Gesetze / Bundesverfassungsschutzgesetz
BVerfSchG§ 11 Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten von Minderjährigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/11#abs-1 (1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 10 Daten über Minderjährige vor Vollendung des 14. Lebensjahres in zu ihrer Person geführten Akten nur speichern, verändern und nutzen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat. In Dateien ist eine Speicherung von Daten oder über das Verhalten Minderjähriger vor Vollendung des 14. Lebensjahres nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfSchG/11#abs-2 (2) In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres sind spätestens nach zwei Jahren zu löschen, es sei denn, dass weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind. In Dateien oder zu ihrer Person geführten Akten gespeicherte Daten über Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres sind nach zwei Jahren auf die Erforderlichkeit der Speicherung zu überprüfen und spätestens nach fünf Jahren zu löschen, es sei denn, dass nach Eintritt der Volljährigkeit weitere Erkenntnisse nach § 3 Absatz 1 angefallen sind.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 11 BVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 26.01.2006 – 20 K 8716/03Zitiert von 1
- BVerwG, 28.11.2007 – 6 A 2.07Zitiert von 39
- VG Köln, 13.12.2007 – 20 K 6242/03Zitiert von 19
- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 33
- BVerfG, 01.07.2009 – 2 BvE 5/06Zur Beantwortung parlamentarischer Anfragen durch die Bundesregierung in Angelegenheiten der Nachrichtendienste des BundesZitiert von 20
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2/09Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene DatenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 22.02.2021 – 1 L 127/21Zitiert von 6
- VG Köln, 27.03.2014 – 20 K 6717/12Zitiert von 1
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2.09Zitiert von 27
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BVerfSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2016 I S. 1818
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
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26.06.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1254, 2298)
BGBl. 2001 I S. 1254
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