§ 40 Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Stand: 20.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40#abs-1 (1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Die von ihm geprüften Landeslisten übersendet der Landeswahlleiter in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren dem Bundeswahlleiter. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40#abs-2 (2) Wird dem Landeswahlleiter bekannt, dass ein auf einer Landesliste vorgeschlagener Bewerber noch auf einer anderen Landesliste oder als Bewerber in einem anderen Kreiswahlvorschlag nach § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgeschlagen worden ist, so weist er den Landeswahlleiter des anderen Landes auf die Doppelbewerbung hin.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/40#abs-3 (3) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 35 Abs. 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.09.2024 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2024 (BGBl. I Nr. 283)
BGBl. 2024 I Nr. 283
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03.12.2008 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (BGBl. I 2378)
BGBl. 2008 I S. 2378
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