§ 39 Inhalt und Form der Landeslisten
Stand: 20.09.2024
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 11
- VG Berlin, 12.07.2021 – 2 L 193/21
- VG Wiesbaden, 16.11.2016 – 6 K 1328/16.WI
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/39#abs-1 (1) Die Landesliste soll nach dem Muster der Anlage 20 eingereicht werden. Sie muss enthalten
Sie soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/39#abs-2 (2) Die Landesliste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist die Landesliste von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 gemäß zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/39#abs-3 (3) Die in § 18 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes genannten Parteien haben die nach § 27 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes weiter erforderliche Zahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 21 zu erbringen. Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung ist der Name der Partei, die die Landesliste einreichen will, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Der Landeswahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/39#abs-4 (4) Der Landesliste sind beizufügen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/39#abs-5 (5) § 34 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.