Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 834
BGBl. 2019 I S. 834 · 28.711 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze
Vom 18.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2018
(BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Ausschluss vom Wahlrecht“.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53 Übergangsregelung“.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-
treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-
sig.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens
unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-
Juni 2019
dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
person besteht.“
4. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „daß“ durch das
Wort „dass“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die nach § 14 Absatz 5 zulässige Hilfe bei
der Stimmabgabe bleibt unberührt. Die Hilfs-
person ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
5. § 53 wird wie folgt gefasst:
„§ 53
Übergangsregelung
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse von
der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richterspruch im
Sinne von § 13 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden
Fassung oder auf einem Richterspruch im Sinne von
§ 15 Absatz 2 Nummer 2 beruhen, sind nicht nach § 3
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bundesmelde-
gesetzes im Melderegister zu speichern.“
Artikel 2
Änderung der
Bundeswahlordnung
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juni
2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts
durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
ten unzulässig ist“ eingefügt.

b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. dass nach § 14 Absatz 5 des Bundeswahl-
gesetzes ein Wahlberechtigter, der des Le-
sens unkundig oder wegen einer Behinde-
rung an der Abgabe seiner Stimme gehindert
ist, sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer an-
deren Person bedienen kann, die Hilfeleis-
tung auf technische Hilfe bei der Kundgabe
einer vom Wahlberechtigten selbst getroffe-
nen und geäußerten Wahlentscheidung be-
schränkt und eine Hilfeleistung unzulässig
ist, die unter missbräuchlicher Einfluss-
nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willens-
bildung oder Entscheidung des Wahlberech-
tigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,“.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden
die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch
die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im
Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-
entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-
rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach
§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der
Versuch strafbar ist“ ersetzt.
2. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-
lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-
derung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
selbst getroffenen Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter miss-
bräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-
bestimmte Willensbildung oder Entscheidung
des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder
wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson be-
steht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das
zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
eines anderen erlangt hat.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Anlage 1 (zu § 18 Absatz 6) wird wie folgt geän-
dert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
§ 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten
Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13
Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit
den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt für Rückkehrer aus dem Ausland
(noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-
zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
bb) In Nummer 12 Satz 2 werden die Wörter „kör-
perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
„Behinderung“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 (zu § 18 Absatz 5) wird wie folgt geän-
dert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
§ 13 BWG“ ersetzt und werden in der zweiten
Zeile die Angaben „§ 13 Nummer 1 BWG“, „§ 13
Nummer 2 BWG“ und „§ 13 Nummer 3 BWG“ mit
den jeweils dazugehörigen Kästchen gestrichen.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis und zu der Versicherung
an Eides statt für im Ausland lebende Deutsche
(noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundes-
tag ist nach § 13 des Bundeswahlgeset-
zes ausgeschlossen, wer infolge Richter-
spruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“
bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-
perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
„Behinderung“ ersetzt.
5. Die Anlage 5 (zu § 20 Absatz 1) wird wie folgt geän-
dert:
a) In Nummer 5.2 letzter Satz wird das Wort „behin-
derter“ gestrichen und werden nach dem Wort
„Wahlberechtigter“ die Wörter „mit Behinderung“
eingefügt.
b) In Nummer 6 wird nach Satz 3 folgender Absatz
eingefügt:
„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimm-
abgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollen-
det haben. Die Hilfeleistung ist auf technische
Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtig-
ten selbst getroffenen und geäußerten Wahlent-
scheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfe-
leistung, die unter missbräuchlicher Einfluss-
nahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbil-
dung oder Entscheidung des Wahlberechtigten
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessen-
konflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
einer anderen Person erlangt hat.“
6. In Anlage 9 (zu § 26) wird Fußnote 4 wie folgt ge-
fasst:
„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-
ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-

deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-
cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist
die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-
nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-
dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-
äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-
ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
7. In Anlage 12 (zu § 28 Absatz 3) – Vorderseite des
Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-
tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt
gefasst:
„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
einer Behinderung gehindert sind, den Stimm-
zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe
einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie
hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-
licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-
ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
8. Anlage 27 (zu § 48 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
folgt gefasst:
„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Eine Aus-
übung des Wahlrechts durch einen Vertreter an-
stelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14
Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-
gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-
fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundes-
wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches).“
Artikel 3
Änderung des
Europawahlgesetzes
Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli
2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Ver-
treter anstelle des Wahlberechtigten ist unzuläs-
sig.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
„(4a) Ein Wahlberechtigter, der des Lesens un-
kundig oder wegen einer Behinderung an der Ab-
gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich
hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei-
dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verän-
dert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfs-
person besteht.“
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“
durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Deutscher ist vom Wahlrecht ausge-
schlossen, wenn er infolge Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt.“
c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht
besitzt oder“.
3. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Übergangsregelung
Ausschlüsse vom Wahlrecht und Ausschlüsse
von der Wählbarkeit, die nicht auf einem Richter-
spruch im Sinne von § 6a Absatz 1 in der ab dem
1. Juli 2019 geltenden Fassung oder § 6a Absatz 2
Nummer 1 in der ab dem 1. Juli 2019 geltenden Fas-
sung oder auf § 6a Absatz 2 Nummer 2 oder § 6b

Absatz 3 Nummer 2 oder § 6b Absatz 4 Nummer 3
oder Nummer 4 beruhen, sind nicht nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 1a des Bundesmeldegesetzes im
Melderegister zu speichern.“
Artikel 4
Änderung der
Europawahlordnung
Die Europawahlordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai
2018 (BGBl. I S. 570) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „kann“ die
Wörter „und eine Ausübung des Wahlrechts
durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtig-
ten unzulässig ist“ eingefügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
fügt:
„5a. dass nach § 6 Absatz 4a des Europawahlge-
setzes ein Wahlberechtigter, der des Lesens
unkundig oder wegen einer Behinderung an
der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, sich
zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen
Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und ge-
äußerten Wahlentscheidung beschränkt und
eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die
selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt
der Hilfsperson besteht,“.
c) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“
durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt und werden
die Wörter „oder eine solche Tat versucht“ durch
die Wörter „und unbefugt auch wählt, wer im
Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahl-
entscheidung des Wahlberechtigten oder ohne
eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlbe-
rechtigten eine Stimme abgibt, sowie dass nach
§ 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches auch der
Versuch strafbar ist“ ersetzt.
2. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „körper-
lichen Beeinträchtigung“ durch das Wort „Behin-
derung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe
bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
selbst getroffenen und geäußerten Wahlentschei-
dung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis-
tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
„(3) Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem
Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das
zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson
ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflich-
tet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl
eines anderen erlangt hat.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Die Anlage 1 (zu § 17 Absatz 6) wird wie folgt geän-
dert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
§ 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
„§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
dazugehörigen Kästchen gestrichen.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem
Ausland (noch Anlage 1) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-
ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
sitzt.“
bb) In Nummer 13 Satz 2 werden die Wörter „kör-
perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
„Behinderung“ ersetzt.
4. Die Anlage 2 (zu § 17 Absatz 5) wird wie folgt geän-
dert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung wird in
Nummer 5 erste Zeile das Wort „Wahlausschluss-
grund“ durch die Wörter „Wahlausschluss nach
§ 6a Absatz 1 EuWG“ ersetzt und werden in der
zweiten Zeile die Wörter „§ 6a Absatz 1 Nummer 1
EuWG“, „§ 6a Absatz 1 Nummer 2 EuWG“ und
„§ 6a Absatz 1 Nummer 3 EuWG“ mit den jeweils
dazugehörigen Kästchen gestrichen.
b) Das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in
das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende
Deutsche (noch Anlage 2) wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Vom Wahlrecht zum Europäischen Parla-
ment ist nach § 6a Absatz 1 des Europa-
wahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge
Richterspruchs das Wahlrecht nicht be-
sitzt.“
bb) In Nummer 14 Satz 2 werden die Wörter „kör-
perlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
„Behinderung“ ersetzt.
5. Die Anlage 2A (zu § 17a Absatz 2) wird wie folgt
geändert:
a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung werden in
Nummer 6 die Angaben „Ausschlussgrund:“,
„§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1 Nr. 1
EuWG“, „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a Abs. 1
Nr. 2 EuWG“ und „§ 6a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 6a
Abs. 1 Nr. 3 EuWG“ mit den jeweils dazugehöri-
gen Kästchen gestrichen.

b) Im Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis für Unionsbürger (noch An-
lage 2A) werden in Nummer 13 Satz 2 die Wörter
„körperlichen Beeinträchtigung“ durch das Wort
„Behinderung“ ersetzt.
6. In Anlage 5 (zu § 19 Absatz 1) Nummer 6 wird nach
Satz 4 folgender Absatz eingefügt:
„Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner
Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfs-
person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst ge-
troffenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbst-
bestimmte Willensbildung oder Entscheidung des
Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn
ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse
verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der
Wahl einer anderen Person erlangt hat.“
7. In Anlage 8 (zu § 25) wird Fußnote 4 wie folgt ge-
fasst:
„4) Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen ei-
ner Behinderung gehindert sind, den Stimmzettel
zu kennzeichnen, können sich der Hilfe einer an-
deren Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuch-
licher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Sie hat die „Versicherung an Eides statt
zur Briefwahl“ zu unterzeichnen. Außerdem ist
die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kennt-
nisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung
erlangt hat. Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen
zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentschei-
dung des Wahlberechtigten oder ohne eine ge-
äußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtig-
ten erfolgten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
8. In Anlage 11 (zu § 27 Absatz 3) – Vorderseite des
Merkblatts zur Briefwahl – wird im Abschnitt „Wich-
tige Hinweise für Briefwähler“ Nummer 3 wie folgt
gefasst:
„3. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen
einer Behinderung gehindert sind, den Stimm-
zettel zu kennzeichnen, können sich der Hilfe ei-
ner anderen Person bedienen. Die Hilfsperson
muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Sie
hat die „Versicherung an Eides statt zur Brief-
wahl“ zu unterzeichnen. Die Hilfeleistung ist auf
technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom
Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäu-
ßerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzuläs-
sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchli-
cher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte
Willensbildung oder Entscheidung des Wahlbe-
rechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die
Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kennt-
nisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Auf die Strafbarkeit einer im Rahmen zulässiger
Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte
Wahlentscheidung des Wahlberechtigten erfolg-
ten Stimmabgabe wird hingewiesen.“
9. Anlage 23 (zu § 41 Absatz 1) Nummer 6 wird wie
folgt gefasst:
„6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt
auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
zum Europäischen Parlament wahlberechtigt
sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen
Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzu-
lässig (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig
oder wegen einer Behinderung an der Abgabe
seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu
der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hil-
feleistung ist auf technische Hilfe bei der Kund-
gabe einer vom Wahlberechtigten selbst getrof-
fenen und geäußerten Wahlentscheidung be-
schränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die
unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
die selbstbestimmte Willensbildung oder Ent-
scheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder
verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der
Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europa-
wahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges
Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergeb-
nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt
wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz
entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlent-
scheidung des Wahlberechtigten eine Stimme
abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1
und 3 des Strafgesetzbuches).“
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 309 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom
18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

Artikel 6 „Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger As-
Änderung des sistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlbe-
Strafgesetzbuches rechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“
Dem § 107a Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November Artikel 7
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 350) geändert Inkrafttreten
worden ist, wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Juni 2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 834. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 4585b46aadae0fee….