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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 199

BGBl. 2020 I S. 199 · 135.168 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2020, Seite 199 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 199
                                             Zwölfte Verordnung
                                    zur Änderung der Bundeswahlordnung
                                             Vom 13. Februar 2020

   Auf Grund des § 52 Absatz 1 des Bundeswahlgeset-
zes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-

anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März
2018 (BGBl. I S. 374) verordnet das Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat:

                       Artikel 1
                    Änderung der
                 Bundeswahlordnung

   Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni
2019 (BGBl. I S. 834) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 85 wie

    folgt gefasst:

   „§ 85 Datenschutzrechtliche Spezialregelungen“.
 2. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg
   können abweichende Regelungen zum Zwecke ei-
   ner pauschalierten Auslagenerstattung treffen.“
 3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 5 Satz 4 werden nach den Wörtern

      „nach Anlage 2“ die Wörter „oder einer Kopie

      der Erstausfertigung des Antrages nach An-

      lage 2“ eingefügt.

   b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
      „nach Anlage 1“ die Wörter „oder einer Kopie
      der Erstausfertigung des Antrages nach An-
      lage 1“ eingefügt.
 4. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich
   hierbei der Hilfe einer anderen Person bedienen;
   § 57 gilt entsprechend.“
 5. § 60 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 60

                Schluss der Wahlhandlung
      Sobald die Wahlzeit (§ 47) abgelaufen ist, wird
   dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da

   ab sind nur noch die Wähler zur Stimmabgabe zu-
   zulassen, die vor Ablauf der Wahlzeit erschienen
   sind und sich im Wahlraum oder aus Platzgründen
   davor befinden. Nach Ablauf der Wahlzeit eintref-
   fenden Personen ist der Zutritt zur Stimmabgabe
   zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit
   erschienenen Wähler ihre Stimme abgegeben ha-
   ben, erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung
   für geschlossen.“

6. In § 67 werden nach den Wörtern „ermittelt der
   Wahlvorstand“ die Wörter „vorbehaltlich § 68 Ab-
   satz 2“ eingefügt.

7. § 68 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 68

                   Zählung der Wähler
     (1) Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle
  nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch ent-
  fernt. Zunächst werden die Zahl der Stimmabgabe-
  vermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der
  eingenommenen Wahlscheine festgestellt. Sodann
  werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen,
  entfaltet und gezählt. Ergibt sich dabei auch nach
  wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so
  ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und
  soweit möglich zu erläutern.

     (2) Ergibt die Feststellung nach Absatz 1 Satz 2,

  dass weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben
  haben, ordnet der Kreiswahlleiter an, dass der
  Wahlvorstand dieses Wahlbezirks (abgebender
  Wahlvorstand) die verschlossene Wahlurne, das
  Wählerverzeichnis, die Abschlussbeurkundung und
  die eingenommenen Wahlscheine dem Wahlvor-
  stand eines bestimmten anderen Wahlbezirks des
  gleichen Wahlkreises (aufnehmender Wahlvor-
  stand) zur gemeinsamen Ermittlung und Fest-

  stellung des Wahlergebnisses unverzüglich zu

  übergeben hat. Am Wahlraum des abgebenden

  Wahlvorstands ist ein Hinweis anzubringen, wo

  die gemeinsame Ermittlung und Feststellung des
  Wahlergebnisses erfolgt. Der Transport der nach
  Satz 1 zu übergebenden Gegenstände erfolgt in
  Anwesenheit des Wahlvorstehers und des Schrift-
  führers, eines weiteren Mitglieds des Wahlvor-
  stands und soweit möglich weiterer gemäß § 54
  anwesender Personen. Der aufnehmende Wahlvor-
  stand verfährt entsprechend § 61 Absatz 6 Satz 7
  und 8. Die Übergabe der Wahlurne und der Wahl-
  unterlagen ist in den Wahlniederschriften des abge-
  benden und des aufnehmenden Wahlvorstands zu
  vermerken.“

8. § 85 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 85

       Datenschutzrechtliche Spezialregelungen

     (1) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-
  tenen personenbezogenen Daten besteht abwei-
  chend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-
  gesetzes in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
  päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
  arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
BGBl. 2020, Seite 200 — Originalseite als Abbildung
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  Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
  95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
  L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
  S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) das Recht auf
  Auskunft und das Recht auf Erhalt einer Kopie ab-
  schließend durch das unter den Voraussetzungen
  des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in Ver-
  bindung mit § 21 gewährleistete Recht auf Einsicht
  in das Wählerverzeichnis und das Recht auf Anfer-
  tigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis.

     (2) Hinsichtlich der im Wählerverzeichnis enthal-

  tenen personenbezogenen Daten besteht abwei-

  chend von § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutz-
  gesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und Artikel 18
  der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht auf
  Berichtigung und das Recht auf Einschränkung
  der Verarbeitung abschließend durch die unter den
  Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 des Bundes-
  wahlgesetzes in Verbindung mit § 16 Absatz 8 und
  des § 17 Absatz 1 des Bundeswahlgesetzes in
  Verbindung mit § 22 gewährleisteten Einspruchs-
  rechte.

     (3) Hinsichtlich der in Wahlvorschlägen enthalte-

  nen personenbezogenen Daten besteht im Zeit-

  raum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der

  Wahlvorschläge bis zum Ablauf des Wahltages ab-
  weichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten-
  schutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 und
  Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 das Recht
  auf Berichtigung und das Recht auf Einschränkung
  der Verarbeitung abschließend durch die unter den

  Voraussetzungen des § 25 des Bundeswahlge-

  setzes und des § 27 Absatz 5 des Bundeswahl-

  gesetzes in Verbindung mit § 25 des Bundeswahl-

  gesetzes gewährleisteten Mängelbeseitigungs-

  verfahren.

     (4) Hinsichtlich der für die Führung des Wähler-

  verzeichnisses und für die Erteilung eines Wahl-

  scheines verarbeiteten personenbezogenen Daten
  erfolgt die Information der betroffenen Person ab-
  weichend von § 1 Absatz 8 des Bundesdaten-
  schutzgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 der
  Verordnung (EU) 2016/679 abschließend durch die
  Bekanntmachung nach §§ 14, 17, 36 des Bundes-
  wahlgesetzes in Verbindung mit § 20.“
9. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt ge-
   ändert:

  a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in
     das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-
     tigung – wird wie folgt geändert:

      aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift
          wie folgt gefasst:

         „Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
         zeichnis für Rückkehrer aus dem Ausland“.

      bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum
          linken Kästchen nach dem Wort „Deutsch-
          land“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen

          und im Text zum rechten Kästchen nach

          dem Wort „betroffen.“ eingefügt.

      cc) Bei Erläuterungspunkt 12 werden nach den
          Wörtern „Unterschrift des Antragstellers“
          die Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt.

   b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-
      trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-
      fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland
      (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          „Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in

          das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus

          dem Ausland“.

      bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3
          zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“
          der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
      cc) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 2
          nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-
          tenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 3
          nach den Wörtern „betroffen ist.“ eingefügt.

10. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Die Vorderseite des Antrags auf Eintragung in

      das Wählerverzeichnis – Erst- und Zweitausfer-

      tigung – wird wie folgt geändert:

      aa) Bei Erläuterungspunkt 1 wird die Überschrift
          wie folgt gefasst:
          „Antrag auf Eintragung in das Wählerver-
          zeichnis für im Ausland lebende Deutsche“.

      bb) Bei Erläuterungspunkt 10 wird im Text zum

          linken Kästchen nach dem Wort „Deutsch-

          land“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen

          und im Text zum rechten Kästchen nach

          dem Wort „betroffen.“ eingefügt.

      cc) Bei Erläuterungspunkt 13 werden nach den

          Wörtern „Unterschrift des Antragstellers“

          die Wörter „/der Antragstellerin“ eingefügt.

   b) Auf der Rückseite der Erstausfertigung des An-
      trags auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
      wird in Randnummer 6.2 nach dem Wort „betrof-
      fen“ der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.
   c) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
      das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
      an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche
      (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
      aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

          „Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
          das Wählerverzeichnis für im Ausland le-
          bende Deutsche“.

      bb) Bei Erläuterungspunkt 1 wird in Absatz 3
          zweiter Spiegelstrich nach dem Wort „sind.“
          der Fußnotenhinweis „*)“ eingefügt.

      cc) Bei Erläuterungspunkt 2 wird in Absatz 2
          nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-
          tenhinweis „*)“ eingefügt.

      dd) Bei Erläuterungspunkt 10 wird in Absatz 1

          nach dem Wort „Deutschland“ der Fußno-

          tenhinweis „*)“ gestrichen und in Absatz 2
          nach den Wörtern „betroffen ist.“ sowie in
          Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „sind.“ ein-
          gefügt.
BGBl. 2020, Seite 201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 201
11. Die Anlage 3 (zu § 19 Absatz 1) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) Unter dem umrahmten Feld mit der Angabe von
      Wahltag und Wahlzeit wird im rechten oberen
      Bereich vor dem Wort „Wahlbezirk/“ das Wort
      „Wahlkreis/“ eingefügt.
   b) Im Fließtext nach der Anrede wird in den Sät-
      zen 1 und 7 jeweils das Wort „unten“ durch
      das Wort „oben“ ersetzt.
12. In Anlage 6 (zu § 20 Absatz 2) wird in Nummer 1
    nach dem Wort „Deutschland“ der Fußnotenhin-
    weis „1)“ gestrichen und nach den Wörtern „betrof-
    fen sind;“ eingefügt.
13. In Anlage 9 (zu § 26) werden nach den Wörtern
    „Unterschrift des Wählers“ die Wörter „/der Wäh-
    lerin“ eingefügt.
14. Die Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Auf der Vorderseite des Merkblatts zur Briefwahl
      wird im Abschnitt „Wichtige Hinweise für Brief-
      wähler“ der Nummer 3 folgender Absatz ange-
      fügt:

      „Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann
      sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer
      Stimmzettelschablone bedienen, die von den
      Blindenverbänden kostenlos zur Verfügung ge-
      stellt wird. Zur Verwendung von Stimmzettel-
      schablonen ist die rechte obere Ecke aller
      Stimmzettel gelocht oder abgeschnitten. Dies
      dient dem richtigen Anlegen der Stimmzettel-

      schablonen. Auskünfte zu Stimmzettelschablo-

      nen erhalten Sie unter der Telefonnummer ....“

   b) Die Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl –
      Wegweiser für die Briefwahl (noch Anlage 12)
      erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verord-
      nung ersichtliche Fassung.
15. Die Anlage 14 (zu § 34 Absatz 4) wird wie folgt ge-
    ändert:
   a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsun-
      terschrift (Kreiswahlvorschlag) werden nach
      der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter
      „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-
      gefügt.
   b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
      schrift (Kreiswahlvorschlag) wird die aus dem
      Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche
      Rückseite angefügt.
16. Die Anlage 15 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3
    Buchstabe b) wird wie folgt geändert:
   a) In der Zustimmungserklärung für Bewerber eines
      Kreiswahlvorschlages werden nach der letzten

      Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
      schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.
    b) Der Zustimmungserklärung für Bewerber eines
       Kreiswahlvorschlages wird die aus dem An-
       hang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Rück-
       seite angefügt.
17. Die Anlage 16 (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und
    § 39 Absatz 4 Nummer 2) wird wie folgt geändert:
    a) In der Bescheinigung der Wählbarkeit für die
       Wahl zum Deutschen Bundestag werden nach
       der letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter
       „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-
       gefügt.
    b) Der Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl
       zum Deutschen Bundestag wird die aus dem
       Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche
       Rückseite angefügt.
18. Die Anlage 21 (zu § 39 Absatz 3) wird wie folgt ge-
    ändert:

    a) In dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
       schrift (Landesliste) werden nach der letzten
       Textzeile rechtsbündig die Wörter „Daten-
       schutzhinweise auf der Rückseite“ angefügt.

    b) Dem Formblatt für eine Unterstützungsunter-
       schrift (Landesliste) wird die aus dem Anhang 5
       zu dieser Verordnung ersichtliche Rückseite an-
       gefügt.
19. Die Anlage 22 (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1) wird
    wie folgt geändert:

    a) In der Zustimmungserklärung und Versicherung

       an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Be-

       werber einer Landesliste werden nach der
       letzten Textzeile rechtsbündig die Wörter
       „Datenschutzhinweise auf der Rückseite“ an-
       gefügt.
    b) Der Zustimmungserklärung und Versicherung an
       Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber
       einer Landesliste wird die aus dem Anhang 6 zu
       dieser Verordnung ersichtliche Rückseite ange-
       fügt.
20. Die Anlage 29 (zu § 72 Absatz 1) erhält die aus dem
    Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.
21. Die Anlage 31 (zu § 75 Absatz 5) erhält die aus dem
    Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fas-
    sung.

                       Artikel 2
                     Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                               Berlin, den 13. Februar 2020
                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer
BGBl. 2020, Seite 202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 202


                              Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b
noch Anlage 12
(zu § 28 Absatz 3)
                                             Rückseite des Merkblatts zur Briefwahl
                                                 Wegweiser für die Briefwahl




                     6WLPP]HWWHO SHUV|QOLFKDQNUHX]HQ

                   6LHKDEHQ6WLPPHQ
                     (UVWVWLPPHOLQNV=ZHLWVWLPPHUHFKWV




                     6WLPP]HWWHO LQ  6WLPP]HWWHOXPVFKODJ OH

                   JHQ XQG ]XNOHEHQ 'LH EODXHQ 6WLPP]HWWHOXP
                     tdim‹hf! lpnnfo! tq‹ufs! vohf¿˝ofu! jo! ejf! Xbim
                     XUQH




                     'LH Ä9HUVLFKHUXQJ DQ (LGHV VWDWW ]XU %ULHIZDKO³

                   bvg! efn! Xbimtdifjo! nju! Ebuvntbohbcf! qfst¿o
                     OLFKXQWHUVFKUHLEHQ




                     Xbimtdifjo!{vtbnnfo!nju!6WLPP]HWWHO

                   XPVFKODJ LQ GHQ
                     FNHQ
                                        ! Xbimcsjfgvntdimbh! tuf




                      ! Xbimcsjfgvntdimbh! {vlmfcfo-! vogsboljfsW

        !            JHEHQ DX‰HU
                     KDOE GHU %XQGHVUHSXEOLN 'HXWVFKODQG IUDQNLHUW 
                     RGHULQGHUGDUDXIDQJHJHEHQHQ6WHOOHDEJHEHQ




                         %HDFKWHQ6LHELWWHGDVVGHU6WLPP]HWWHO   ]XNHQQ]HLFKQHQ
                                      XQGLQGHQ6WLPP]HWWHOXPVFKODJ]XOHJHQLVW

        $OOH6WLPP]HWWHOVLQGLQGHUUHFKWHQREHUHQ(FNHJHORFKW RKQH$EE RGHUDEJHVFKQLWWHQ VLHKH$EE 'LHVGLHQWGHP
         ULFKWLJHQ$QOHJHQYRQ6WLPP]HWWHOVFKDEORQHQ6LHKH(UOlXWHUXQJLP0HUNEODWW]XU%ULHIZDKO 9RUGHUVHLWH 1U
        *HPl‰†$EVDW]GHV%XQGHVZDKOJHVHW]HVDPWOLFKEHNDQQWJHPDFKWHV3RVWXQWHUQHKPHQHLQVHW]HQ

BGBl. 2020, Seite 203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 203

                                Anhang 2 zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b
                                                                                                                               Anlage 14
                                                                                                                       (zu § 34 Absatz 4)
                                                                                                                            Rückseite
                                                                                     des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
                                                                                                                  (Kreiswahlvorschlag)

                                                  Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
     1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-
        vorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
       Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
       bindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
     2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
     3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist
        die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber
        (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) (……………………………………………)1).
       Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………)2)
       für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
       Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
       Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
     4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-
        mer 3).
       Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz
       können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen
       Daten sein.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
       Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
     5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter
        mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
        nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
        die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
     6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
     7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-
        schrift nicht zurückgenommen.
     8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
        nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
        personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
        wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
     9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
        Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
        mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
        sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
        Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
    beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
    mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei oder dem Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz) einzutragen.
2)
     Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 204

                                  Anhang 3 zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b
Anlage 15
(zu § 34 Absatz 5 Nummer 1 und 3 Buchstabe b)
Rückseite
der Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages

                                                      Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
     1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 20 Absatz 1
        Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
       Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
       bindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
       Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Kreiswahlausschuss zugelassenen
       Kreiswahlvorschläge nach § 26 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 38 Bundeswahlordnung und für die Erstellung
       der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
     2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
     3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist, außer
        bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz, die den Wahlvorschlag einreichende
        Partei (………………………………………)1).
       Nach Einreichung des Kreiswahlvorschlags beim Kreiswahlleiter ist der Kreiswahlleiter (………………………………………)2)
       für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
     4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Kreiswahlausschuss (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Num-
        mer 3), der zuständige Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter.
       Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann
       auch der Landeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
       Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
       Die personenbezogenen Daten in den vom Kreiswahlausschuss zugelassenen Kreiswahlvorschlägen werden öffentlich be-
       kannt gemacht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
     5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-
        terlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
        zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
        die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
     6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
     7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur
        Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum
        Ablauf des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des
        § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
     8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
        nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
        personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
        wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
     9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
        Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
        mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
        sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
        zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
        Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
        Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
    beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
    mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Kreiswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Kreiswahlleiters sind vom Kreiswahlleiter einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 205

                                Anhang 4 zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b
                                                                                                                 Anlage 16
                                                                    (zu § 34 Absatz 5 Nummer 2 und § 39 Absatz 4 Nummer 2)
                                                                                                                        Rückseite
                                                                                          der Bescheinigung der Wählbarkeit für die
                                                                                                  Wahl zum Deutschen Bundestag

                                                   Informationen zum Datenschutz
Für die in Ihren Angaben auf der Vorderseite enthaltenen personenbezogenen Daten gilt:
     1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Wählbarkeit nach § 15 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages auf der Grundlage
       von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buch-
       stabe g Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 15, 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34,
       35, 36 Bundeswahlordnung, bei einem Bewerber einer Landesliste auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutz-
       gesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in
       Verbindung mit den §§ 15, 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.1)
     2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Wählbarkeitsbescheinigung ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
     3. Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten auf der Vorderseite sind die Gemeindebehörde, bei der Sie
        mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und, außer bei anderen Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 20 Absatz 3 Bundes-
        wahlgesetz1), die die Wählbarkeitsbescheinigung einreichende Partei (………………………………………)2).
       Nach Einreichung der Wählbarkeitsbescheinigung beim Kreiswahlleiter beziehungsweise Landeswahlleiter1) ist der Kreiswahl-
       leiter beziehungsweise der Landeswahlleiter1) (………………………………………)3) verantwortlich.
     4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist bei einem Bewerber eines Kreiswahlvorschlages der Kreiswahlausschuss
        (Postanschrift: c/o Kreiswahlleiter, siehe oben Nummer 3), bei einem Bewerber einer Landesliste der Landeswahlausschuss
        (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben Nummer 3).1)
       Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz
       können auch der Landeswahlausschuss, der Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter, im Falle einer Beschwerde gegen
       die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahl-
       leiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.1)
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
       Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
     5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahlun-
        terlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
        zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
        die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
     6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
     7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird die ausgestellte Wähl-
        barkeitsbescheinigung nicht ungültig. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf des
        Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 25 Bundes-
        wahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
     8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
        nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
        personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
        wird die ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung nicht ungültig.
     9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
        Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
        mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
        sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
        zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
        Voraussetzungen des § 25 Bundeswahlgesetz beziehungsweise des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit
        § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird die ausgestellte Wähl-
        barkeitsbescheinigung nicht ungültig.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
    beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
    mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.

1)
   Nichtzutreffendes streichen.
2)
   Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
3)
   Kreis- bzw. Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten sind einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 206

                                 Anhang 5 zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b
Anlage 21
(zu § 39 Absatz 3)
Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift
(Landesliste)

                                                    Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
     1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahl-
        vorschläge nach § 27 Absatz 1 Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
       Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
       bindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
     2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
     3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten ist die
        Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei (………………………………………)1).
       Nach Einreichung der Unterstützungsunterschriften beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (…………………………)2)
       für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
       Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bei der Erstellung der Wahlrechtsbescheinigung ist die
       Gemeindebehörde, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind.
     4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben
        Nummer 3).
       Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können auch
       der Bundeswahlausschuss und der Bundeswahlleiter Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
       Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
     5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung: Formblätter
        mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn
        nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für
        die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
     6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
     7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Unterstützungsunter-
        schrift nicht zurückgenommen.
     8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
        nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
        personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
        wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
     9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
        Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
        mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
        sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre
        Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
    beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
    mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 207

                                 Anhang 6 zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b
                                                                                                                             Anlage 22
                                                                                                           (zu § 39 Absatz 4 Nummer 1)
                                                                                                                       Rückseite
                 der Zustimmungserklärung und Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber einer Landesliste

                                                    Informationen zum Datenschutz
Für die mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten gilt:
     1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nach § 27 Absatz 4
        Bundeswahlgesetz nachzuweisen.
       Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in
       Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung in Ver-
       bindung mit den §§ 19, 25, 27 und 28 Bundeswahlgesetz und den §§ 39, 40, 41 Bundeswahlordnung.
       Ihre personenbezogenen Daten werden auch für die öffentliche Bekanntmachung der vom Landeswahlausschuss zugelasse-
       nen Landeslisten nach § 28 Absatz 3 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 43 Bundeswahlordnung und für die Erstellung
       der Stimmzettel nach § 30 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 45 Bundeswahlordnung verarbeitet.
     2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen.
       Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen Angaben gültig.
     3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die den
        Wahlvorschlag einreichende Partei (………………………………………)1).
       Nach Einreichung der Landesliste beim Landeswahlleiter ist der Landeswahlleiter (………………………………………)2) für die
       Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich.
     4. Empfänger der personenbezogenen Daten sind der Landeswahlausschuss (Postanschrift: c/o Landeswahlleiter, siehe oben
        Nummer 3), der Bundeswahlleiter und gegebenenfalls die Kreiswahlleiter.
       Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Landesliste nach § 28 Absatz 2 Bundeswahlgesetz kann auch der
       Bundeswahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
       Im Falle von Wahleinsprüchen können auch der Deutsche Bundestag, die sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am
       Verfahren Beteiligten sowie das Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch andere Gerichte Empfänger der personen-
       bezogenen Daten sein.
       Die personenbezogenen Daten in den vom Landeswahlausschuss zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt ge-
       macht und können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 86 Bundeswahlordnung).
     5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 90 Absatz 3 Bundeswahlordnung: Wahl-
        unterlagen können 60 Tage vor der Wahl des neuen Deutschen Bundestages vernichtet werden. Der Landeswahlleiter kann
        zulassen, dass die Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für
        die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.
     6. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
     7. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 16 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Be-
        nennung als Bewerber nicht zurückgenommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis zum Ablauf
        des Wahltages können Sie die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 27 Absatz 5
        Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen.
     8. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 17 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezoge-
        nen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre
        personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
        wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
     9. Nach § 1 Absatz 8 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit Artikel 18 Datenschutz-Grundverordnung können Sie von
        dem Verantwortlichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen
        Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
        mäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschränkung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
        sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bis
        zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nur unter den
        Voraussetzungen des § 27 Absatz 5 Bundeswahlgesetz in Verbindung mit § 25 Bundeswahlgesetz verlangen. Durch einen
        Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Beschwerden können Sie an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten und gegebenenfalls an den Datenschutz-
    beauftragten des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe oben Nummer 3) oder an den Bundesbeauftragten
    für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (Postanschrift: Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Infor-
    mationsfreiheit, Postfach 1468, 53004 Bonn; E-Mail: poststelle@bfdi.bund.de) richten.
11. Sie können diese Informationen auch auf der Homepage des Bundeswahlleiters unter www.bundeswahlleiter.de ansehen.




1)
     Name und Kontaktdaten sind von der Partei einzutragen.
2)
     Landeswahlleiter, Dienststelle und Kontaktdaten des Landeswahlleiters sind vom Landeswahlleiter einzutragen.

BGBl. 2020, Seite 208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 208
                                  Anhang 7 zu Artikel 1 Nummer 20
Anlage 29
(zu § 72 Absatz 1)

 Gemeinde:
 Kreis:
 Wahlkreis:

 Land:
 Wahlbezirk-Nr.:
 (Name oder Nummer)

                                    Wahlniederschrift
      über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl im Wahlbezirk
                                  der Wahl zum Deutschen Bundestag
                                      am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.    Wahlvorstand
      Zu der Bundestagswahl waren für den Wahlbezirk vom Wahlvorstand erschienen:

               Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.
          4.
          5.
          6.
          7.
          8.
          9.

      Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Wahlvorstandes
      steher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des

   (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
   ⃞ Allgemeiner Wahlbezirk
   ⃞ Sonderwahlbezirk
   ⃞ Wahlbezirk mit beweglichem Wahlvorstand

    Diese Wahlniederschrift ist vollständig auszu-
    füllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
    des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

. . . . . . . . . . .

                                        Funktion
                        als Wahlvorsteher
                        als stellv. Wahlvorsteher
                        als Schriftführer
                        als Beisitzer
                        als Beisitzer
                        als Beisitzer
                        als Beisitzer
                        als Beisitzer
                        als Beisitzer

ernannte der Wahlvor-
Wahlvorstandes und
      wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit
      über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

               Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.

      Als Hilfskräfte waren zugezogen:

               Familienname                                   Vornamen
          1.
          2.
          3.

Uhrzeit

Aufgabe
BGBl. 2020, Seite 209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 209

2.    Wahlhandlung
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
      Wahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur unpar-
      teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Ver-
      schwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen
      Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten
      hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hinweises
      an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit
      sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der Bun-
      deswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung des Wahlraums
      Damit die Wähler die Stimmzettel unbeobachtet
      kennzeichnen konnten, waren im Wahlraum Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ne-
      benräume, die nur vom Wahlraum aus betretbar
      waren, hergerichtet:                                 (Bitte eintragen:)
                                                           Zahl der Wahlkabinen oder Tische mit Sichtblen-
                                                           den:
                                                           ..................................................
                                                           Zahl der Nebenräume:
                                                           ..........................
      Vom Tisch des Wahlvorstandes konnten die Wahl-
      kabinen oder Tische mit Sichtblenden oder Ein-
      gänge zu den Nebenräumen überblickt werden.
2.3   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Wahlvorstand stellte fest, dass sich die Wahl-
      urne in ordnungsgemäßem Zustand befand und
      leer war.
      Sodann wurde die Wahlurne                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ versiegelt.
                                                           ⃞ verschlossen; der Wahlvorsteher nahm den
                                                               Schlüssel in Verwahrung.
2.4   Beginn der Stimmabgabe
      Mit der Stimmabgabe wurde um                         (Bitte eintragen:)

                                                           . . . . . . . . Uhr . . . . . . . Minuten begonnen.

2.5   Berichtigungen aufgrund nachträglich
      ausgestellter Wahlscheine
      Vor Beginn der Stimmabgabe:                          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Ein Verzeichnis über nachträglich ausgestellte
                                                             Wahlscheine lag nicht vor. Das Wählerver-
                                                             zeichnis war nicht zu berichtigen.
                                                           ⃞ Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigte der
                                                             Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach
                                                             dem Verzeichnis der nachträglich erteilten
                                                             Wahlscheine, indem er bei den Namen der
                                                             nachträglich mit Wahlscheinen versehenen
                                                             Wahlberechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                             abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                             Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                             berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                             bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                             Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.

BGBl. 2020, Seite 210 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 210

      Während der Stimmabgabe:                             ⃞ Der Wahlvorsteher berichtigte das Wähler-
                                                                 verzeichnis später aufgrund der durch die
                                                                 Gemeindebehörde am Wahltag erfolgten Mit-
                                                                 teilungen über die noch am Wahltag an er-
                                                                 krankte Wahlberechtigte erteilten Wahlschei-
                                                                 ne, indem er bei den Namen der noch am
                                                                 Wahltag mit Wahlscheinen versehenen Wahl-
                                                                 berechtigten in der Spalte für die Stimm-
                                                                 abgabe den Vermerk „Wahlschein“ oder den
                                                                 Buchstaben „W“ eintrug. Der Wahlvorsteher
                                                                 berichtigte auch die Zahlen der Abschluss-
                                                                 bescheinigung der Gemeindebehörde; diese
                                                                 Berichtigung wurde von ihm abgezeichnet.
2.6   Ungültigkeit von Wahlscheinen                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand hat eine Mitteilung über die
                                                                 Ungültigkeit von Wahlscheinen nicht erhalten.
                                                           ⃞ Der Wahlvorstand wurde vom
                                                                  ..............................................
                                                                 unterrichtet, dass folgende(r) Wahlschein(e)
                                                                 für ungültig erklärt worden ist/sind:
                                                                  ..............................................
                                                                 (Bitte Vor- und Familienname des Wahlschein-
                                                                 inhabers sowie Wahlschein-Nummer eintragen)

2.7   Beweglicher Wahlvorstand
      Im Wahlbezirk                                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                 (Weiter bei Punkt 2.8)
                                                           ⃞ war ein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                                 Im Wahlbezirk befindet sich
                                                           ⃞ das kleinere Krankenhaus/Alten- oder
                                                                 Pflegeheim
                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                   (Bezeichnung)

                                                           ⃞ das Kloster
                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                   (Bezeichnung)

                                                           ⃞ die sozialtherapeutische Anstalt
                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                   (Bezeichnung)

                                                           ⃞ die Justizvollzugsanstalt
                                                                  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                                   (Bezeichnung)

                                                           für das/die die Gemeinde die Stimmabgabe vor
                                                           einem beweglichen Wahlvorstand zugelassen hat.
                                                           Die personelle Zusammensetzung des/der be-
                                                           weglichen Wahlvorstandes/Wahlvorstände für die
                                                           einzelne(n) Anstalt(en) (drei Mitglieder des Wahl-
                                                           vorstandes einschließlich des Wahlvorstehers
                                                           oder seines Stellvertreters) ist aus den dieser
                                                           Niederschrift als
                                                           Anlagen Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                           beigefügten besonderen Niederschriften ersicht-
                                                           lich.

BGBl. 2020, Seite 211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 211

       Der bewegliche Wahlvorstand begab sich zu der
       von der Gemeindebehörde bestimmten Wahlzeit
       in die Einrichtung(en) und übergab dort den Wahl-
       berechtigten die Stimmzettel. Er wies die Wahlbe-
       rechtigten, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe
       einer anderen Person bedienen wollten, darauf hin,
       dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied
       des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch
       nehmen können. Die Wähler hatten die Möglich-
       keit, den Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeich-
       nen.
       Nach Prüfung der Wahlscheine warfen die Wähler
       ihre gefalteten Stimmzettel in die vom beweg-
       lichen Wahlvorstand mitgebrachte verschlossene
       Wahlurne. Soweit ein Wähler es wünschte, warf
       der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter den ge-
       falteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der beweg-
       liche Wahlvorstand vereinnahmte die Wahlscheine
       und brachte nach Schluss der Stimmabgabe die
       verschlossene Wahlurne und die eingenommenen
       Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum zu-
       rück. Hier verblieb die verschlossene Wahlurne
       bis zum Schluss der Wahlhandlung unter ständiger
       Aufsicht des Wahlvorstandes.
2.8    Beweglicher Wahlvorstand im Sonderwahlbezirk
       Im Sonderwahlbezirk                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ war kein beweglicher Wahlvorstand tätig.
                                                            ⃞ begab sich ein beweglicher Wahlvorstand in
                                                                die Krankenzimmer und verfuhr wie unter
                                                                Punkt 2.7 beschrieben.
2.9    Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung          (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                            ⃞ waren nicht zu verzeichnen.
                                                            ⃞ waren zu verzeichnen. Über die besonderen
                                                                Vorfälle (z. B. Zurückweisung von Wählern in
                                                                den Fällen des § 56 Absatz 6 und 7 und des
                                                                § 59 der Bundeswahlordnung) wurden Nie-
                                                                derschriften angefertigt, die als Anlagen


                                                                Nr. ……… bis ……… beigefügt sind.
2.10   Ablauf der Wahlzeit
       Um 18.00 Uhr gab der Wahlvorsteher den Ablauf
       der Wahlzeit bekannt. Danach wurden nur noch
       die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen, die vor
       Ablauf der Wahlzeit erschienen waren und sich im
       Wahlraum oder aus Platzgründen davor befanden.
       Nach Ablauf der Wahlzeit eintreffenden Personen
       wurde der Zutritt zur Stimmabgabe gesperrt.
       Nachdem die vor Ablauf der Wahlzeit erschiene-
       nen Wähler ihre Stimme abgegeben hatten, er-
       klärte der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für
       geschlossen.

                                                                Um ……… Uhr ……… Minuten

                                                                erklärte der Wahlvorsteher die Wahl für ge-
                                                                schlossen.
       Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten
       Stimmzettel entfernt.

BGBl. 2020, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212


3.    Ermittlung und Feststellung des Wahl-
      ergebnisses im Wahlbezirk
3.1   Leitung der Ergebnisfeststellung
      Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
      ses wurden im Anschluss an die Stimmabgabe
      unter der Leitung des Wahlvorstehers vorgenom-
      men.
3.2   Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
      a) Zunächst wurden die im Wählerverzeichnis
         eingetragenen Stimmabgabevermerke gezählt.
         Die Zählung ergab                                 (Bitte Zahl eintragen:)
                                                           ………… Stimmabgabevermerke
      b) Dann wurden die eingenommenen Wahl-
         scheine gezählt.
         Die Zählung ergab                                 ………… Wahlscheine (= Wähler mit Wahlschein)

                                                           Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei B1
                                                           eintragen.
      c) Die Feststellung der Zahl der Stimmabgabe-
         vermerke im Wählerverzeichnis und der ein-
         genommenen Wahlscheine ergab, dass                ⃞ mehr als 50 Wähler ihre Stimme abgegeben
                                                               haben
                                                               (weiter bei Punkt 3.2 e))
                                                           ⃞ weniger als 50 Wähler ihre Stimme abgege-
                                                               ben haben; der Kreiswahlleiter wurde unter-
                                                               richtet
                                                               (weiter bei Punkt 3.2 d)).
      d) Weil weniger als 50 Wähler ihre Stimme ab-
         gegeben haben, hat der Kreiswahlleiter nach
         § 68 Absatz 2 die gemeinsame Ermittlung
         und Feststellung des Wahlergebnisses mit
         einem von ihm bestimmten anderen Wahlvor-
         stand                                             um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
         Der Wahlvorstand des Wahlbezirks mit weni-
         ger als 50 Wählern (abgebender Wahlvorstand)      ..................................................
                                                           (abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer des
                                                           Wahlbezirks)

         hat die verschlossene Wahlurne, die Ab-
         schlussbeurkundung, das Wählerverzeichnis
         und die eingenommenen Wahlscheine dem
         vom Kreiswahlleiter bestimmten Wahlvorstand
         (aufnehmender Wahlvorstand)                       ..................................................
                                                           (aufnehmender Wahlvorstand/Name oder Nummer des
                                                           Wahlbezirks)

                                                           um ……… Uhr ……… Minuten übergeben.
         Am Wahlraum des abgebenden Wahlvorstands
         wurde ein Hinweis angebracht, wo die gemein-
         same Ermittlung und Feststellung des Wahl-
         ergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu
         übergebenden Gegenstände waren der Wahl-
         vorsteher und der Schriftführer, ein weiteres
         Mitglied des Wahlvorstands und soweit mög-
         lich weitere im Wahlraum anwesende Wahl-
         berechtigte als Vertreter der Öffentlichkeit
         anwesend.                                         ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
                                                               (Weiter bei Punkt 5.4)

BGBl. 2020, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213

e) Sodann wurde die Wahlurne geöffnet; die
   Stimmzettel wurden entnommen.
     Der Wahlvorsteher überzeugte sich, dass die
     Wahlurne leer war.
f)   Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszäh-
     lung mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne
     vermischt, weil                                    (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
                                                        Punkt 3.2 g))
                                                        ⃞ im Wahlbezirk/Sonderwahlbezirk ein beweg-
                                                            licher Wahlvorstand tätig war
                                                        ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
                                                            von ……… Uhr ……… Minuten die ver-
                                                            schlossene Wahlurne, das Wählerverzeichnis,
                                                            die Abschlussbeurkundung und die einge-
                                                            nommenen Wahlscheine des
                                                            ..............................................
                                                            (abgebender Wahlvorstand/Name oder Nummer
                                                            des Wahlbezirks)

                                                            um ……… Uhr ……… Minuten zur gemeinsa-
                                                            men Ermittlung und Feststellung des Wahler-
                                                            gebnisses übernommen wurden.
     Bei der Zahl der Wähler (3.2 a), b), g)) und der
     Zahl der Wahlberechtigten (3.3) sind die Zahlen
     aus den Wählerverzeichnissen, Abschlussbe-
     urkundungen, eingenommenen Wahlscheinen
     und Stimmzetteln des abgebenden und des
     aufnehmenden Wahlvorstands zusammenzu-
     zählen.
     Nach der Vermischung sind die Stimmzettel
     gemeinsam auszuzählen (ab 3.2 g)).
g) Sodann wurden die Stimmzettel gezählt.
     Die Zählung ergab                                  (Bitte Zahl eintragen:)
                                                        ………… Stimmzettel (= Wähler insgesamt)

                                                        Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei    B
                                                        eintragen.
     a) + b) zusammen ergab
                                                        …………… Personen.
                                                        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                        ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) stimmte mit der Zahl
                                                            der Stimmzettel unter g) überein.
                                                        ⃞ Die Gesamtzahl a) + b) war
                                                        um …………… (Anzahl) größer
                                                        um …………… (Anzahl) kleiner
                                                        als die Zahl der Stimmzettel.

BGBl. 2020, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214


                                                              Die Verschiedenheit, die auch bei wiederholter
                                                              Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus folgen-
                                                              den Gründen:
                                                              (Bitte erläutern:)
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
                                                              ..................................................
3.3     Zahl der Wahlberechtigten
        Der Schriftführer übertrug aus der Bescheinigung
        über den Abschluss des Wählerverzeichnisses           die Zahl der Wahlberechtigten hinten in Ab-
                                                              schnitt 4 unter

                                                               A1 + A2        der Wahlniederschrift.
                                                              Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen auf-
                                                              grund nachträglich ausgestellter Wahlscheine
                                                              vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5), ist die
                                                              berichtigte Zahl einzutragen.
3.4     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel
        Nunmehr bildeten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel
        und behielten sie unter Aufsicht:
3.4.1   a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Be-
           werber und die Landesliste derselben Partei
           abgegeben worden war
        b) einen gemeinsamen Stapel mit
           – den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
             die Zweitstimme zweifelsfrei gültig für
             Bewerber und Landeslisten verschiedener
             Wahlvorschlagsträger abgegeben worden
             waren            und
           – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
             oder nur die Zweitstimme jeweils zweifelsfrei
             gültig und die andere Stimme nicht ab-
             gegeben worden war,
        c) einen Stapel mit den ungekennzeichneten
           Stimmzetteln
        d) einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlass
            zu Bedenken gaben und über die später vom
            Wahlvorstand Beschluss zu fassen war.
        Der Stapel zu d) wurde ausgesondert und von ei-
        nem vom Wahlvorsteher dazu bestimmten Bei-
        sitzer in Verwahrung genommen.
3.4.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geord-
        neten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten,
        übergaben die einzelnen Stapel zu a) in der Rei-
        henfolge der Landeslisten auf dem Stimmzettel
        nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
        ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
        jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
        Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
        che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
        Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stell-
        vertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie den
        Stimmzettel dem Stapel zu d) bei.

BGBl. 2020, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
        Nunmehr prüfte der Wahlvorsteher den Stapel zu c)
        mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln, die
        ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Ver-
        wahrung hatte, übergeben wurden. Der Wahlvor-
        steher sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig
        sind.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
        stimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu a)
        und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger Kon-
        trolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen I (ZS I) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.

3.4.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b)
        gebildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Wahlvorsteher.

3.4.3.1 Der Wahlvorsteher legte die Stimmzettel zunächst
        getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Lan-
        deslisten und las bei jedem Stimmzettel laut vor,
        für welche Landesliste die Zweitstimme abgege-
        ben worden war. Bei den Stimmzetteln, auf denen
        nur die Erststimme abgegeben worden war, sagte
        er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme un-
        gültig ist, und bildete daraus einen weiteren Sta-
        pel. Stimmzettel, die dem Wahlvorsteher Anlass zu
        Bedenken gaben, fügte er dem Stapel zu d) bei.
        Danach zählten je zwei vom Wahlvorsteher be-
        stimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahl-
        vorsteher gebildeten Stapel unter gegenseitiger
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten ab-
        gegebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.

(Zwischensummenbildung I)

= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile C in Abschnitt 4
= Zeile E in Abschnitt 4

⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)

= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile E in Abschnitt 4

⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
BGBl. 2020, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216


3.4.3.2 Anschließend ordnete der Wahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
        Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.4.3.1           (Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)
        verfahren und
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber abge-           = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        gebenen Stimmen
        sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen                     = Zeile C in Abschnitt 4
        ermittelt.
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen ein-
        getragen.                                               ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.4   Die Zählungen nach 3.4.2 und 3.4.3 verliefen wie
        folgt:                                                  (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                                ⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
                                                                    sich nicht ergeben.
                                                                ⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
                                                                    ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
                                                                    fenden Stapel nacheinander erneut.
        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.                                          ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

3.4.5   Zum Schluss entschied der Wahlvorstand über die         (Zwischensummenbildung ZS III)
        Gültigkeit der Stimmen, die auf den übrigen in dem
        Stapel zu d) ausgesonderten Stimmzetteln abge-
        geben worden waren. Der Wahlvorsteher gab die
        Entscheidung mündlich bekannt und sagte jeweils
        bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber
        oder für welche Landesliste die Stimme abgege-
        ben worden war. Er vermerkte auf der Rückseite
        jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur
        die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig
        oder ungültig erklärt worden waren, und versah die
        Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 eingetra-
        gen.                                                    ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.4.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
        tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
        schläge zusammen. Zwei vom Wahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
        zählung.
3.5     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sam-
        melten
        a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
           Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
           ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
           bern, denen die Erststimme zugefallen war,
        b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
           stimme abgegeben worden war, getrennt nach
           den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen zu-
           gefallen waren,
        c) die ungekennzeichneten Stimmzettel und

BGBl. 2020, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
            d) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken ge-
               geben hatten,
            je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.

3.6         Feststellung und Bekanntgabe des
            Wahlergebnisses
            Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
            niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom
            Wahlvorstand als das Wahlergebnis im Wahlbezirk
            festgestellt und vom Wahlvorsteher mündlich
            bekannt gegeben.

4.          Wahlergebnis

                Kennbuchstaben für die Zahlenangaben

             A1          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         ohne Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
             A2          Wahlberechtigte laut Wählerverzeichnis
                         mit Sperrvermerk „W“ (Wahlschein)1)
             A1 + A2 im Wählerverzeichnis insgesamt
                     eingetragene Wahlberechtigte1)

              B          Wähler insgesamt
                         [vgl. oben 3.2 g)]

             B1          darunter Wähler mit Wahlschein
                         [vgl. oben 3.2 b)]

1)
     Sofern der Wahlvorsteher Berichtigungen aufgrund nachträglich

            Die in d) bezeichneten Stimmzettel sind als An-
            lagen unter den fortlaufenden Nummern

             . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .   beigefügt.

            ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

            (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
            meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
            nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
            Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
            Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
            Wahlniederschrift bezeichnet sind.)

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

             ..................................................

ausgestellter Wahlscheine vorgenommen hat (siehe Abschnitt 2.5) sind die
     Zahlen der berichtigten Bescheinigung über den Abschluss des Wählerverzeichnisses bei       A1 , A2             und     A1 + A2          einzutragen.
BGBl. 2020, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218


                                                          Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                                  Summe               C       +      D          muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen


Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie Kurzbe-                                            ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       zeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvorschlägen
       das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                   Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                                  Summe               E       +       F         muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

   E   Ungültige Zweitstimmen


Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                           ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       usw.



   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt

BGBl. 2020, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219

5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der
      Ergebnisfeststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahl-
      ergebnisses waren als besondere Vorkommnisse
      zu verzeichnen:                                          ..................................................
                                                               ..................................................
      Der Wahlvorstand fasste in diesem Zusammen-
      hang folgende Beschlüsse:                                ..................................................
                                                               ..................................................


5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                  ...................................................
                                                                                      (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil           ...................................................
                                                               ...................................................
                                                               ...................................................
                                                                                         (Angabe der Gründe)

      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.4) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                     (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                               ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                               ⃞ berichtigt
                                                                     (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                     mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                     kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                     bitte nicht löschen oder radieren.)
      und vom Wahlvorsteher mündlich bekannt ge-
      geben.
5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
      und                                                      auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                               ..................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                               an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übermittelt.
                                                                             (Bitte Empfänger eintragen)

5.4   Anwesenheit des Wahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder
      des Wahlvorstandes, darunter jeweils der Wahlvor-
      steher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter,
      anwesend.

BGBl. 2020, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220


5.5   Öffentlichkeit der Wahlhandlung und
      Ergebnisfeststellung
      Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-
      stellung des Wahlergebnisses waren öffentlich.
5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
      dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ihnen
      unterschrieben.
                                                           Ort und Datum



      Der Wahlvorsteher                                    Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer

BGBl. 2020, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221

5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Wahlvorstandes                               ...................................................
                                                                                              (Vor- und Familienname)

      verweigerte(n) die Unterschrift unter der Wahl-
      niederschrift, weil
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                            ...................................................
                                                                                                (Angabe der Gründe)

5.8   Bündelung von Stimmzetteln und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel und Wahlscheine, die nicht dieser
      Wahlniederschrift als Anlagen beigefügt sind, wie
      folgt geordnet, gebündelt und in Papier verpackt
      (abweichend bei Punkt 3.2 d)):                                        a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                                               für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
                                                                               men geordnet und gebündelt sind,
                                                                            b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                                               die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                                            c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                                               zetteln,
                                                                            d) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                                               nen sowie
                                                                            e) ein Paket mit den unbenutzten Stimmzetteln.
      Die Pakete zu a) bis d) wurden versiegelt und mit
      dem Namen der Gemeinde, der Nummer des
      Wahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten der Gemeindebehörde wurden                           am ……………………, um ……… Uhr, übergeben
                                                                            – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                            – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                            – das Wählerverzeichnis (außer bei Punkt 3.2 d)),
                                                                            – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                               sowie
                                                                            – alle sonstigen dem Wahlvorstand von der Ge-
                                                                              meinde zur Verfügung gestellten Gegenstände
                                                                              und Unterlagen.

      Der Wahlvorsteher
      ...................................................




      Vom Beauftragten der Gemeindebehörde wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
      Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

      ....................................................
        (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)

      Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
               weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

BGBl. 2020, Seite 222 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 222
222                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am

                                            Anhang 8 zu Artikel 1 Nummer 21
Anlage 31
(zu § 75 Absatz 5)

     Briefwahlvorstand-Nr.:

     Gemeinde(n)1):
     Kreis1):

     Wahlkreis1):

     Land:

                                              Wahlniederschrift
                     über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl
                                        bei der Wahl zum Deutschen Bundestag
21. Februar 2020

            Diese Wahlniederschrift ist vollständig aus-
            zufüllen und bei Punkt 5.6 von allen Mitgliedern
            des Briefwahlvorstandes zu unterschreiben.
                                                 am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

1.           Briefwahlvorstand
             Zu der Bundestagswahl waren zur Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses
             wahlvorstand erschienen:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.
                4.
                5.
                6.
                7.
                8.
                9.

der Briefwahl vom Brief-

                                                 Funktion
                                 als Briefwahlvorsteher
                                 als stellv. Briefwahlvorsteher
                                 als Schriftführer
                                 als Beisitzer
                                 als Beisitzer
                                 als Beisitzer
                                 als Beisitzer
                                 als Beisitzer
                                 als Beisitzer
             Anstelle der nicht erschienenen oder ausgefallenen Mitglieder des Briefwahlvorstandes ernannte der Brief-
             wahlvorsteher folgende anwesende oder herbeigerufene Wahlberechtigte zu Mitgliedern des Briefwahl-
             vorstandes und wies sie auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
             Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hin:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.

             Als Hilfskräfte waren zugezogen:

                      Familienname                                        Vornamen
                1.
                2.
                3.

1)

Uhrzeit

Aufgabe
     Eintragung je nachdem, ob der Briefwahlvorstand auf der Ebene des Wahlkreises, eines Kreises oder einer oder mehrerer Gemeinden eingesetzt
     ist.
BGBl. 2020, Seite 223 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 223

2.    Zulassung der Wahlbriefe
2.1   Eröffnung der Wahlhandlung
      Der Briefwahlvorsteher eröffnete die Wahlhand-         (Bitte Uhrzeit eintragen:)
      lung um                                                …………… Uhr …………… Minuten
      damit, dass er die anwesenden Mitglieder des
      Briefwahlvorstandes auf ihre Verpflichtung zur un-
      parteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur
      Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
      lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegen-
      heiten hinwies; er stellte die Erteilung dieses Hin-
      weises an alle Beisitzer vor Aufnahme ihrer Tätig-
      keit sicher. Er belehrte sie über ihre Aufgaben.
      Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und der
      Bundeswahlordnung lagen im Wahlraum vor.
2.2   Vorbereitung der Wahlurne
      Der Briefwahlvorstand stellte fest, dass sich die
      Wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand
      und leer war.
                                                             (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
      Sodann wurde die Wahlurne                              ⃞ versiegelt.
                                                             ⃞ verschlossen; der Briefwahlvorsteher nahm
                                                                  den Schlüssel in Verwahrung.
2.3   Anzahl Wahlbriefe; Ungültigkeit von
      Wahlscheinen
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte die zuständige Stelle eintragen:)
      von/vom                                                 ..................................................
                                                             (Bitte Anzahl eintragen:)
                                                             …………… Wahlbriefe übergeben worden sind.
      Der Briefwahlvorstand stellte weiter fest, dass ihm    (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ eine Mitteilung, dass keine Wahlscheine für
                                                               ungültig erklärt worden sind, übergeben wor-
                                                               den ist
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Verzeichnis/Verzeich-
                                                               nisse der für ungültig erklärten Wahlscheine
                                                               übergeben worden ist/sind
                                                             ⃞ ……………… (Anzahl) Nachtrag/Nachträge
                                                               zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnissen über-
                                                               geben worden ist/sind.
      Die in dem/den Verzeichnis/Verzeichnissen der für
      ungültig erklärten Wahlscheine und in dem/den
      Nachträgen zu diesem/n Verzeichnis/Verzeichnis-
      sen aufgeführten Wahlbriefe wurden ausgesondert
      und später dem Briefwahlvorstand zur Beschluss-
      fassung vorgelegt (siehe unten unter Punkt 2.5).
2.4   Am Wahltag eingegangene Wahlbriefe
      Die Wahlbriefe, die am Wahltag bei der auf dem
      Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle noch vor
      Schluss der Wahlzeit eingegangen waren, wurden
      dem Briefwahlvorstand überbracht.                      (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ Nein, es wurden keine noch vor Schluss der
                                                                  Wahlzeit eingegangenen Wahlbriefe über-
                                                                  bracht.
                                                                  (weiter bei Punkt 2.5)
                                                             ⃞ Ja, es wurden noch vor Schluss der Wahlzeit
                                                                 eingegangene Wahlbriefe überbracht.
                                                                 (Bitte die weiteren Eintragungen vornehmen:)
                                                                 Ein Beauftragter des/der
                                                                  ..............................................
                                                                 überbrachte um ……… Uhr ………… Minuten
                                                                 weitere …………… (Anzahl) Wahlbriefe.

BGBl. 2020, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224


2.5     Zulassung, Beanstandung und Zurückweisung
        von Wahlbriefen
2.5.1   Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied
        des Briefwahlvorstands öffnete die Wahlbriefe
        nacheinander, entnahm ihnen den Wahlschein
        und den Stimmzettelumschlag und übergab beide
        dem Briefwahlvorsteher.
2.5.2   Es wurden                                            (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                             ⃞ keine Wahlbriefe beanstandet.
                                                                  Nachdem weder der Wahlschein noch der
                                                                  Stimmzettelumschlag zu beanstanden war,
                                                                  wurde der Stimmzettelumschlag ungeöffnet
                                                                  in die Wahlurne gelegt. Die Wahlscheine wur-
                                                                  den gesammelt.
                                                                  (weiter bei Punkt 3.)
                                                             ⃞ insgesamt      …………… (Anzahl)         Wahlbriefe
                                                                 beanstandet.
                                                                 (weiter bei Punkt 2.5.3)
2.5.3   Von den beanstandeten Wahlbriefen wurden durch       (Bitte in den zutreffenden Fallgruppen die jewei-
        Beschluss zurückgewiesen                             lige Anzahl an zurückgewiesenen Wahlbriefen ein-
                                                             tragen:)
                                                             ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                      kein oder kein gültiger Wahlschein beige-
                                                                      legen hat,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil dem Wahlbriefumschlag
                                                                      kein Stimmzettelumschlag beigefügt war,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil weder der Wahlbriefum-
                                                                      schlag noch der Stimmzettelumschlag
                                                                      verschlossen waren,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil der Wahlbriefumschlag
                                                                      mehrere Stimmzettelumschläge, aber
                                                                      nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit
                                                                      der vorgeschriebenen Versicherung an Ei-
                                                                      des statt versehener Wahlscheine enthält,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil der Wähler oder die Hilfs-
                                                                      person die vorgeschriebene Versicherung
                                                                      an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahl-
                                                                      schein nicht unterschrieben hat,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil kein amtlicher Stimm-
                                                                      zettelumschlag benutzt worden war,
                                                             ……… Wahlbriefe, weil ein Stimmzettelumschlag
                                                                      benutzt worden war, der offensichtlich in
                                                                      einer das Wahlgeheimnis gefährdenden
                                                                      Weise von den übrigen abwich oder einen
                                                                      deutlich fühlbaren Gegenstand enthalten
                                                                      hat.
                                                             Insgesamt: …………… (Anzahl) Wahlbriefe
        Die zurückgewiesenen Wahlbriefe wurden samt
        Inhalt ausgesondert, mit einem Vermerk über
        den Zurückweisungsgrund versehen, wieder ver-
        schlossen, fortlaufend nummeriert und der Wahl-
        niederschrift beigefügt.
2.5.4   Nach besonderer Beschlussfassung wurden bean-        (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
        standete Wahlbriefe zugelassen.
                                                             ⃞ Nein.
                                                                 (weiter bei Punkt 3.)
                                                             ⃞ Ja. Es wurden insgesamt
                                                                 …………… (Anzahl) Wahlbriefe nach beson-
                                                                 derer Beschlussfassung zugelassen. Der/die
                                                                 Stimmzettelumschlag/Stimmzettelumschläge
                                                                 wurde/n ungeöffnet in die Wahlurne gelegt. Die
                                                                 Wahlscheine wurden gesammelt. War Anlass
                                                                 der Beschlussfassung der Wahlschein, so
                                                                 wurde dieser der Wahlniederschrift beigefügt.

BGBl. 2020, Seite 225 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 225

3.      Ermittlung und Feststellung des
        Briefwahlergebnisses
3.1     Öffnung der Wahlbriefe
        Alle bis 18.00 Uhr eingegangenen Wahlbriefe
        wurden geöffnet, die Stimmzettelumschläge ent-
        nommen und in die Wahlurne gelegt.
3.2     Zahl der Wähler; Öffnung der Wahlurne
3.2.1   Zunächst wurden die Wahlscheine gezählt.             (Bitte Zahl eintragen:)
        Die Zählung ergab                                    …………… Wahlscheine.
        Die Zählung ergab, dass                              ⃞ mehr als 50 Wahlbriefe zugelassen wurden
                                                                 (weiter bei Punkt 3.2.3)
                                                             ⃞ weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-
                                                                 den; der Kreiswahlleiter wurde unterrichtet
                                                                 (weiter bei Punkt 3.2.2)
3.2.2   Weil weniger als 50 Wahlbriefe zugelassen wur-
        den, hat der Kreiswahlleiter nach § 75 Absatz 3
        Satz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 die ge-
        meinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-
        wahlergebnisses mit einem von ihm bestimmten
        anderen Briefwahlvorstand                                um ……… Uhr ……… Minuten angeordnet.
        Der Briefwahlvorstand des Briefwahlbezirks mit
        weniger als 50 Wählern (abgebender Briefwahl-
        vorstand)                                                ..............................................
                                                                 (abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-
                                                                 Nummer)

        hat die verschlossene Wahlurne und die einge-
        nommenen Wahlscheine dem vom Kreiswahlleiter
        bestimmten Briefwahlvorstand (aufnehmender
        Briefwahlvorstand)                                       ..............................................
                                                                 (aufnehmender     Briefwahlvorstand/Briefwahlvor-
                                                                 stand-Nummer)

                                                                 um ……… Uhr ……… Minuten übergeben.
        Am Wahlraum des abgebenden Briefwahlvor-
        stands wurde ein Hinweis angebracht, wo die ge-
        meinsame Ermittlung und Feststellung des Brief-
        wahlergebnisses erfolgt. Beim Transport der zu
        übergebenden Gegenstände waren der Briefwahl-
        vorsteher und der Schriftführer, ein weiteres Mit-
        glied des Briefwahlvorstands und soweit möglich
        weitere im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte
        als Vertreter der Öffentlichkeit anwesend.           ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
                                                                 (Weiter bei Punkt 5.4)
3.2.3   Sodann wurde die Wahlurne geöffnet.                      (Bitte Uhrzeit eintragen:)
                                                                 ……… Uhr ……… Minuten
        Die Stimmzettelumschläge wurden entnommen.
        Der Briefwahlvorsteher überzeugte sich, dass die
        Wahlurne leer war.

BGBl. 2020, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226


        Der Inhalt der Wahlurne wurde vor der Auszählung      (Soweit zutreffend ankreuzen, sonst weiter bei
        mit dem Inhalt einer anderen Wahlurne vermischt,      Punkt 3.2.4)
        weil                                                  ⃞ aufgrund der Anordnung des Kreiswahlleiters
                                                                  von ……… Uhr ……… Minuten die verschlos-
                                                                  sene Wahlurne und die eingenommenen
                                                                  Wahlscheine des

                                                                  ..............................................
                                                                  (abgebender Briefwahlvorstand/Briefwahlvorstand-
                                                                  Nummer)

                                                                  um ……… Uhr ……… Minuten zur gemein-
                                                                  samen Ermittlung und Feststellung des Brief-
                                                                  wahlergebnisses übernommen wurden.

        Bei der Zahl der Wahlscheine (Punkt 3.2.1) sind die
        eingenommenen Wahlscheine des abgebenden
        und des aufnehmenden Briefwahlvorstands zu-
        sammenzuzählen.

        Nach der Vermischung sind die Stimmzettelum-
        schläge und die Stimmzettel gemeinsam auszu-
        zählen (ab Punkt 3.2.4).

3.2.4   Sodann wurden die Stimmzettelumschläge unge-
        öffnet gezählt.

                                                              (Bitte Zahl eintragen:)

        Die Zählung ergab                                     …………… Stimmzettelumschläge (= Wähler)

                                                              Diese Zahl hinten in Abschnitt 4 bei Kennbuch-
                                                              stabe B = Wähler insgesamt, zugleich B1
                                                              eintragen.

                                                              (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)

                                                              ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                  Wahlscheine stimmte überein.
                                                                  (weiter bei Punkt 3.2.5)

                                                              ⃞ Die Zahl der Stimmzettelumschläge und der
                                                                  Wahlscheine stimmte nicht überein.

                                                                  Die Verschiedenheit, die auch bei wiederhol-
                                                                  ter Zählung bestehen blieb, erklärt sich aus
                                                                  folgenden Gründen:

                                                                  ..............................................
                                                                  ..............................................
                                                                  ..............................................
                                                                  ..............................................

3.2.5   Der Schriftführer übertrug die Zahl der Wähler in
        Abschnitt 4 Kennbuchstabe B der Wahlnieder-
        schrift.

3.3     Zählung der Stimmen; Stimmzettelstapel

        Nunmehr öffneten mehrere Beisitzer unter Aufsicht
        des Briefwahlvorstehers die Stimmzettelumschlä-
        ge, nahmen die Stimmzettel heraus, bildeten da-
        raus die folgenden Stapel und behielten sie unter
        Aufsicht:

3.3.1   a) Die nach den Landeslisten getrennten Stapel
           mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und
           Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewer-
           ber und die Landesliste derselben Partei ab-
           gegeben worden war,

BGBl. 2020, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227

          b) einen gemeinsamen Stapel mit
              – den Stimmzetteln, auf denen die Erst-
                und die Zweitstimme zweifelsfrei gültig
                für Bewerber und Landeslisten verschie-
                dener Wahlvorschlagsträger abgegeben
                worden waren             und
              – den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst-
                oder nur die Zweitstimme jeweils zwei-
                felsfrei gültig und die andere Stimme
                nicht abgegeben worden war,
          c) einen Stapel mit leeren Stimmzettelum-
             schlägen und den ungekennzeichneten
             Stimmzetteln,
          d) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
             die mehrere Stimmzettel enthalten, sowie
          e) einen Stapel aus Stimmzettelumschlägen,
             und Stimmzetteln, die Anlass zu Bedenken
             gaben und über die später vom Briefwahl-
             vorstand Beschluss zu fassen war.
             Die beiden Stapel zu d) und e) wurden aus-
             gesondert und von einem vom Briefwahl-
             vorsteher dazu bestimmten Beisitzer in Ver-
             wahrung genommen.
3.3.2   Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordne-
        ten Stapel zu a) unter ihrer Aufsicht hatten, über-
        gaben die einzelnen Stapel zu a) in der Reihen-
        folge der Landeslisten auf dem Stimmzettel nach-
        einander zu einem Teil dem Briefwahlvorsteher,
        zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüf-
        ten, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines
        jeden Stapels gleich lautete und sagten zu jedem
        Stapel laut an, für welchen Bewerber und für wel-
        che Landesliste er Stimmen enthielt. Gab ein
        Stimmzettel dem Briefwahlvorsteher oder seinem
        Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügten sie
        den Stimmzettel dem Stapel zu e) bei.
        Nunmehr prüfte der Briefwahlvorsteher den Stapel
        zu c) mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln
        und den leeren Stimmzettelumschlägen, die ihm
        hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung
        hatte, übergeben wurden. Der Briefwahlvorsteher
        sagte an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander je einen der zu
        a) und c) gebildeten Stapel unter gegenseitiger       (Zwischensummenbildung I)
        Kontrolle durch und ermittelten
        die Zahl der für die einzelnen Bewerber               = Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4
        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten           = Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4
        abgegebenen Stimmen sowie
        die Zahl der ungültigen Erststimmen und               = Zeile C in Abschnitt 4
        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.                 = Zeile E in Abschnitt 4
        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als Zwi-
        schensummen I (ZS I) vom Schriftführer hinten in
        Abschnitt 4 in den genannten Zeilen eingetragen.      ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.3   Sodann übergab der Beisitzer, der den nach b) ge-
        bildeten Stapel unter seiner Aufsicht hatte, den
        Stapel dem Briefwahlvorsteher.

BGBl. 2020, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228
3.3.3.1 Der Briefwahlvorsteher legte die Stimmzettel zu-
        nächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzel-
        nen Landeslisten und las bei jedem Stimmzettel
        laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme
        abgegeben worden war. Bei den Stimmzetteln,
        auf denen nur die Erststimme abgegeben worden
        war, sagte er an, dass die nicht abgegebene
        Zweitstimme ungültig ist, und bildete daraus einen
        weiteren Stapel. Stimmzettel, die dem Briefwahl-
        vorsteher Anlass zu Bedenken gaben, fügte er
        dem Stapel zu e) bei.

        Danach zählten je zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Brief-
        wahlvorsteher gebildeten Stapel unter gegensei-
        tiger Kontrolle durch und ermittelten

        die Zahl der für die einzelnen Landeslisten
        abgegebenen Stimmen

        sowie

        die Zahl der ungültigen Zweitstimmen.

        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer hin-
        ten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen einge-
        tragen.
3.3.3.2 Anschließend ordnete der Briefwahlvorsteher die
        Stimmzettel aus dem Stapel zu b) neu, und zwar
        nach den für die einzelnen Bewerber abgegebenen
        Erststimmen. Dabei wurde entsprechend 3.3.3.1
        verfahren und die

        Zahl der für die einzelnen Bewerber
        abgegebenen Stimmen

        sowie

        die Zahl der ungültigen Erststimmen

        ermittelt.

        Die so ermittelten Stimmenzahlen wurden als
        Zwischensummen II (ZS II) vom Schriftführer
        hinten in Abschnitt 4 in den genannten Zeilen
        eingetragen.
3.3.4   Die Zählungen nach 3.3.2 und 3.3.3 verliefen wie
        folgt:

        Danach ergab sich Übereinstimmung zwischen
        den Zählungen.
3.3.5   Zum Schluss entschied der Briefwahlvorstand
        über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den übri-
        gen in den Stapeln zu d) und e) ausgesonderten
        Stimmzetteln abgegeben worden waren. Der Brief-
        wahlvorsteher gab die Entscheidung mündlich be-
        kannt und sagte jeweils bei gültigen Stimmen, für
        welchen Bewerber oder für welche Landesliste die
        Stimme abgegeben worden war. Er vermerkte auf
        der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stim-
        men oder nur die Erststimme oder nur die Zweit-
        stimme für gültig oder ungültig erklärt worden wa-
        ren, und versah die Stimmzettel mit fortlaufenden
        Nummern.

(Zwischensummenbildung II – Zweitstimmen –)

= Zeilen F1, F2, F3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile E in Abschnitt 4

⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)

(Zwischensummenbildung II – Erststimmen –)

= Zeilen D1, D2, D3 usw. in Abschnitt 4

= Zeile C in Abschnitt 4

⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
(Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
⃞ Unstimmigkeiten bei den Zählungen haben
     sich nicht ergeben.
⃞ Da sich zahlenmäßige Abweichungen erga-
     ben, zählten die beiden Beisitzer den betref-
     fenden Stapel nacheinander erneut.

⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)
BGBl. 2020, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229

        Die so ermittelten gültigen oder ungültigen Stim-
        men wurden als Zwischensummen III (ZS III)
        vom Schriftführer hinten in Abschnitt 4 einge-
        tragen.                                               ⃞ (Nach Eintragung durch Ankreuzen bestätigen)
3.3.6   Der Schriftführer zählte die Zwischensummen der
        ungültigen Erst- und Zweitstimmen sowie der gül-
        tigen Stimmen jeweils für die einzelnen Wahlvor-
        schläge zusammen. Zwei vom Briefwahlvorsteher
        bestimmte Beisitzer überprüften die Zusammen-
        zählung.
3.4     Sammlung und Beaufsichtigung der
        Stimmzettel
        Die vom Briefwahlvorsteher bestimmten Beisitzer
        sammelten
        a) die Stimmzettel, auf denen die Erst- und die
           Zweitstimme oder nur die Erststimme abgege-
           ben worden waren, getrennt nach den Bewer-
           bern, denen die Erststimme zugefallen war,
        b) die Stimmzettel, auf denen nur die Zweit-
           stimme abgegeben worden war, getrennt nach
           den Wahlvorschlägen, denen die Stimmen
           zugefallen waren,
        c) die leer abgegebenen Stimmzettelumschläge
           und die ungekennzeichneten Stimmzettel,
        d) die Stimmzettelumschläge, die Anlass zu Be-
           denken gegeben hatten, mit den zugehörigen
           Stimmzetteln,
           die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gege-
           ben hatten und
           die Stimmzettelumschläge         mit    mehreren
           Stimmzetteln,
        je für sich und behielten sie unter ihrer Aufsicht.   Die in d) bezeichneten Stimmzettelumschläge und
                                                              Stimmzettel sind als Anlagen unter den fortlaufen-
                                                              den Nummern

                                                              . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . .

                                                              beigefügt.
3.5     Feststellung und Bekanntgabe des
        Briefwahlergebnisses
        Das im nachstehenden Abschnitt 4 der Wahl-
        niederschrift enthaltene Ergebnis wurde vom Brief-
        wahlvorstand als das Briefwahlergebnis festge-
        stellt und vom Briefwahlvorsteher mündlich be-
        kannt gegeben.                                        ⃞ (Bitte durch Ankreuzen bestätigen)

4.      Wahlergebnis

                                                              (Wahlniederschrift und Vordruck für die Schnell-
           Kennbuchstaben für die Zahlenangaben               meldung sind aufeinander abgestimmt. Die einzel-
                                                              nen Zahlen des Wahlergebnisses sind in die
                                                              Schnellmeldung (siehe Punkt 5.3) bei demselben
                                                              Kennbuchstaben einzutragen, mit dem sie in der
                                                              Wahlniederschrift bezeichnet sind.)
         B     Wähler insgesamt [vgl. oben 3.2.4]

               zugleich

         B1    Wähler mit Wahlschein                          ..................................................

BGBl. 2020, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230


                                                          Ergebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)
                                                  Summe               C       +      D          muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

  C    Ungültige Erststimmen



Gültige Erststimmen:

       Von den gültigen Erststimmen entfielen auf
       den Bewerber
       (Vor- und Familienname des Bewerbers sowie                                                    ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       Kurzbezeichnung der Partei/bei anderen Kreiswahlvor-
       schlägen das Kennwort – laut Stimmzettel –)


  D1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  D4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
       usw.


  D    Gültige Erststimmen insgesamt




                                                   Ergebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)
                                                  Summe               E       +       F         muss mit    B   übereinstimmen.



                                                                                                     ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt

   E   Ungültige Zweitstimmen



Gültige Zweitstimmen:

       Von den gültigen Zweitstimmen entfielen auf
       die Landesliste der                                                                           ZS I            ZS II        ZS III   Insgesamt
       (Kurzbezeichnung der Partei – laut Stimmzettel –)


  F1   1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F2   2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F3   3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  F4   4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

       usw.



   F   Gültige Zweitstimmen insgesamt

BGBl. 2020, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231

5.    Abschluss der Wahlergebnisfeststellung
5.1   Besondere Vorkommnisse bei der
      Ergebnisfeststellung
      Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahler-
      gebnisses waren als besondere Vorkommnisse zu
      verzeichnen:                                         ..................................................
                                                           ..................................................
      Der Briefwahlvorstand fasste in diesem Zusam-
      menhang folgende Beschlüsse:                         ..................................................
                                                           ..................................................
5.2   Erneute Zählung
      (Wenn keine Nachzählung stattgefunden hat, ist
      der gesamte Abschnitt 5.2 zu streichen.)
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes         . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
                                                                                       (Vor- und Familienname)

      beantragte(n) vor Unterzeichnung der Wahlnieder-
      schrift eine erneute Zählung der Stimmen, weil       ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                                          (Angabe der Gründe)
      Daraufhin wurde der Zählvorgang (vgl. Ab-
      schnitt 3.3) wiederholt. Das in Abschnitt 4 der
      Wahlniederschrift enthaltene Wahlergebnis für
      den Wahlbezirk wurde                                 (Bitte Zutreffendes ankreuzen:)
                                                           ⃞ mit dem gleichen Ergebnis erneut festgestellt
                                                           ⃞ berichtigt
                                                                   (Die berichtigten Zahlen sind in Abschnitt 4
                                                                   mit anderer Farbe oder auf andere Weise
                                                                   kenntlich zu machen. Alte Zahlenangaben
                                                                   nicht löschen oder radieren.)
      und vom Briefwahlvorsteher mündlich bekannt
      gegeben.
5.3   Schnellmeldung
      Das Wahlergebnis aus Abschnitt 4 wurde auf den
      Vordruck für die Schnellmeldung nach dem Muster
      der Anlage 28 zur Bundeswahlordnung übertragen
      und                                                  auf schnellstem Wege (z. B. telefonisch)
                                                           ...................................................
                                                                            (Bitte Art der Übermittlung eintragen)

                                                           an . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                     (Bitte Empfänger eintragen)
                                                           übermittelt.
5.4   Anwesenheit des Briefwahlvorstandes
      Während der Wahlhandlung waren immer mindes-
      tens drei, während der Ermittlung und Feststellung
      des Briefwahlergebnisses mindestens fünf Mitglie-
      der des Briefwahlvorstandes, darunter jeweils der
      Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre
      Stellvertreter, anwesend.
5.5   Öffentlichkeit der Wahlbriefzulassung und
      Ergebnisfeststellung
      Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung
      und die Feststellung des Wahlergebnisses waren
      öffentlich.
5.6   Versicherung zur Richtigkeit der Niederschrift
      Vorstehende Niederschrift wurde von den Mitglie-
      dern des Wahlvorstandes genehmigt und von ih-
      nen unterschrieben.

BGBl. 2020, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232




                                                           Ort und Datum



      Der Briefwahlvorsteher                               Die übrigen Beisitzer



      Der Stellvertreter



      Der Schriftführer




5.7   Verweigerung der Unterschrift und Angabe von
      Gründen
      Das/Die Mitglied(er) des Briefwahlvorstandes ver-
      weigerte(n) die Unterschrift unter der Wahlnieder-
      schrift, weil                                        ...................................................
                                                                               (Vor- und Familienname)

                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                           ...................................................
                                                                                 (Angabe der Gründe)

5.8   Bündelung von Stimmzetteln, Stimmzettel-
      umschlägen und Wahlscheinen
      Nach Schluss des Wahlgeschäfts wurden alle
      Stimmzettel, Stimmzettelumschläge und Wahl-
      scheine, die nicht dieser Wahlniederschrift als
      Anlagen beigefügt sind, wie folgt geordnet, ge-
      bündelt und in Papier verpackt (abweichend bei
      Punkt 3.2.2):                                        a) Ein Paket mit den Stimmzetteln, die nach den
                                                              für die Wahlkreisbewerber abgegebenen Stim-
                                                              men geordnet und gebündelt sind,
                                                           b) ein Paket mit den Stimmzetteln, auf denen nur
                                                              die Zweitstimme abgegeben worden war,
                                                           c) ein Paket mit den ungekennzeichneten Stimm-
                                                              zetteln,
                                                           d) ein Paket mit den leer abgegebenen Stimm-
                                                              zettelumschlägen sowie
                                                           e) ein Paket mit den eingenommenen Wahlschei-
                                                              nen.
      Die Pakete wurden versiegelt und mit der Nummer
      des Briefwahlvorstandes sowie der Inhaltsangabe
      versehen.
5.9   Übergabe der Wahlunterlagen
      Dem Beauftragten des/der                             (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                           ..................................................
      wurden                                               am . . . . . . . . . . . . , um . . . . . . . . . . . . Uhr, übergeben

BGBl. 2020, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233

                                                                      – diese Wahlniederschrift mit Anlagen,
                                                                      – die Pakete wie in Abschnitt 5.8 beschrieben,
                                                                      – das/die Verzeichnis/Verzeichnisse der für un-
                                                                        gültig erklärten Wahlscheine samt Nachträ-
                                                                        gen/die Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für
                                                                        ungültig erklärt worden sind,
                                                                      – die Wahlurne – mit Schloss und Schlüssel –
                                                                        sowie
                                                                      – alle sonstigen dem Briefwahlvorstand von
                                                                        dem/der
                                                                         (Bitte eintragen, z. B. Gemeindebehörde)
                                                                          ..............................................
                                                                         zur Verfügung gestellten Gegenstände und
                                                                         Unterlagen.

Der Briefwahlvorsteher
...................................................




Vom Beauftragten des/der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . wurde die Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten
Anlagen am . . . . . . . . . . . . . . . . ., um . . . . . . . . . . . . . . . . . Uhr, auf Vollständigkeit überprüft und übernommen.

....................................................
              (Unterschrift des Beauftragten)

Achtung: Es ist sicherzustellen, dass die Wahlniederschrift mit den Anlagen sowie die Pakete mit den
         weiteren Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 199. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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