§ 27 Landeslisten
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 22
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.04.2021 – 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 · Unterschriftenquoren BundestagswahlZitiert von 11
- BVerfG, 10.12.2024 – 2 BvE 15/23 · Unterschriftenquoren Bundestagswahl IIZitiert von 8
- BVerfG, 20.10.1993 – 2 BvC 2/91Wahlfehler bei Kandidatenaufstellung durch die politischen Parteien; Kandidatenaufstellung zur Wahl des 12. Deutschen Bundestages durch die Christlich-Demokratische Union, Landesverband HamburgZitiert von 30
- BVerfG, 17.10.1990 – 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90Einstweilige Anordnung (Unterschriftenquorum für Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten bei der ersten gesamtdeutschen Wahl)Zitiert von 11
- BVerfG, 15.12.2020 – 2 BvC 46/19 · Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - ParitätZitiert von 21
- BVerfG, 23.08.2005 – 2 BvE 5/05Verwerfung einer Organklage gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen, wegen Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Antragstellerin durch die Regelung über die Beibringung von UnterstützungsunterschriftenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- Thüringer Verfassungsgerichtshof, 26.11.2025 – 15/25
- Niedersächsischer Staatsgerichtshof, 09.12.2024 – StGH 10/23
- BVerfG, 29.11.2023 – 2 BvF 1/21 · Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 BWahlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/27#abs-1 (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des Landes bei der letzten Bundestagswahl, jedoch höchstens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minderheiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/27#abs-2 (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/27#abs-3 (3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/27#abs-4 (4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden. Als Bewerber einer Landesliste kann nur vorgeschlagen werden, wer nicht als Bewerber nach § 20 Absatz 3 vorgeschlagen ist. In einer Landesliste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWahlG/27#abs-5 (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an Eides Statt nach § 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt ist.