Gesetze / BND-Gesetz

BNDG

§ 11 Übermittlung an inländische Nachrichtendienste

Stand: 09.01.2024

Bund3 Fassungen4 Entscheidungen

Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
§ 10a § 11a