§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste
Stand: 09.01.2024
Wird zitiert von 4
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- BVerfG, 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17 · BND-Ausland-Ausland-FernmeldeaufklärungZitiert von 30
- BVerwG, 24.03.2010 – 6 A 2/09Bundesnachrichtendienst; Auskunftsanspruch; Geheimhaltungsbedürfnis; personenbezogene DatenZitiert von 25
- VG Köln, 27.03.2014 – 20 K 6717/12Zitiert von 1
- BVerfG, 14.07.1999 – 1 BvR 2226/94Befugnisse des Bundesnachrichtendienstes zur Überwachung des FernmeldeverkehrsZitiert von 66
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist
1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.