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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 834

BGBl. 2019 I S. 834 · 28.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834
                                      Gesetz
              zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
                                                   Vom 18.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Bundeswahlgesetzes

   Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
     „§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht“.

  b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

     „§ 53 Übergangsregelung“.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13

               Ausschluss vom Wahlrecht
    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge
  Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“

3. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-
      treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-
      sig.“
  b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens
      unkundig oder wegen einer Behinderung an der
      Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
      hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
      Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

      Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
      getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
      beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
      unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
      selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-
Juni 2019

       dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
       dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
       person besteht.“
  4. § 33 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das
       Wort „dass“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei
       der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfs-
       person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
       verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
       Wahl einer anderen Person erlangt hat.“

  5. § 53 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 53

                     Übergangsregelung

       Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von

    der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im
    Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden
    Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von
    § 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3
    Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmelde-

    gesetzes im Melderegister zu speichern.“

                         Artikel 2
                      Änderung der
                   Bundeswahlordnung

     Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
  die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni
  2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie
  folgt geändert:

  1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die
       Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts
       durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
       ten unzulässig ist“ eingefügt.
BGBl. 2019, Seite 835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 835
  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:
     „5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahl-
          gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Le-
          sens unkundig oder wegen einer Behinde-
          rung an der Abgabe seiner Stimme gehindert
          ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an-
          deren Person bedienen kann, die Hilfeleis-
          tung auf technische Hilfe bei der Kundgabe
          einer vom Wahlberechtigten selbst getroffe-
          nen und geäußerten Wahlentscheidung be-
          schränkt und eine Hilfeleistung unzulässig
          ist, die unter missbräuchlicher Einfluss-
          nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willens-
          bildung oder Entscheidung des Wahlberech-
          tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
          Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,“.
  c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“
     durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden
     die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch
     die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im
     Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-
     entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
     eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-
     rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach
     § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der
     Versuch strafbar ist“ ersetzt.

2. § 57 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-
     lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-

     derung“ ersetzt.

  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
     bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
     selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.
     Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-
     bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-
     bestimmte Willensbildung oder Entscheidung
     des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
     wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson be-
     steht.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird

     wie folgt gefasst:

        „(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
     Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das
     zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson
     ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
     tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
     eines anderen erlangt hat.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
     Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
     grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
     § 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten
     Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13
     Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit
     den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.

  b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
     das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung

     an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland
     (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
         „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
             tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-
             zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
             spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“

     bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter „kör-
         perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
         „Behinderung“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
     Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
     grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
     § 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten
     Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13
     Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit
     den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.
  b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
     das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
     an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche
     (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
         „9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
             tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-

             zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
             spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“

     bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-

         perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
         „Behinderung“ ersetzt.
5. Die Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) In Nummer 5.2 letzter Satz wird das Wort „behin-
     derter“ gestrichen und werden nach dem Wort
     „Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderung“
     eingefügt.

  b) In Nummer 6 wird nach Satz 3 folgender Absatz
     eingefügt:
     „Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig

     oder wegen einer Behinderung an der Abgabe

     seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimm-
     abgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
     Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollen-
     det haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
     Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtig-
     ten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-
     scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-
     leistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-
     nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-
     dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
     ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen-
     konflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson
     ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
     tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
     einer anderen Person erlangt hat.“
6. In Anlage 9 (zu § 26) wird Fußnote 4 wie folgt ge-
   fasst:

  „4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-
      ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel
      zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-
BGBl. 2019, Seite 836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 836
      deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
      technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
      Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
      ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
      sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-
      cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
      Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
      rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
      Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
      Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
      haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt
      zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist
      die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-
      nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
      erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen
      zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-
      dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-

      äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-
      ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

7. In Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) – Vorderseite des
   Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-
   tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt
   gefasst:

  „3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen

      einer Behinderung gehindert sind, den Stimm-
      zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe
      einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
      muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie
      hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
      wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf
      technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom

      Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-

      ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-

      sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-

      licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte

      Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-

      rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein

      Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
      Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
      nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
      von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
      Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger

      Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
      Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
      Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-
      ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

8. Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
   folgt gefasst:
  „6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
      einmal und nur persönlich ausüben. Eine Aus-
      übung des Wahlrechts durch einen Vertreter an-
      stelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14
      Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
      oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
      seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
      der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
      feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-
      gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-
      fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
      schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
      unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
      die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
      scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder

      verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
      Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-
      wahlgesetzes).
      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
      Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
      nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
      wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
      entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
      rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
      scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
      abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
      und 3 des Strafgesetzbuches).“

                       Artikel 3

                    Änderung des
                 Europawahlgesetzes

   Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

     „Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-
     treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-
     sig.“
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
     fügt:

        „(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un-

     kundig oder wegen einer Behinderung an der Ab-

     gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich

     hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.

     Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der

     Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst

     getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
     beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
     unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
     selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-
     dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-

     dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
     person besteht.“

2. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“
     durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausge-
     schlossen, wenn er infolge Richterspruchs das
     Wahlrecht nicht besitzt.“
  c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
         besitzt oder“.
3. § 29 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 29

                   Übergangsregelung
     Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse
  von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richter-
  spruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem
  1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2
  Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fas-
  sung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b
BGBl. 2019, Seite 837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 837
  Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3
  oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Ab-
  satz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im
  Melderegister zu speichern.“

                       Artikel 4
                   Änderung der
                Europawahlordnung
   Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai
2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die
     Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts
     durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
     ten unzulässig ist“ eingefügt.

  b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
     fügt:

     „5a. dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlge-
          setzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens
          unkundig oder wegen einer Behinderung an
          der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich
          zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
          Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf
          technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
          Wahlberechtigten selbst getroffenen und ge-
          äußerten Wahlentscheidung beschränkt und
          eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter
          missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
          selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
          scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
          verändert oder wenn ein Interessenkonflikt
          der Hilfsperson besteht,“.
  c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“
     durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden
     die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch
     die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im
     Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-
     entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
     eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-
     rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach
     § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der

     Versuch strafbar ist“ ersetzt.

2. § 50 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-
     lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-
     derung“ ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
     bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
     selbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei-
     dung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis-
     tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme

     erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder

     Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder

     verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der

     Hilfsperson besteht.“

  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt gefasst:

        „(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
     Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das
     zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson
     ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
     tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
     eines anderen erlangt hat.“
  d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
     Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
     grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
     § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
     zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
     EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
     „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
     dazugehörigen Kästchen gestrichen.

  b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
     das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem
     Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

         „9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-
             ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
             wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
             Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
             sitzt.“
     bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-
         perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
         „Behinderung“ ersetzt.

4. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geän-
   dert:
  a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
     Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
     grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
     § 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
     zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
     EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
     „§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
     dazugehörigen Kästchen gestrichen.
  b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
     das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende
     Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

         „9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-

             ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
             wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
             Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
             sitzt.“
     bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „kör-
         perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
         „Behinderung“ ersetzt.
5. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
   geändert:

  a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in

     Nummer 6 die Angaben „Ausschlussgrund:“,

     „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1

     EuWG“, „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1

     Nr. 2 EuWG“ und „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a
     Abs. 1 Nr. 3 EuWG“ mit den jeweils dazugehöri-
     gen Kästchen gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 838
  b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
     Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch An-
     lage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter
     „körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
     „Behinderung“ ersetzt.

6. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 6 wird nach
   Satz 4 folgender Absatz eingefügt:

  „Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
  oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
  Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe
  der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs-
  person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
  Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst ge-
  troffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-

  schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter

  missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-

  bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des

  Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn

  ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die

  Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse

  verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der

  Wahl einer anderen Person erlangt hat.“

7. In Anlage 8 (zu § 25) wird Fußnote 4 wie folgt ge-
   fasst:

  „4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-
      ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel
      zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-
      deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
      technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
      Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
      ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
      sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-
      licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
      Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
      rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
      Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
      Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
      haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt
      zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist
      die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-
      nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
      erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen
      zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-
      dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-
      äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-
      ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

8. In Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) – Vorderseite des
   Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-
   tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt
   gefasst:

  „3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
      einer Behinderung gehindert sind, den Stimm-
      zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe ei-
      ner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
      muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie
      hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
      wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf
      technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
      Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
      ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-

      sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-
      cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
      Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
      rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
      Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
      Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
      nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
      von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
      Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger
      Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
      Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
      Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-
      ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“

9. Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
   folgt gefasst:

  „6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur

      einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt

      auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem

      anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

      zum Europäischen Parlament wahlberechtigt

      sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen

      Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzu-

      lässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).

      Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
      oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
      seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
      der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
      feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-
      gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-
      fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
      schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
      unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
      die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
      scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
      verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
      Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europa-
      wahlgesetzes).

      Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
      Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
      nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
      Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
      wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
      entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
      rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
      scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
      abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
      und 3 des Strafgesetzbuches).“

                       Artikel 5

                  Änderung des
               Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   § 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.

2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
BGBl. 2019, Seite 839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 839

                       Artikel 6                           „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger As-
                   Änderung des                            sistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
                 Strafgesetzbuches                         rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
                                                           des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“
  Dem § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November                                       Artikel 7
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert                            Inkrafttreten
worden ist, wird folgender Satz angefügt:                    Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 18. Juni 2019

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Der Bundesminister
                                   des Innern, für Bau und Heimat
                                           Horst Seehofer

                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 4585b46aadae0fee….