschlags wird die Angabe „(etwa 12,0 x 17,6 cm)“ gestrichen.
b) Auf der Vorderseite des Wahlbriefumschlags werden die Wörter „unentgeltlich ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland bei Versendung durch“ durch die Wörter „Unentgeltliche Beförderung in
Deutschland durch“ ersetzt.
c) Auf der Rückseite des Wahlbriefumschlags wird unter Nummer 2 das Wort „blauen“ durch „weißen“ ersetzt.
d) Fußnote 2 wird wie folgt gefasst:
„Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes ist von der Ausgabestelle der amtlich bekannt gemachte
Postdienstleister einzusetzen. Die Gestaltung des Frankiervermerks erfolgt nach Absprache mit dem amtlich
bekannt gemachten Postdienstleister.“
50. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt geändert:
a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird nach „in dem auf dem Wahlschein bezeichneten
Wahlkreis:“ unter Nummer 3. das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
b) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ unter
Nummer 2 das Wort „blauen“ durch das Wort „weißen“ ersetzt.
c) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ der
Nummer 4 die Wörter „Wahlbrief so rechtzeitig“ durch die Wörter „Wahlbrief unter Berücksichtigung der
Postlaufzeiten so rechtzeitig“ ersetzt und der Satz „Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der
Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl (Donnerstag, den … 20…), bei entfernt liegenden Orten
noch früher, bei ...*) eingeliefert werden.“ gestrichen.
d) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl (noch Anlage 12) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
51. Die Anlage 13 (zu § 34 Absatz 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter dem Wort „Kreiswahlvorschlag“ wird die Angabe „der1)“ durch die Wörter „A. … (Name der Partei und
Anschrift – in der Regel des Landesverbandes – sowie ihre Kurzbezeichnung) oder B. … (Kennwort des
anderen Kreiswahlvorschlags (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes))“ ersetzt.
b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:“ das Wort „Fernruf“
durch die Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
c) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
d) Fußnote 1 wird gestrichen.
e) Die bisherigen Fußnoten 2 bis 6 werden die Fußnoten 1 bis 5.
52. In Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Kreiswahlvorschlag)“ die aus Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
53. In Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) erhält die Rückseite der „Zustimmungserklärung für
Bewerber eines Kreiswahlvorschlags“ die aus Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
54. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4 Nr. 2) erhält die Rückseite der „Bescheinigung der
Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag“ die aus Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
55. In Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte“
unter der Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
„Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
56. In Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der
Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren
Teilnehmer für die Abgabe der Versicherung an Eides statt“ ersetzt.
57. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert:
a) Unter Punkt VII. werden nach den Wörtern „Verwechslungen Anlass.“ der Satz „Der Bundeswahlausschuss
hat in der Sitzung vom … eine Unterscheidungsbezeichnung beigefügt.“ eingefügt und der Satz „Bei dem
anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) …………………………………………

fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den
Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei.“ gestrichen.
b) Punkt VIII wird wie folgt gefasst:
„Bei dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes) ………………………………
fehlte das Kennwort/war das Kennwort geeignet, Verwechslungen hervorzurufen/erweckte das Kennwort den
Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei. Zur Vermeidung von Verwechslungen
beschloss der Wahlausschuss, dem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes)
… den Bewerbernamen als Kennwort zu geben.“
c) Unter Punkt XI. werden nach den Wörtern „des Kreiswahlausschusses“ die Wörter „unter der Bedingung,
dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird,“
eingefügt.
58. Nach Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird Anlage 19a (zu § 38 Satz 1) eingefügt und erhält die aus Anhang 7 zu
dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
59. Die Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Vertrauensperson für die Landesliste ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
b) Unter Punkt 2 wird unter den Wörtern „Stellvertretende Vertrauensperson ist:“ das Wort „Fernruf“ durch die
Wörter „Telefonnummer, E-Mail-Adresse“ ersetzt.
60. In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) erhält die Rückseite des „Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste)“ die aus Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
61. Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt geändert:
a) In der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer
Landesliste“ werden nach den Wörtern „einreichenden Partei“ die Wörter „und kein Bewerber nach § 20
Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes“ eingefügt.
b) Die Rückseite der „Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für
Bewerber einer Landesliste“ erhält die aus Anhang 9 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
62. In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden neben dem Satzteil „Die Versammlung beauftragte ...“ unter der
Unterschriftenleiste die Wörter „Familiennamen und Vornamen von 2 Teilnehmern“ durch die Wörter
„Familiennamen und Vornamen von mindestens zwei Teilnehmern“ ersetzt.
63. In Anlage 24 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 3) werden unter der Nummer 3 die Wörter „Die von der Versammlung
bestimmten 2 Teilnehmer“ durch die Wörter „Die von der Versammlung bestimmten weiteren Teilnehmer für die
Abgabe der Versicherung an Eides statt“ ersetzt.
64. Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 und § 45 Abs. 1) erhält die aus Anhang 10 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
65. In Anlage 28 (zu § 71 Abs. 7 und § 75 Abs. 4) werden unter dem Kennbuchstaben D2 die Wörter „Als gewählt
gelten kann der Bewerber4)“ sowie die Klammer mit den Wörtern „Name der Partei – Kurzbezeichnung – oder
Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages“ durch die Wörter „Als Bewerber mit den meisten Erststimmen
wird der Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz festgestellt4)“ ersetzt.
66. Die Anlage 29 (zu § 72 Abs. 1) erhält die aus Anhang 11 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
67. In Anlage 30 (zu § 72 Abs. 3, § 75 Absatz 6, § 76 Abs. 1 und 6, § 77 Abs. 1, § 78 Abs. 4) werden in Fußnote 2
die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
68. Die Anlage 31 (zu § 75 Abs. 5) erhält die aus Anhang 12 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
69. Die Anlage 32 (zu § 76 Abs. 6) erhält die aus Anhang 13 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
70. Die Anlage 33 (zu § 77 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
a) Nach Punkt 2 wird Unterpunkt 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu
entnehmen sind.“
b) Die bisherigen Unterpunkte 2.1 und 2.2 werden die Unterpunkte 2.2 und 2.3.
c) Unterpunkt 4 wird wie folgt gefasst:
„Vorläufig als gewählt werden folgende Bewerber festgestellt:
Vorläufig gewählte Wahlkreisbewerber:
…………………………………………………
(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen
Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
usw.
Vorläufig gewählte Landeslistenbewerber:
…………………………………………………
(Familienname, Vornamen des Bewerbers sowie Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)“.

d) Die bisherigen Unterpunkte 4 und 5 werden die Unterpunkte 5 und 6.
e) In Fußnote 5 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. September 2024
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 42
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 4)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für
im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)*)
(frühere Wohnung / früherer gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland)
② An die Gemeindebehörde Bitte
• füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
• beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand
nummern,
• das Zutreffende ankreuzen ⌧
Antragseingang bei der Gemeindebehörde bis XX.XX.XXXX
Familienname ggf. auch Geburtsname Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde
gemeldet war,
⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail (für Rückfragen):
③ Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
④ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
⑤ und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
⑥ Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer: ausgestellt am:
⃞ Personalausweises
von (ausstellende Behörde)
⃞ Reisepasses
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde:
⑦ ⃞ Ich hatte nach Vollendung meines 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung inne oder habe mich sonst gewöhnlich aufgehalten und dieser Aufenthalt liegt nicht länger
als 25 Jahre zurück.
⑧ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⑨ ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑩ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis
erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl
nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
sollte.
⑪ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⑫ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑬ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den Angaben des
Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG nicht erfüllt sind, kann bei im Ausland lebenden Deutschen, die
persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen
betroffen sind, eine Antragstellung nach Anlage 2a in Betracht kommen.

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde
⃞ ja
⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= ⃞ verspätet ⃞ rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja
5 Wahlausschluss nach § 13 BWG ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland ⃞ nein ⃞ ja
innerhalb der letzten 25 Jahre ⃞ nein ⃞ ja
nach Vollendung des 14. Lebensjahres ⃞ nein ⃞ ja
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BWG ⃞ nein ⃞ ja
8 Erledigung des Antrages
⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
⃞ Erteilung des Wahlscheines Wahlscheinnummer
⃞ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
⃞ Absendung des Wahlscheines und der ⃞ Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
Briefwahlunterlagen per Luftpost elektronische Übermittlung
am (Datum) am (Datum)
⃞ Zurückweisung (siehe Anlage)

noch Anlage 2
(zu § 18 Absatz 4)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 des Bundeswahlgesetzes)
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der
Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
sofern sie nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik
Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger
als 25 Jahre zurückliegt, § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz (siehe hierzu auch die Erläuterungen
unter ⑦).
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
persönlich und handschriftlich unterzeichnet eingegangen sein.
Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die
Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
• Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis beantragen.
• Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugs
gemeinde.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine
Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem
Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
• Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
• Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der
Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6
Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach
Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in
der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
• Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor
seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18 Absatz 4
Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2 (zu § 18
Absatz 4 Bundeswahlordnung) zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten – gemeldeten – Hauptwohnung in der
Bundesrepublik Deutschland.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach § 17
Absatz 2 Nummer 5 Bundeswahlordnung.
③ Von Seeleuten, die auf einem Schiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des Schiffes,
Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort und Staat).
④ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der ……………………………………………“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).

Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge
zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen:
Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
⑤ Von Seeleuten (siehe die Erläuterungen unter ③) hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung
von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder
Flagge.
⑥ Angaben sind nur für e i n Dokument erforderlich.
⑦ Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat,
ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter ④ Absatz 2. Die Eintragung in das
Wählerverzeichnis gemäß § 18 Absatz 4 Bundeswahlordnung in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Bundeswahlgesetz erfolgt nur, wenn alle dort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin
zutreffen. Die Wahlberechtigung des Antragstellers/der Antragstellerin für die Wahl zum Deutschen Bundestag muss
nachgewiesen sein. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung abgegeben werden. Auf die Strafbarkeit falscher
Angaben wird hingewiesen. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der
Antrag zurückgenommen werden. Die Antragstellung hat bei der Gemeinde zu erfolgen, bei der der Antragsteller/die
Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt gemeldet war, unabhängig davon, wie lange der Fortzug zurück liegt. Der
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss nicht im Original bei der Gemeindebehörde vorliegen; die
Übermittlung des Antrags mittels E-Mail, Telefax oder sonstige elektronische Übermittlung genügt.
Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz nicht erfüllt sind, kann bei
im Ausland lebenden Deutschen, die persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der
Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind, eine Antragstellung nach Anlage 2a in
Betracht kommen.
⑧ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-) Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit
besitzen.
⑨ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs
das Wahlrecht nicht besitzt.
⑩ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑪ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑫ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung selbst auszufüllen und abzugeben,
bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung zu unterschreiben. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑬.
⑬ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑫ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit falscher Angaben wird hingewiesen.

Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 43
Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 5)
① Antrag
auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Wahlscheinantrag für
im Ausland lebende Deutsche (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)*)
(Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen)
② An die Gemeindebehörde Bitte
• füllen Sie den Antrag in Druck- oder Maschinenschrift aus,
• beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Rand
nummern,
• das Zutreffende ankreuzen ⌧
Antragseingang bei der Gemeindebehörde bis XX.XX.XXXX
Familienname ggf. auch Geburtsname Vornamen
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bei der Meldebehörde
gemeldet war,
⃞ ist unverändert ⃞ lautete damals:
Geburtsdatum Tag Monat Jahr E-Mail (für Rückfragen):
Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift im Ausland):
.............................................................................................................................
.............................................................................................................................
③ Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland mindestens 3 Monate ununterbrochen und
zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
④ Ich bin im Besitz eines Ausweisnummer: ausgestellt am:
⃞ Personalausweises
von (ausstellende Behörde)
⃞ Reisepasses
Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt:
⑤ ⃞ Ich habe aus anderen Gründen im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz persönlich und
unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und bin von
ihnen betroffen.
Bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen.
⑥ ⃞ Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
⑦ ⃞ Ich habe das 18. Lebensjahr vollendet. oder ⃞ Ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden.
⑧ ⃞ Ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.
⃞ Ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis
erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl
nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein
sollte.
⑨ ⃞ Die Wahlunterlagen sollen an meine oben angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
⃞ Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Straße, Hausnummer) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Postleitzahl, Ort, Staat) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
⑩ Datum, Unterschrift des Antragstellers/der Antragstellerin (Vor- und Familienname)
⑪ Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antrag als Hilfsperson nach den
Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit
entsprechen.
Datum, Unterschrift der Hilfsperson (Vor- und Familienname)
*) Sofern die Wahlrechtsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG nicht erfüllt sind, kann bei im Ausland lebenden Deutschen, die
nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt, eine
Antragstellung nach Anlage 2 in Betracht kommen.

Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt.
Rückseite
Muster für amtliche Vermerke
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde
⃞ ja
⃞ Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Gemeindebehörde)
Begründung
(Ort, Datum) Im Auftrag
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
2 Antragseingang
am (Datum)
21. Tag vor der Wahl Antragseingang
= ⃞ verspätet ⃞ rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen ⃞ nein ⃞ ja
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet ⃞ nein ⃞ ja
5 Wahlausschluss nach § 13 BWG ⃞ vorhanden ⃞ nicht vorhanden
6 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
Antragsteller hat aus anderen Gründen (im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BWG) persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen ⃞ nein ⃞ ja
in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach
§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BWG ⃞ nein ⃞ ja
8 Erledigung des Antrages
⃞ Eintragung in das Wählerverzeichnis Bezeichnung des Wahlbezirks
⃞ Erteilung des Wahlscheines Wahlscheinnummer
⃞ Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
⃞ Absendung des Wahlscheines und der ⃞ Unterrichtung des Bundeswahlleiters durch
Briefwahlunterlagen per Luftpost elektronische Übermittlung
am (Datum) am (Datum)
⃞ Zurückweisung (siehe Anlage)

noch Anlage 2a
(zu § 18 Absatz 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und Wahlscheinantrag für im Ausland lebende Deutsche
(§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes)
Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den Antrag nicht stellen.
① Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis vom Ausland aus
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der
Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht
ausgeschlossen sind und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben
oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine
Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
sofern sie nach Abgabe einer Versicherung an Eides statt aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit
mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind,
§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz. Siehe hierzu auch die Erläuterungen unter ⑥.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. Der Antrag sollte
frühestmöglich gestellt werden; er muss spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde
persönlich und handschriftlich unterzeichnet eingegangen sein.
Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die
Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden – bei frühestmöglicher Antragstellung – der Wahlschein und die
Briefwahlunterlagen ca. 1 Monat vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus der Bundesrepublik Deutschland ist zu beachten:
• Wer bereits vor dem 42. Tage vor der Wahl aus der Bundesrepublik Deutschland fortgezogen ist, muss seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis beantragen.
• Wer erst nach dem 42. Tage vor der Wahl fortzieht, d.h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis seiner Fortzugs
gemeinde.
Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine
Wohnung gemeldet waren, in das Inland zurück und melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem
Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
• Wer in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt und sich hier vor dem 42. Tag vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, braucht und darf keinen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, weil er, wie jeder im Inland
gemeldete Wahlberechtigte, von Amts wegen am Zuzugsort von der Gemeindebehörde in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
• Wer sich nach dem 42. Tag, aber vor dem 21. Tag vor der Wahl anmeldet, wird in das Wählerverzeichnis der
Gemeindebehörde am Zuzugsort in der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag nach Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6
Bundeswahlordnung) für Rückkehrer eingetragen. Wer bereits vor seiner Rückkehr vom Ausland aus einen Antrag nach
Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche gestellt hatte, hat sein Wahlrecht in
der Gemeinde auszuüben, in der er aufgrund seiner Antragstellung in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
• Wer sich erst nach dem 21. Tag vor der Wahl in der Bundesrepublik Deutschland anmelden wird, muss bereits vor
seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland vom Ausland aus bis zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen
Gemeindebehörde den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5
Bundeswahlordnung) für im Ausland lebende Deutsche stellen, weil er sonst nicht mehr in das Wählerverzeichnis
eingetragen wird.
② Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag nach Anlage 2a (zu § 18 Absatz 5 Bundeswahlordnung) zu richten ist,
ist die Gemeindebehörde, mit der der Auslandsdeutsche in Bezug auf seine Vertrautheit mit und Betroffenheit von den
politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland am engsten verbunden ist**).
Dies ist ebenfalls zu begründen. Die insoweit maßgeblichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Der Antrag auf Eintragung
in das Wählerverzeichnis muss im Original bei der Gemeindebehörde vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail
oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
③ Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer
gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland*) gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung
gemeldet zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: „Mein Aufenthalt ist bekannt der …………………………………“
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
④ Angaben sind nur für e i n Dokument erforderlich.

⑤ Wahlberechtigt können beispielsweise folgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein:
• Ortskräfte an deutschen Auslandsvertretungen, deutsche Mitarbeiter an Goetheinstituten, an den deutschen geistes
wissenschaftlichen Instituten im Ausland, an deutschen Auslandsschulen, bei den Auslandsbüros der politischen
Stiftungen, der deutschen Entwicklungszusammenarbeit oder der Auslandshandelskammern sowie Korrespondenten
deutscher Medien;
• sogenannte Grenzpendler, die ihre Arbeits- oder Dienstleistung regelmäßig im Inland erbringen;
• Auslandsdeutsche, die durch ein Engagement in deutschen Verbänden, Parteien und sonstigen Organisationen in
erheblichem Umfang am politischen und gesellschaftlichen Leben der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.
⑥ Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
1. die deutsche Staatsangehörigkeit oder
2. als Spätaussiedler/Spätaussiedlerinnen oder als deren in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten oder Abkömm
linge auf Grund ihrer Aufnahme in Deutschland nach § 4 Absatz 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) vor
Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 BVFG, mit der sie nach § 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, vorübergehend die Rechtsstellung als (Status-)Deutsche ohne deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen.
⑦ Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 Bundeswahlgesetz ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs
das Wahlrecht nicht besitzt.
⑧ Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
⑨ Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahlschein
gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auszuhändigen.
⑩ Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich
dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter ⑪.
⑪ Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter ⑩ genannten Gründe der Hilfe einer anderen
Person, hat diese die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen
Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.

Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 50 Buchstabe d
Anlage 12
(zu § 28 Absatz 3)
Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
Sehr geehrte Wählerin!
Sehr geehrter Wähler!
Anbei erhalten Sie die Unterlagen für die Wahl zum ……………………………… Deutschen Bundestag in dem auf dem Wahlschein
bezeichneten Wahlkreis:
1. den Wahlschein, 3. den amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
2. den amtlichen weißen Stimmzettel, 4. den amtlichen roten Wahlbriefumschlag.
Sie können an der Wahl teilnehmen
1. gegen Abgabe des Wahlscheines und unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises oder Reisepasses durch
Stimmabgabe im Wahlraum in einem beliebigen Wahlbezirk des auf dem Wahlschein bezeichneten Wahlkreises
oder
2. gegen Einsendung des Wahlscheines an die für Sie zuständige, auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle des auf dem
Wahlschein bezeichneten Wahlkreises durch Briefwahl.
Nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes darf jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat
versucht, wird nach § 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nachstehende „Wichtige Hinweise für Briefwähler“ und umseitigen „Wegweiser für die Briefwahl“ genau beachten.
Wichtige Hinweise für Briefwähler:
1. Die Stimmabgabe bei der Briefwahl ist nur gültig, wenn in der unteren Hälfte des Wahlscheines die „Versicherung an Eides
statt zur Briefwahl“ mit der Unterschrift versehen ist.
2. Den Wahlschein nicht in den weißen Stimmzettelumschlag legen, sondern mit diesem in den roten Wahlbriefumschlag
stecken. Sonst ist die Stimmabgabe ungültig.
3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, können
sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie hat die
„Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe
einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur
Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Auf
die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine
geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.
Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer Stimmzettelschablone bedienen,
die von den Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen ist die
rechte obere Ecke aller Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettelschablonen.
Auskünfte zu Stimmzettelschablonen erhalten Sie unter der Telefonnummer ……………………………… .
4. Wahlbrief unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten so rechtzeitig versenden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr
bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingeht! Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden.
Die Versendung durch ………………………………*) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist unentgeltlich. Wird eine
besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige – zusätzliche – Leistungsentgelt entrichtet werden.
Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten;
ansonsten kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief möglichst bald und am Schalter eines Postamtes
eingeliefert sowie Luftpostbeförderung verlangt werden. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes
grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Entgelt
gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY“ angeben.
Falls ein Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe durch die Post im
Ausland befördern zu lassen, ist es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und diesen bei
der Post abzugeben.
5. Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr bei der zuständigen Stelle eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
*) Gemäß § 36 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

noch Anlage 12
(zu § 28 Absatz 3)
Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
Wegweiser für die Briefwahl

Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 52
Anlage 14
(zu § 34 Absatz 4)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen
von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschrif
ten sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere
Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle
des Kreiswahlleiters) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Kreiswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
(vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
den Kreiswahlvorschlag der .......................................................................................
A
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
oder
B den Kreiswahlvorschlag der .......................................................................................
(Kennwort des anderen Kreiswahlvorschlages)
bei der Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag,
in dem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)1)
als Bewerber im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nummer und Name)
benannt ist.
..................................................................................................................................
(Familienname)
........................................................................................ ........................................
(Vornamen) (Geburtsdatum)
..................................................................................................................................
(Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –)2)
..................................................................................................................................
(Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)2)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.3)
.......................................... ...............................................................
(Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Zusatz für A
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung als Partei den obigen Kreiswahlvorschlag als
anderen Kreiswahlvorschlag unter dem Kennwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kennwort des Kreiswahlvorschlages)
.......................................... ...............................................................
(Datum) (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts4)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht
ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
........................................................................
1)
Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß
§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes (Hauptwohnung) der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift
verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
2)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
Anlage 2 (und Abgabe einer Versicherung) oder gemäß Anlage 2a (und Abgabe einer Versicherung an Eides statt) zu erbringen.
3)
Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
4)
Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt
der Unterzeichnung gegeben sein.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz
nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c
und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26
Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag
ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungs
unterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des
Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen,
bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungs
unterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvor
schlages entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber
zu beschweren.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.
2)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

noch Anlage 14
(zu § 34 Absatz 4)
Bescheinigung des Wahlrechts1)2)
für die Wahl zum ………………………… Deutschen Bundestag
Herr/Frau
Familienname: ...........................................................................................................
Vornamen: ...........................................................................................................
Geburtsdatum: ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ...........................................................................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
........................................................................
1)
Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 34 Absatz 4 Nummer 3 der Bundeswahlordnung.
2)
Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt
der Unterzeichnung gegeben sein.

Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 53
Anlage 15
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages1)
(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)
Ich
Familienname: ...........................................................................................................
Vornamen: ...........................................................................................................
Geburtsdatum: ...........................................................................................................
Geburtsort: ...........................................................................................................
Beruf oder Stand: ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ...........................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der
....................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis .....................................................................................................................
(Nummer und Name)
für die Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste der
....................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugestimmt.2)
(Name des Landes)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Die Zustimmung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages einer Partei gilt im Falle einer Nichtanerkennung der den Wahlvorschlag
einreichenden Vereinigung als Partei auch als Zustimmung als Bewerber nach § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz.
Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
(nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei bin.3)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Nichtzutreffendes streichen.
3)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur Benen
nung als Bewerber eines Kreiswahlvorschlages nach § 20 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer bei
anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die
Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Soweit Sie Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber eines anderen Kreiswahlvorschlages im Sinne des § 20 Absatz 3
Bundeswahlgesetz – also als Einzelbewerber – erteilt haben, ist der Kreiswahlleiter
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )2) verantwortlich
für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten. Dieser übergibt sie dem
Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.3)
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .4)
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach Wahlprüfungsgesetz am
Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern der Kreiswahlvorschlag vom Kreiswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 26 Absatz 3 Bundeswahl
gesetz in Verbindung mit § 36 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in
Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden
(§ 86 Bundeswahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landes
wahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungs
verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3
Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach
Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die
Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Liegen
die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18
DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
zum Ablauf des Wahltages können Sie als Einzelbewerber die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten
nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Kreiswahlleiter
zu beschweren.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
4)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 54
Anlage 16
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)
Bescheinigung der Wählbarkeit
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ……………………………………………………
Herr/Frau
Familienname: ...........................................................................................................
Vornamen: ...........................................................................................................
Geburtsdatum: ...........................................................................................................
Geburtsort: ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ...........................................................................................................
ist am Wahltag nach den heute vorliegenden Erkenntnissen Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes und
nicht nach § 15 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
........................................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung der Wählbarkeit eingeholt wird.*)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift des Bewerbers)
*) Wenn der Bewerber die Bescheinigung seiner Wählbarkeit selbst einholt, streichen.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag
Informationen zum Datenschutz
Ihre Angaben auf der Vorderseite sind notwendig, um Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage von
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit
den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer
Landesliste auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g DSGVO in Verbindung
mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit
diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite ist die Gemeindebehörde, bei der Sie mit
Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend übergeben Sie Ihre Daten der Partei, als deren Bewerber Sie benannt werden.
Holt eine Partei auf Grundlage Ihres Einverständnisses die Bescheinigung Ihrer Wählbarkeit ein, ist die die Wählbarkeits
bescheinigung einholende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .)1)
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten.
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Bei Kreiswahlvorschlägen übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Kreiswahlleiter. Dieser übergibt sie dem Kreiswahl
ausschuss, der über die Zulassung des Kreiswahlvorschlages entscheidet.
Werden Sie als Bewerber einer Landesliste benannt, übermittelt die Partei Ihre Daten anschließend dem Landeswahlleiter. Dieser
übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können
Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen
die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahl
leiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Diese Bescheinigung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter
kann zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder
für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahl
ordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei der
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder die Gemeindebehörde
zu beschweren.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 58
Anlage 19a
(zu § 38 Satz 1)
Feststellung des Bedingungseintritts
gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes
(durch den Kreiswahlleiter auszufüllen)1)
Der Kreiswahlleiter stellte am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . den Bedingungseintritt des § 26 Absatz 1 Satz 3 des
Bundeswahlgesetzes fest.
Der Kreiswahlleiter machte die zugelassenen Kreiswahlvorschläge spätestens am achtundvierzigsten Tage vor der Wahl öffentlich
bekannt.
Der Kreiswahlleiter
............................................................
(Datum, Unterschrift)
1)
Unverzüglich nach Ablauf der Beschwerdefrist oder nach der Beschwerdeverhandlung gemäß § 28 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes.

Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 60
Anlage 21
(zu § 39 Absatz 3)
Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Unterschriften dürfen erst
gesammelt werden, wenn die Landesliste aufgestellt ist. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf
mit seiner Unterschrift nur eine Landesliste unterstützen. Wer mehrere Landeslisten unterzeichnet, macht sich nach § 108d in
Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.
Ausgegeben
(Dienstsiegel der Dienststelle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
des Landeswahlleiters)
Der Landeswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der Partei
....................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
bei der Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zum Deutschen Bundestag
für das Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Landes)
(Vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)
Familienname: .........................................................................................................
Vornamen: .........................................................................................................
Geburtsdatum: .........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer1): .........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort1): .........................................................................................................
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.2)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
..............................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)
Bescheinigung des Wahlrechts3)
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die
sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Land wahlberechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
........................................................................
1)
Bei außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebenden Wahlberechtigten ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß
Anlage 2 und Abgabe einer Versicherung oder gemäß Anlage 2a und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
2)
Wenn der Unterzeichner die Bescheinigung seines Wahlrechts selbst einholen will, streichen.
3)
Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Landesliste)
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von
Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag
ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt haben, lässt die Partei Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeinde
behörde prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei die Unterstützungs
unterschriften beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über die Zulassung der Landesliste
entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten
auch dem Bundeswahlausschuss und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf
ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer
Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

noch Anlage 21
(zu § 39 Absatz 3)
Bescheinigung des Wahlrechts1)2)
für die Wahl zum Deutschen Bundestag
am ……………………………………………………
Herr/Frau
Familienname: ...........................................................................................................
Vornamen: ...........................................................................................................
Geburtsdatum: ...........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: ...........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: ...........................................................................................................
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahl
gesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Landes)
wahlberechtigt.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Dienstsiegel) Die Gemeindebehörde
........................................................................
1)
Muster für den Fall einer gesonderten Erteilung der Wahlrechtsbescheinigung nach § 39 Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 4 Nummer 3 der
Bundeswahlordnung.
2)
Die Gemeindebehörde darf das Wahlrecht jeweils nur einmal für einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste bescheinigen; dabei darf sie nicht
festhalten, für welchen Wahlvorschlag die erteilte Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muss im Zeitpunkt der
Unterzeichnung gegeben sein.

Anhang 9 zu Artikel 1 Nummer 61 Buchstabe b
Anlage 22
(zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)
Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste1)
Ich
Familienname: .........................................................................................................
Vornamen: .........................................................................................................
Geburtsdatum: .........................................................................................................
Geburtsort: .........................................................................................................
Beruf oder Stand: .........................................................................................................
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: .........................................................................................................
Postleitzahl, Wohnort: .........................................................................................................
stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste der
....................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name des Landes)
zur Wahl zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Deutschen Bundestag zu.
Ich versichere, dass ich für keine andere Landesliste im Wahlgebiet meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben habe.
Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei und kein Bewerber nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes bin.2)
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber in dem Kreiswahlvorschlag der
....................................................................................................................................
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
für den Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugestimmt.3)
(Nummer und Name)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..............................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1)
Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
3)
Nichtzutreffendes streichen.
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste
Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um Ihre Zustimmung zur
Benennung als Bewerber einer Landesliste nach § 27 Absatz 4 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41
Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
Wahlvorschlag einreichende Partei
( . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . )1).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2)
Die Partei reicht Ihre Zustimmungserklärung beim Landeswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Landeswahlausschuss, der über
die Zulassung der Landesliste entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten
auch dem Bundeswahlleiter und dem Bundeswahlausschuss übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, des sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz
am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Sofern die Landesliste vom Landeswahlausschuss zugelassen wird, werden Ihre Daten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in
Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und durch die Erstellung der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung
mit § 45 Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundes
wahlordnung).
Diese Zustimmungserklärung kann 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden, soweit sie nicht
für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeu
tung sein können, vgl. § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der
DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht
auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß
Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO
können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer
Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei zu beschweren.
1)
Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
Der Verantwortliche hat die Kontaktdaten nur anzugeben, wenn ein Datenschutzbeauftragter benannt wurde.

Anhang 10 zu Artikel 1 Nummer 64
Anlage 26
(zu § 28 Absatz 3 und § 45 Absatz 1)

Anhang 11 zu Artikel 1 Nummer 66
Anlage 29
(zu § 72 Absatz 1)
Gemeinde: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Kreis: ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
Wahlkreis: ⃞ Sonderwahlbezirk
⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand
Land:
Wahlbezirk-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu
(Name oder Nummer) füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
des Wahlvorstandes zu unterschreiben.
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ……………………………………………………
1. Wahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Wahlvorsteher
2. als stellv. Wahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes ernannte der Wahlvor
steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Wahlvorstandes und
wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über
die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.

2. Wahlhandlung
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun
deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung des Wahlraums
Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne
benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
waren, hergerichtet: (Bitte eintragen:)
Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sicht
blenden:
.................................................
Zahl der Nebenräume:
.................................................
Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl
kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein
gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3 Vorbereitung der Wahlurne
Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl
urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
Schlüssel in Verwahrung.
2.4 Beginn der Stimmabgabe
Mit der Stimmabgabe wurde um (Bitte eintragen:)
. . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.
2.5 Berichtigungen aufgrund nachträglich
ausgestellter Wahlscheine
Vor Beginn der Stimmabgabe: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestel
lte Wahlscheine lag nicht vor. Das Wähler
verzeichnis war nicht zu berichtigen.
⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
Wahlscheine, indem er bei den Namen der
nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

Während der Stimmabgabe: ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler
verzeichnis später aufgrund der durch die
Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit
teilungen über die noch am Wahltag an
erkrankte Wahlberechtigte erteilten Wahl
scheine, indem er bei den Namen der noch
am Wahltag mit Wahlscheinen versehenen
Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm
abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder
Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
berichtigte auch die Zahlen der Abschluss
bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6 Ungültigkeit von Wahlscheinen (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
.............................................
unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
für ungültig erklärt worden ist/sind:
.............................................
(Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)
2.7 Beweglicher Wahlvorstand
Im Wahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Weiter bei Punkt 2.8)
⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Im Wahlbezirk befindet sich
⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
Pflegeheim
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ das Kloster
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
⃞ die Justizvollzugsanstalt
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Bezeichnung)
für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe
vor einem beweglichen Wahlvorstand zuge
lassen hat.
Die personelle Zusammensetzung des/der
beweglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände
für die einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder
des Wahlvorstandes einschließlich des
Wahlvorstehers oder seines Stellvertreters)
ist aus den dieser Niederschrift als
Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . .
beigefügten besonderen Niederschriften
ersichtlich.

Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl
berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahl
berechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen wollten,
darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimm
tes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in
Anspruch nehmen können. Die Wähler hatten die
Möglichkeit, den Stimmzettel unbeobachtet zu
kennzeichnen.
Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg
lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge
falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg
liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu
rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
bis zum Schluss der Wahlhandlung unter stän
diger Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8 Beweglicher Wahlvorstand im
Sonderwahlbezirk
Im Sonderwahlbezirk (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
Punkt 2.7 beschrieben.
2.9 Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ waren nicht zu verzeichnen.
⃞ waren zu verzeichnen.
Beispiele für besondere Vorfälle sind:
– Zurückweisung von Wählern in den Fällen
des § 56 Absatz 6 und 7 und des § 59
Bundeswahlordnung
– kurzfristige Unterbrechungen der Wahl
handlung
– Verletzungen des Wahlgeheimnisses
– Störungen der Ruhe und Ordnung im Wahl
raum
– Polizeieinsätze, Unfälle
– längere Warteschlangen/Wartezeiten vor
Wahllokal/Wahlkabinen
– unerlaubte Wahlwerbung in unmittelbarer
Umgebung des Wahllokals
Über die besonderen Vorfälle wurden Nieder
schriften angefertigt, die als Anlagen
Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.

2.10 Ablauf der Wahlzeit
Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt.
Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschiene
nen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, er
klärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
geschlossen.
Um ………… Uhr ………… Minuten
erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge
schlossen.
Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
Stimmzettel entfernt.
3. Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses im Wahlbezirk
3.1 Leitung der Ergebnisfeststellung
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb
nisses wurden unmittelbar im Anschluss an die
Stimmabgabe unter der Leitung des Wahlvor
stehers vorgenommen.
3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
eingetragenen Stimmabgabevermerke ge
zählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmabgabevermerke
b) Dann wurden die eingenommenen Wahl-
scheine gezählt.
Die Zählung ergab ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe
vermerke im Wählerverzeichnis und der ein
genommenen Wahlscheine ergab, dass ⃞ mehr als 30 Wähler ihre Stimme abgegeben
haben
(weiter bei Punkt 3.2 e))
⃞ weniger als 30 Wähler ihre Stimme abge
geben haben; der Kreiswahlleiter wurde un
terrichtet
(weiter bei Punkt 3.2 d)).
d) Weil weniger als 30 Wähler ihre Stimme ab
gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach
§ 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses mit
einem von ihm bestimmten anderen Wahl
vorstand um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weni
ger als 30 Wählern (abgebender Wahlvor
stand) ...................................................
(abgebender Wahlvorstand/Name
oder Nummer des Wahlbezirks)

hat die verschlossene Wahlurne oder die aus
der Wahlurne entnommenen und ungesichte
ten Stimmzettel in einen separaten Umschlag,
der anschließend verschlossen und versiegelt
wurde, gelegt ...................................................
(aufnehmender Wahlvorstand/Name
oder Nummer des Wahlbezirks)
zusammen mit der Abschlussbeurkundung,
dem Wählerverzeichnis und den eingenom
menen Wahlscheinen dem vom Kreiswahlleiter
bestimmten Wahlvorstand (aufnehmender
Wahlvorstand) übergeben. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Die Übergabe
⃞ der verschlossenen Wahlurne
⃞ des versiegelten Umschlages mit den Stimm
zetteln
erfolgte um ……… Uhr ……… Minuten.
Am Wahlraum des abgebenden Wahlvor
stands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der
zu übergebenden Gegenstände waren der
Wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weite
res Mitglied des Wahlvorstands und soweit
möglich weitere im Wahlraum anwesende
Wahlberechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit
anwesend. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
Stimmzettel wurden entnommen.
Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
f) Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Aus
zählung mit dem Inhalt einer anderen Wahl
urne vermischt, weil Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
Punkt 3.2 g)
⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg
licher Wahlvorstand tätig war
⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ………… Uhr ………… Minuten die in der
verschlossenen Wahlurne oder in einem
verschlossenen und versiegelten Umschlag
transportierten Stimmzettel, das Wählerver
zeichnis, die Abschlussbeurkundung und die
eingenommenen Wahlscheine des
..............................................
(abgebender Wahlvorstand/Name
oder Nummer des Wahlbezirks)
um ………… Uhr ………… Minuten zur ge
meinsamen Ermittlung und Feststellung des
Wahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der
Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zah
len aus den Wählerverzeichnissen, Abschluss
beurkundungen, eingenommenen Wahlschei
nen und Stimmzetteln des abgebenden und
des aufnehmenden Wahlvorstands zusam
menzuzählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).

g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei
eintragen.
a) + b) Die Zahl ergab …………… Personen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der
Zahl der Stimmzettel unter g) überein.
⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
um …………… (Anzahl) größer
um …………… (Anzahl) kleiner
als die Zahl der Stimmzettel.
Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
folgenden Gründen:
(Bitte erläutern:)
.................................................
.................................................
.................................................
.................................................
3.3 Zahl der Wahlberechtigten
Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
über den Abschluss des Wählerverzeichnisses die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab
schnitt 4 unter
der Wahlniederschrift.
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf
grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
berichtigte Zahl einzutragen.
3.4 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1 a) die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be
werber und die Landesliste derselben Partei
abgegeben worden war
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be
werber und Landeslisten verschiedener
Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
waren und
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht ab
gegeben worden war,

c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
Stimmzetteln
d) einen Stapel mit allen übrigen Stimmzetteln,
über die später vom Wahlvorstand Beschluss
zu fassen war.
Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von
einem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Beisit
zer in Verwahrung genommen.
3.4.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord
neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei
henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf
ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel
che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell
vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.
Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel
zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln,
die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver
wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor
steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
sind.
Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be
stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon
trolle durch und ermittelten
(Zwischensummenbildung I)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Wahlvorsteher.
3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen
Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel laut
vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abge
geben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf de
nen nur die Erststimme abgegeben worden war,
sagte er an, dass die nicht abgegebene Zweit
stimme ungültig ist, und bildete daraus einen wei
teren Stapel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher
Anlass zu Bedenken gaben, fügte er dem Stapel
zu d) bei.

Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be
stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl
vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger
Kontrolle durch und ermittelten
(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
abgegebenen Stimmen = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestäti
gen)
3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebe
nen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend
3.4.3.1 verfahren und
(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge
gebenen Stimmen = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4 Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga
ben, zählten die beiden Beisitzer den betref
fenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.5 Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die (Zwischensummenbildung ZS III)
Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge
geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
oder für welche Landesliste die Stimme abge
geben worden war. Er vermerkte auf der Rück
seite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder
nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für
gültig oder ungültig erklärt worden waren, und
versah die Stimmzettel mit fortlaufenden Num
mern.
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahl
vorschläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen
zählung.
3.5 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam
melten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abge
geben worden waren, getrennt nach den Be
werbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden war, getrennt nach den
Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zuge
fallen waren,
c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und
d) alle übrigen Stimmzettel,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An
lagen unter den fortlaufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.6 Feststellung und Bekanntgabe des
Wahlergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl
niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich be
kannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein
zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) .................................................
Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1) .................................................
im Wählerverzeichnis insgesamt
eingetragene Wahlberechtigte1) .................................................
Wähler insgesamt
[vgl. oben 3.2 g)] .................................................
darunter Wähler mit Wahlschein
[vgl. oben 3.2 b)] .................................................
1)
Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei , und einzutragen.

Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurz ZS I ZS II ZS III Insgesamt
bezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: .................................................
.................................................
.................................................
Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen
hang folgende Beschlüsse: .................................................
.................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab
schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge
geben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
.................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Wahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahl
vorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellver
treter, anwesend.

5.5 Öffentlichkeit der Wahlhandlung und
Ergebnisfeststellung
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest
stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie
dern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
Ort und Datum
Der Wahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe
von Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes ...................................................
(Vor- und Familienname)
verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl
niederschrift, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln und
Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt
(abweichend bei Punkt 3.2 d)): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei
nen sowie
e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.

5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge
meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
und Unterlagen.
Der Wahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und
übernommen.
...................................................
(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Anhang 12 zu Artikel 1 Nummer 68
Anlage 31
(zu § 75 Absatz 5)
Briefwahlvorstand-Nr.: Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszufüllen
und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern des Brief
Gemeinde(n)1): wahlvorstandes zu unterschreiben.
Kreis1):
Wahlkreis1):
Land:
Wahlniederschrift
über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
am …………………………………………………
1. Briefwahlvorstand
Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl vom Brief
wahlvorstand erschienen:
Familienname Vornamen Funktion
1. als Briefwahlvorsteher
2. als stellv. Briefwahlvorsteher
3. als Schriftführer
4. als Beisitzer
5. als Beisitzer
6. als Beisitzer
7. als Beisitzer
8. als Beisitzer
9. als Beisitzer
Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief
wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl
vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver
schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:
Familienname Vornamen Uhrzeit
1.
2.
3.
Als Hilfskräfte waren zugezogen:
Familienname Vornamen Aufgabe
1.
2.
3.
1)
Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
ist.

2. Zulassung der Wahlbriefe
2.1 Eröffnung der Wahlhandlung
Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand
lung um (Bitte Uhrzeit eintragen:)
…………… Uhr …………… Minuten
damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur
unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt
lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen
heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin
weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig
keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2 Vorbereitung der Wahlurne
Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
und leer war.
Sodann wurde die Wahlurne (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ versiegelt.
⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
den Schlüssel in Verwahrung.
2.3 Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
Wahlscheinen
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm
von/vom (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
.................................................
(Bitte Anzahl eintragen:)
…………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
ungültig erklärt worden sind, übergeben wor
den ist
⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich
nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
übergeben worden ist/sind
⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über
geben worden ist/sind.
Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis
sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausge
sondert und später dem Briefwahlvorstand zur
Beschlussfassung vorgelegt (siehe unten unter
Punkt 2.5).

2.4 Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
dem Briefwahlvorstand überbracht. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über
bracht.
(weiter bei Punkt 2.5)
⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
eingegangene Wahlbriefe überbracht.
(Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
Ein Beauftragter des/der
.............................................
überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.
2.5 Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
von Wahlbriefen
2.5.1 Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2 Es wurden (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
Nachdem weder der Wahlschein noch der
Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur
den gesammelt.
(weiter bei Punkt 3)
⃞ insgesamt …………… (Anzahl) Wahlbriefe
beanstandet.
(weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3 Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden
durch Beschluss zurückgewiesen (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei
lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen
eintragen:)
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein oder kein gültiger Wahlschein beige
legen hat,
……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbrief
umschlag noch der Stimmzettelumschlag
verschlossen waren,
……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
mehrere Stimmzettelumschläge, aber
nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
der vorgeschriebenen Versicherung an
Eides statt versehener Wahlscheine ent
hält,
……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs
person die vorgeschriebene Versicherung
an Eides statt zur Briefwahl auf dem
Wahlschein nicht unterschrieben hat,
……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm
zettelumschlag benutzt worden war,

……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
benutzt worden war, der offensichtlich in
einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
Weise von den übrigen abwich oder einen
deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
hat.
Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über den
Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver
schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl
niederschrift beigefügt.
2.5.4 Nach besonderer Beschlussfassung wurden be
anstandete Wahlbriefe zugelassen. (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Nein.
(weiter bei Punkt 3)
⃞ Ja. Es wurden insgesamt …………………
(Anzahl) Wahlbriefe nach besonderer Be
schlussfassung zugelassen. Der/Die Stimm
zettelumschlag/Stimmzettelumschläge wur
de/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
der Beschlussfassung der Wahlschein, so
wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.
3. Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses
3.1 Öffnung der Wahlbriefe
Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent
nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2 Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1 Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt. (Bitte Zahl eintragen:)
Die Zählung ergab …………… Wahlscheine.
Die Zählung ergab, dass ⃞ mehr als 30 Wahlbriefe zugelassen wurden
(weiter bei Punkt 3.2.3)
⃞ weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur
den; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
(weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2 Weil weniger als 30 Wahlbriefe zugelassen wur
den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3
Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die
gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses mit einem von ihm bestimm
ten anderen Briefwahlvorstand um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
weniger als 30 Wählern (abgebender Briefwahl
vorstand) .............................................
(abgebender Briefwahlvorstand
/Briefwahlvorstand-Nummer)
hat die verschlossene Wahlurne
oder
die aus der Wahlurne entnommenen und unge
sichteten Stimmzettelumschläge in einen separa
ten Umschlag, der anschließend verschlossen und
versiegelt wurde, gelegt .............................................
(aufnehmender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)

zusammen mit den eingenommenen Wahl
scheinen dem vom Kreiswahlleiter bestimmten
Briefwahlvorstand (aufnehmender Briefwahlvor
stand) übergeben.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
Die Übergabe
⃞ der verschlossenen Wahlurne
⃞ des versiegelten Umschlages mit den
Stimmzettelumschlägen
erfolgte um ………… Uhr ………… Minuten.
Am Wahlraum des abgebenden Briefwahl
vorstands wurde ein Hinweis angebracht, wo die
gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der
zu übergebenden Gegenstände waren der Brief
wahlvorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
Mitglied des Briefwahlvorstands und soweit mög
lich weitere im Wahlraum anwesende Wahlberech
tigte als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
(Weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3 Sodann wurde die Wahlurne geöffnet. (Bitte Uhrzeit eintragen:)
………… Uhr ………… Minuten
Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
Wahlurne leer war.
Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt, Punkt 3.2.4)
weil ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
von ………… Uhr ………… Minuten die in der
verschlossenen Wahlurne oder einem ver
schlossenen und versiegelten Umschlag
transportierten Stimmzettelumschläge und
die eingenommenen Wahlscheine des
.............................................
(abgebender Briefwahlvorstand/
Briefwahlvorstand-Nummer)
um ………… Uhr ………… Minuten zur ge
meinsamen Ermittlung und Feststellung des
Briefwahlergebnisses übernommen wurden.
Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind
die eingenommenen Wahlscheine des abgeben
den und des aufnehmenden Briefwahlvorstands
zusammenzuzählen.
Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
umschläge und die Stimmzettel gemeinsam aus
zuzählen (ab Punkt 3.2.4).

3.2.4 Sodann wurden die Stimmzettelumschläge un
geöffnet gezählt.
Die Zählung ergab (Bitte Zahl eintragen:)
…………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)
Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch
stabe = Wähler insgesamt, zugleich
eintragen.
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte überein.
(weiter bei Punkt 3.2.5)
⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
Wahlscheine stimmte nicht überein.
Die Verschiedenheit, die auch bei wieder
holter Zählung bestehen blieb, erklärt sich
aus folgenden Gründen:
.............................................
.............................................
.............................................
.............................................
3.2.5 Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
Abschnitt 4 Kennbuchstabe der Wahlnieder
schrift.
3.3 Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Auf
sicht des Briefwahlvorstehers die Stimmzettel
umschläge, nahmen die Stimmzettel heraus, bil
deten daraus die folgenden Stapel und behielten
sie unter Aufsicht:
3.3.1 a) die nach den Landeslisten getrennten Stapel
mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer
ber und die Landesliste derselben Partei ab
gegeben worden war,
b) einen gemeinsamen Stapel mit
– den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Be
werber und Landeslisten verschiedener
Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
waren und
– den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
gültig und die andere Stimme nicht abge
geben worden war,
c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelumschlä
gen und den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen, die
mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
e) einen Stapel aus allen übrigen Stimm
zettelumschlägen und Stimmzetteln über die
später vom Briefwahlvorstand Beschluss zu
fassen war.
Die beiden Stapel zu d) und e) wurden ausgeson
dert und von einem vom Briefwahlvorsteher dazu
bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.

3.3.2 Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord
neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei
henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
nacheinander zu einem Teil dem Briefwahlvorste
her, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese
prüften, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel ei
nes jeden Stapels gleich lautete und sagten zu
jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und
für welche Landesliste er Stimmen enthielt. Gab
ein Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder sei
nem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten
sie den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der
zu a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger
Kontrolle durch und ermittelten
(Zwischensummenbildung I)
die Zahl der für die einzelnen Bewerber = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
abgegebenen Stimmen sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen und = Zeile C in Abschnitt 4
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)
3.3.3 Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
Stapel dem Briefwahlvorsteher.
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu
nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel
nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen
weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl
vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
dem Stapel zu e) bei.

Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief
wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei
tiger Kontrolle durch und ermittelten
(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)
die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
abgegebenen Stimmen = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Zweitstimmen. = Zeile E in Abschnitt 4
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
nach den für die einzelnen Bewerber abgegebe
nen Erststimmen. Dabei wurde entsprechend
3.3.3.1 verfahren und
(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
Zahl der für die einzelnen Bewerber
abgegebenen Stimmen = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
sowie
die Zahl der ungültigen Erststimmen = Zeile C in Abschnitt 4
ermittelt.
Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
eingetragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)
3.3.4 Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie
folgt: (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen er
gaben, zählten die beiden Beisitzer den
betreffenden Stapel nacheinander erneut.
Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
den Zählungen. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.5 Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri
gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der
Briefwahlvorsteher gab die Entscheidung münd
lich bekannt und sagte jeweils bei gültigen Stim
men, für welchen Bewerber oder für welche Lan
desliste die Stimme abgegeben worden war. Er
vermerkte auf der Rückseite jedes Stimmzettels,
ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder
nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt
worden waren, und versah die Stimmzettel mit
fortlaufenden Nummern.
(Zwischensummenbildung III)
Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim
men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge
tragen. ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen be
stätigen)

3.3.6 Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der
gültigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahl
vorschläge zusammen. Zwei vom Briefwahl
vorsteher bestimmte Beisitzer überprüften die Zu
sammenzählung.
3.4 Sammlung und Beaufsichtigung der
Stimmzettel
Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
sammelten
a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
Zweitstimme oder nur die Erststimme abge
geben worden waren, getrennt nach den Be
werbern, denen die Erststimme zugefallen war,
b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme
abgegeben worden war, getrennt nach den
Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zuge
fallen waren,
c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
d) alle übrigen Stimmzettelumschläge und Stimm
zettel,
je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.
Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge
und Stimmzettel sind als Anlagen unter den fort
laufenden Nummern
. . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . beigefügt.
3.5 Feststellung und Bekanntgabe des
Briefwahlergebnisses
Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahlnie
derschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief
wahlvorstand als das Briefwahlergebnis fest
gestellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be
kannt gegeben. ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
4. Wahlergebnis
(Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell
Kennbuchstaben für die Zahlenangaben meldung sind aufeinander abgestimmt. Die ein
zelnen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]
zugleich
Wähler mit Wahlschein .................................................

Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
C Ungültige Erststimmen
Gültige Erststimmen:
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
den Bewerber
(Vor- und Familienname des Bewerbers sowie ZS I ZS II ZS III Insgesamt
Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen
Kreiswahlvorschlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)
D1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
D4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
D Gültige Erststimmen insgesamt
Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
Summe + muss mit übereinstimmen.
ZS I ZS II ZS III Insgesamt
E Ungültige Zweitstimmen
Gültige Zweitstimmen:
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
die Landesliste der ZS I ZS II ZS III Insgesamt
(Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)
F1 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F2 2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F3 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
F4 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
usw.
F Gültige Zweitstimmen insgesamt

5. Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1 Besondere Vorkommnisse bei der
Ergebnisfeststellung
Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl
ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
zu verzeichnen: .................................................
.................................................
Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam
menhang folgende Beschlüsse: .................................................
.................................................
5.2 Erneute Zählung
(Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
(Vor- und Familienname)
beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder
schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil ...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab
schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
den Wahlbezirk wurde (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
⃞ berichtigt
(Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
mit anderer Farbe oder auf andere Weise
kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
bitte nicht löschen oder radieren.)
und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
gegeben.
5.3 Schnellmeldung
Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
und auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
...................................................
(Bitte Art der Übermittlung eintragen)
an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bitte Empfänger eintragen)
übermittelt.
5.4 Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
Während der Wahlhandlung waren immer mindes
tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie
der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
Stellvertreter, anwesend.
5.5 Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
Ergebnisfeststellung
Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
öffentlich.

5.6 Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
Vorstehende Niederschrift wurde von den Mit
gliedern des Wahlvorstandes genehmigt und von
ihnen unterschrieben.
Ort und Datum
Der Briefwahlvorsteher Die übrigen Beisitzer
Der Stellvertreter
Der Schriftführer
5.7 Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
Gründen
Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver
weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder
schrift, weil ...................................................
(Vor- und Familienname)
...................................................
...................................................
...................................................
(Angabe der Gründe)
5.8 Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
umschlägen und Wahlscheinen
Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl
scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als An
lagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, gebündelt
und in Papier verpackt (abweichend bei Punkt
3.2.2): a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim
men geordnet und gebündelt sind,
b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
die Zweitstimme abgegeben worden war,
c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm
zetteln,
d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm
zettelumschlägen sowie
e) ein Paket mit den eingenommenen Wahl
scheinen.
Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
versehen.

5.9 Übergabe der Wahlunterlagen
Dem Beauftragten des/der (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
.................................................
wurden am . . . . . . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr,
übergeben
– diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
– die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
– das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un
gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträgen/
die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für un
gültig erklärt worden sind,
– die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
sowie
– alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von dem/
der
(Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
..............................................
zur Verfügung gestellten Gegenstände und
Unterlagen.
Der Briefwahlvorsteher
..................................................
Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und
übernommen.
...................................................
(Unterschrift des Beauftragten)
Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Anhang 13 zu Artikel 1 Nummer 69
Anlage 32
(zu § 76 Absatz 6)
Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Niederschrift
über die Sitzung des Kreiswahlausschusses
zur Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
der Wahl zum Deutschen Bundestag
am ……………………………………………………
1. Zur Ermittlung und Feststellung der Ergebnisse der Bundestagswahl im Wahlkreis
.............................................................................................................
(Nummer und Name)
trat heute nach ordnungsgemäßer Ladung der Kreiswahlausschuss zusammen. Es waren erschienen:
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Vorsitzender/als stell
vertretender Vorsitzender
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
7. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Beisitzer
(Familienname, Vorname, Wohnort)
Ferner waren zugezogen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Schriftführer sowie
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . als Hilfskräfte
Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 86 Absatz 2 der
Bundeswahlordnung öffentlich bekannt gemacht worden.
2. Dem Kreiswahlausschuss lagen die insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wahlniederschriften der Wahlvorstände
(Zahl)
für insgesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . Wahlbezirke (davon
(Zahl)
. . . . . . . . . . Wahlvorstände für . . . . . . . . . . . . . . . . . allgemeine Wahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
. . . . . . . . . . Wahlvorstände für . . . . . . . . . . . . . . . . . Sonderwahlbezirke,
(Zahl) (Zahl)
. . . . . . . . . . Wahlvorstände zur Feststellung des Briefwahlergebnisses im Wahlkreis)
(Zahl)
und die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahlbezirken und Gemeinden zur
Einsichtnahme vor.
Im Falle einer Nachzählung von Stimmzetteln durch den Kreiswahlleiter (§ 76 Absatz 1 der Bundeswah
lordnung): Dem Kreiswahlausschuss lagen Niederschriften des Kreiswahlleiters über die Prüfung von
Stimmzettelbündeln im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor.1)
2.1 Nach den Wahlniederschriften waren besondere Vorkommnisse zu verzeichnen, die der Anlage zu entnehmen
sind.
2.2 Der Kreiswahlausschuss ermittelte, dass die Beschlüsse der Wahlvorstände zu folgenden – keinen1)
Beanstandungen oder Bedenken Anlass gaben:
.............................................................................................................
.............................................................................................................

Der Kreiswahlausschuss traf dazu folgende Entscheidungen2):
.............................................................................................................
.............................................................................................................
2.3 Der Kreiswahlausschuss nahm rechnerische Berichtigungen in der Wahlniederschrift
• des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(nähere Bezeichnung)
• des Briefwahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(nähere Bezeichnung)
vor und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en).2)
2.4 Der Kreiswahlausschuss beschloss abweichend von den Entscheidungen
• des Wahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen im Wahlbezirk
.............................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
• des Briefwahlvorstandes über die Gültigkeit von Stimmen
.............................................................................................................
(nähere Bezeichnung)
und vermerkte dies auf der (den) betreffenden Wahlniederschrift(en) sowie auf der Rückseite der betreffenden
Stimmzettel.2)
Nicht aufgeklärt werden konnten folgende Bedenken2):
.............................................................................................................
.............................................................................................................
3. Die Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke einschließlich des Ergebnisses der Briefwahl ergab
folgende Gesamtergebnisse für den Wahlkreis:
3)
Wahlberechtigte .....................
Wähler .....................
Ungültige Erststimmen .....................
Gültige Erststimmen .....................
Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
Kurzbezeichnung der
Bewerber Partei/bei anderen
Erststimmen
(Vor- und Familienname) Kreiswahlvorschlägen
das Kennwort
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .....................
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .....................
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..................... .....................
(usw. laut Stimmzettel)
Ungültige Zweitstimmen .......................
Gültige Zweitstimmen .......................
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
Landesliste (Kurzbezeichnung der Partei) Zweitstimmen
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................

4. Nach der Feststellung der Gesamtergebnisse wurde die als Anlage zu dieser Niederschrift beigefügte
Zusammenstellung4) nach Wahlbezirken, Gemeinden, Kreisen und Briefwahlvorständen vom Kreiswahlleiter,
von den Beisitzern und vom Schriftführer unterschrieben.
5. Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber, der nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes
vorgeschlagen ist, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Der Kreiswahlausschuss stellte fest, dass der Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) und der Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) die meisten Stimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen.2)
Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los, das auf den Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Kreiswahlvorschlag Nummer ………………) fiel.2)
6. Da aufgrund der Wahl des Bewerbers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Voraussetzungen
des § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes vorlagen, wurde anhand der angeforderten
Stimmzettel und der den Wahlniederschriften beigefügten gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für
den gewählten Bewerber abgegeben worden war, ermittelt, für welche Landeslisten diese Wähler ihre
Zweitstimmen abgegeben haben. Der Kreiswahlausschuss stellte fest2):
Zahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen .....................................
Auf diesen Stimmzetteln wurden abgegeben:
Ungültige Zweitstimmen .....................................
Gültige Zweitstimmen .....................................
Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................................
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................................
3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .....................................
(Bezeichnung der Landeslisten)
usw.
und sind bei diesen Landeslisten abzusetzen.
7. Der Kreiswahlleiter gab das Wahlergebnis des Wahlkreises mündlich bekannt.
Die Sitzung war öffentlich.
Vorstehende Niederschrift wurde vom Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem Schriftführer genehmigt und wie
folgt unterschrieben:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort)
Der Kreiswahlleiter Die Beisitzer
...................................................... 1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Der Schriftführer 3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................... 4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1)
Nichtzutreffendes streichen.
2)
Streichen, wenn dies nicht erforderlich war.
3)
Kennbuchstabe nach der Zusammenstellung in Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
4)
Nach dem Muster der Anlage 30 zur Bundeswahlordnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 283. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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