Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1254
BGBl. 2001 I S. 1254 · 41.170 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Neuregelung von Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 26. Juni 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Beschränkung des
Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10-Gesetz – G 10)
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Gegenstand des Gesetzes
(1) Es sind
1. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bun-
desnachrichtendienst zur Abwehr von drohenden Ge-
fahren für die freiheitliche demokratische Grundord-
nung oder den Bestand oder die Sicherheit des Bun-
des oder eines Landes einschließlich der Sicherheit der
in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Trup-
pen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nord-
atlantikvertrages,
2. der Bundesnachrichtendienst im Rahmen seiner Auf-
gaben nach § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes auch zu den
in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 bis 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1
bestimmten Zwecken
berechtigt, die Telekommunikation zu überwachen und
aufzuzeichnen, in den Fällen der Nummer 1 auch die dem
Brief- oder Postgeheimnis unterliegenden Sendungen zu
öffnen und einzusehen.
(2) Soweit Maßnahmen nach Absatz 1 von Behörden
des Bundes durchgeführt werden, unterliegen sie der
Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium
und durch eine besondere Kommission (G 10-Kommis-
sion).
§2
Pflichten der Anbieter von
Post- und Telekommunikationsdiensten
(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an
der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berech-
tigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren
Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen,
die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten oder Ausliefern
anvertraut sind, auszuhändigen. Der nach Satz 1 Ver-
pflichtete hat der berechtigten Stelle auf Verlangen die zur
Vorbereitung einer Anordnung erforderlichen Auskünfte
zu Postfächern zu erteilen, ohne dass es hierzu einer
gesonderten Anordnung bedarf. Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder an der Erbrin-
gung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle
auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände der
nach Wirksamwerden der Anordnung durchgeführten
Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur
Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anver-
traut sind, auszuhändigen sowie die Überwachung und
Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Ob
und in welchem Umfang der nach Satz 3 Verpflichtete Vor-
kehrungen für die technische und organisatorische Um-
setzung der Überwachungsmaßnahme zu treffen hat,
bestimmt sich nach § 88 des Telekommunikationsgeset-
zes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung.
(2) Der nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat vor
Durchführung einer beabsichtigten Beschränkungsmaß-
nahme die Personen, die mit der Durchführung der Maß-
nahme betraut werden sollen,
1. einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu
lassen und
2. über Mitteilungsverbote nach § 17 sowie die Strafbar-
keit eines Verstoßes nach § 18 zu belehren; die Beleh-
rung ist aktenkundig zu machen.
Mit der Durchführung einer Beschränkungsmaßnahme
dürfen nur Personen betraut werden, die nach Maßgabe
des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Der nach
Absatz 1 Satz 1 oder 3 Verpflichtete hat sicherzustellen,
dass die Geheimschutzmaßnahmen nach den Abschnit-
ten 1.1 bis 1.4, 1.6, 2.1 und 2.3 bis 2.5 der Anlage 7 zur
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und
organisatorischen Schutz von Verschlusssachen vom
29. April 1994 (GMBl S. 674) getroffen werden.
(3) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 ist entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsge-
setz durchzuführen. Für Beschränkungsmaßnahmen einer
Landesbehörde gilt dies nicht, soweit Rechtsvorschriften
des Landes vergleichbare Bestimmungen enthalten; in
diesem Fall sind die Rechtsvorschriften des Landes ent-
sprechend anzuwenden. Zuständig ist bei Beschrän-
kungsmaßnahmen von Bundesbehörden das Bundesmi-
nisterium des Innern; im Übrigen sind die nach Landes-
recht bestimmten Behörden zuständig. Soll mit der Durch-
führung einer Beschränkungsmaßnahme eine Person
betraut werden, für die innerhalb der letzten fünf Jahre
bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüber-

prüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt
worden ist, soll von einer erneuten Sicherheitsüberprü-
fung abgesehen werden.
Abschnitt 2
Beschränkungen in Einzelfällen
§3
Voraussetzungen
(1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter
den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet wer-
den, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht
bestehen, dass jemand
1. Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats
(§§ 80 bis 83 des Strafgesetzbuches),
2. Straftaten der Gefährdung des demokratischen
Rechtsstaates (§§ 84 bis 86, 87 bis 89 des Strafgesetz-
buches, § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes),
3. Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der
äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 96, 97a bis 100a des
Strafgesetzbuches),
4. Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e
bis 109g des Strafgesetzbuches),
5. Straftaten gegen die Sicherheit der in der Bundes-
republik Deutschland stationierten Truppen der nicht-
deutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages
(§§ 87, 89, 94 bis 96, 98 bis 100, 109e bis 109g des
Strafgesetzbuches in Verbindung mit Artikel 7 des Vier-
ten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957
(BGBl. I S. 597) in der Fassung des Gesetzes vom
25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741),
6. Straftaten nach
a) den §§ 129a und 130 des Strafgesetzbuches sowie
b) den §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308
Abs. 1 bis 3, § 315 Abs. 3, § 316b Abs. 3 und § 316c
Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches, soweit diese
sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-
ordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bun-
des oder eines Landes richten, oder
7. Straftaten nach § 92 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergesetzes
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke
oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten
zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des
Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
(2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-
schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen
den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von
denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm
herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weiter-
geben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss be-
nutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen,
sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei
denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von
dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren
oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mit-
gliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente
der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen wer-
den, die sich gegen einen Dritten richtet.
§4
Prüf-, Kennzeichnungs-
und Löschungspflichten,
Übermittlungen, Zweckbindung
(1) Die erhebende Stelle prüft unverzüglich und sodann
in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die erho-
benen personenbezogenen Daten im Rahmen ihrer Aufga-
ben allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten
für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Zwecke erforderlich
sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich
sind und nicht für eine Übermittlung an andere Stellen
benötigt werden, sind sie unverzüglich unter Aufsicht
eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Sie
unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung nach § 12
Abs. 1 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Recht-
mäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung
sein können. In diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie
dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden.
(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu
den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und den in Absatz 3 genannten
Zwecken verwendet werden.
(3) Der Behördenleiter oder sein Stellvertreter kann
anordnen, dass bei der Übermittlung auf die Kennzeich-
nung verzichtet wird, wenn dies unerlässlich ist, um die
Geheimhaltung einer Beschränkungsmaßnahme nicht zu
gefährden, und die G 10-Kommission oder, soweit es sich
um die Übermittlung durch eine Landesbehörde handelt,
die nach Landesrecht zuständige Stelle zugestimmt hat.
Bei Gefahr im Verzuge kann die Anordnung bereits vor der
Zustimmung getroffen werden. Wird die Zustimmung ver-
sagt, ist die Kennzeichnung durch den Übermittlungs-
empfänger unverzüglich nachzuholen; die übermittelnde
Behörde hat ihn hiervon zu unterrichten.
(4) Die Daten dürfen nur übermittelt werden
1. zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wenn
a) tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht beste-
hen, dass jemand eine der in § 3 Abs. 1 genannten
Straftaten plant oder begeht,
b) bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen,
dass jemand eine sonstige in § 7 Abs. 4 Satz 1
genannte Straftat plant oder begeht,
2. zur Verfolgung von Straftaten, wenn bestimmte Tat-
sachen den Verdacht begründen, dass jemand eine in
Nummer 1 bezeichnete Straftat begeht oder begangen
hat, oder
3. zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens
nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes oder
einer Maßnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereins-
gesetzes,
soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers
erforderlich sind.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt
werden dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines
Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht

oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die
Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verwen-
dung dieser Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung
entscheidet ein Bediensteter der übermittelnden Stelle,
der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung
ist zu protokollieren.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für
die Zwecke verwenden, zu deren Erfüllung sie ihm über-
mittelt worden sind. Er prüft unverzüglich und sodann in
Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die über-
mittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Empfänger
unterrichtet die übermittelnde Stelle unverzüglich über die
erfolgte Löschung.
Abschnitt 3
Strategische Beschränkungen
§5
Voraussetzungen
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen
Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-
nikationsbeziehungen, soweit eine gebündelte Übertra-
gung erfolgt, angeordnet werden. Die jeweiligen Telekom-
munikationsbeziehungen werden von dem nach § 10
Abs. 1 zuständigen Bundesministerium mit Zustimmung
des Parlamentarischen Kontrollgremiums bestimmt. Be-
schränkungen nach Satz 1 sind nur zulässig zur Samm-
lung von Informationen über Sachverhalte, deren Kenntnis
notwendig ist, um die Gefahr
1. eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik
Deutschland,
2. der Begehung internationaler terroristischer Anschläge
mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutsch-
land,
3. der internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im
Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsver-
kehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und
Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung,
4. der unbefugten Verbringung von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutsch-
land,
5. der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-
Währungsraum durch im Ausland begangene Geld-
fälschungen oder
6. der international organisierten Geldwäsche in Fällen
von erheblicher Bedeutung
rechtzeitig zu erkennen und einer solchen Gefahr zu
begegnen. In den Fällen von Satz 3 Nr. 1 dürfen Beschrän-
kungen auch für Postverkehrsbeziehungen angeordnet
werden; Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Beschränkungen von Telekommunikationsbezie-
hungen darf der Bundesnachrichtendienst nur Suchbe-
griffe verwenden, die zur Aufklärung von Sachverhalten
über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich
bestimmt und geeignet sind. Die Suchbegriffe dürfen
keine Identifizierungsmerkmale enthalten, die zu einer
gezielten Erfassung bestimmter Telekommunikationsan-
schlüsse führen. Dies gilt nicht für Telekommunikations-
anschlüsse im Ausland, sofern ausgeschlossen werden
kann, dass Anschlüsse, deren Inhaber oder regelmäßige
Nutzer deutsche Staatsangehörige sind, gezielt erfasst
werden. Die Durchführung ist zu protokollieren. Die Proto-
kolldaten dürfen ausschließlich zu Zwecken der Daten-
schutzkontrolle verwendet werden. Sie sind am Ende des
Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu
löschen.
§6
Prüf-, Kennzeichnungs- und
Löschungspflichten, Zweckbindung
(1) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und
sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-
genden Daten für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 bestimmten
Zwecke erforderlich sind. Soweit die Daten für diese
Zwecke nicht erforderlich sind und nicht für eine Übermitt-
lung an andere Stellen benötigt werden, sind sie unver-
züglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat, zu löschen. Die Löschung ist zu
protokollieren. Außer in den Fällen der erstmaligen Prü-
fung nach Satz 1 unterbleibt die Löschung, soweit die
Daten für eine Mitteilung nach § 12 Abs. 2 oder für eine
gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be-
schränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können. In
diesem Fall sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur zu
diesen Zwecken verwendet werden.
(2) Die verbleibenden Daten sind zu kennzeichnen.
Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den
Empfänger aufrechtzuerhalten. Die Daten dürfen nur zu
den in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecken und für Über-
mittlungen nach § 7 Abs. 1 bis 4 verwendet werden.
§7
Übermittlungen
durch den Bundesnachrichtendienst
(1) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-
nenbezogene Daten dürfen nach § 12 des BND-Gesetzes
zur Unterrichtung über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 genannten
Gefahren übermittelt werden.
(2) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-
nenbezogene Daten dürfen an die Verfassungsschutz-
behörden des Bundes und der Länder sowie an den
Militärischen Abschirmdienst übermittelt werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung
von Informationen über Bestrebungen in der Bundes-
republik Deutschland, die durch Anwendung von
Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlun-
gen gegen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Bundes-
verfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter
gerichtet sind, oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht sicherheitsgefähr-
dender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten für eine
fremde Macht begründen.
(3) Durch Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 in Ver-
bindung mit Satz 3 Nr. 3 erhobene personenbezogene
Daten dürfen an das Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
fuhrkontrolle (BAFA) übermittelt werden, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis
dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschafts-
verkehr über Umstände, die für die Einhaltung von
Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von
Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung
von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit
hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr
von Gütern begründet wird.
(4) Durch Beschränkungen nach § 5 erhobene perso-
nenbezogene Daten dürfen zur Verhinderung von Straf-
taten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behör-
den übermittelt werden, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen,
dass jemand
a) Straftaten nach den §§ 129a, 146, 151 bis 152a
oder § 261 des Strafgesetzbuches,
b) Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 des
Außenwirtschaftsgesetzes, §§ 19 bis 21 oder § 22a
Abs. 1 Nr. 4, 5 und 7 des Gesetzes über die Kon-
trolle von Kriegswaffen oder
c) Straftaten nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1
Nr. 1, 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes
plant oder begeht oder
2. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand
a) Straftaten, die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7,
Satz 2 dieses Gesetzes oder in § 129a Abs. 1 des
Strafgesetzbuches bezeichnet sind, oder
b) Straftaten nach den §§ 130, 181, 249 bis 251, 255,
315b Abs. 3 oder § 316a des Strafgesetzbuches
plant oder begeht. Die Daten dürfen zur Verfolgung von
Straftaten an die zuständigen Behörden übermittelt
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand eine in Satz 1 bezeichnete
Straftat begeht oder begangen hat.
(5) Die Übermittlung ist nur zulässig, soweit sie zur Erfül-
lung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Sind
mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden
dürfen, weitere Daten des Betroffenen oder eines Dritten
in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermitt-
lung auch dieser Daten zulässig; eine Verwendung dieser
Daten ist unzulässig. Über die Übermittlung entscheidet
ein Bediensteter des Bundesnachrichtendienstes, der die
Befähigung zum Richteramt hat. Die Übermittlung ist zu
protokollieren.
(6) Der Empfänger darf die Daten nur für die Zwecke ver-
wenden, zu deren Erfüllung sie ihm übermittelt worden
sind. Er prüft unverzüglich und sodann in Abständen von
höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für
diese Zwecke erforderlich sind. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.
§8
Gefahr für Leib oder
Leben einer Person im Ausland
(1) Auf Antrag des Bundesnachrichtendienstes dürfen
Beschränkungen nach § 1 für internationale Telekommu-
nikationsbeziehungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
angeordnet werden, wenn dies erforderlich ist, um eine im
Einzelfall bestehende Gefahr für Leib oder Leben einer
Person im Ausland rechtzeitig zu erkennen oder ihr zu
begegnen und dadurch Belange der Bundesrepublik
Deutschland unmittelbar in besonderer Weise berührt
sind. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner
Mitglieder. Die Bestimmung tritt spätestens nach zwei
Monaten außer Kraft. Eine erneute Bestimmung ist zu-
lässig, soweit ihre Voraussetzungen fortbestehen.
(3) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erfor-
schung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. Der Bundesnachrichten-
dienst darf nur Suchbegriffe verwenden, die zur Erlangung
von Informationen über die in der Anordnung bezeichnete
Gefahr bestimmt und geeignet sind. § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 6
gilt entsprechend.
(4) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich und
sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob
die erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen
seiner Aufgaben allein oder zusammen mit bereits vorlie-
genden Daten zu dem in Absatz 1 bestimmten Zweck
erforderlich sind. Soweit die Daten für diesen Zweck nicht
erforderlich sind, sind sie unverzüglich unter Aufsicht
eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt
hat, zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. § 6
Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
Die Daten dürfen nur zu den in den Absätzen 1, 5 und 6
genannten Zwecken verwendet werden.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen
nach § 12 des BND-Gesetzes zur Unterrichtung über die
in Absatz 1 genannte Gefahr übermittelt werden.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen zur
Verhinderung von Straftaten an die zuständigen Behörden
übermittelt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte den
Verdacht begründen, dass jemand eine Straftat plant oder
begeht, die geeignet ist, zu der Entstehung oder Aufrecht-
erhaltung der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr beizutra-
gen. Die Daten dürfen zur Verfolgung von Straftaten an die
zuständigen Behörden übermittelt werden, wenn be-
stimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass
jemand eine in Satz 1 bezeichnete Straftat begeht oder
begangen hat. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Verfahren
§9
Antrag
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz
dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.
(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäfts-
bereichs
1. das Bundesamt für Verfassungsschutz,
2. die Verfassungsschutzbehörden der Länder,
3. das Amt für den Militärischen Abschirmdienst und
4. der Bundesnachrichtendienst
durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.

(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen.
Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben
enthalten. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antrag-
steller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre.
§ 10
Anordnung
(1) Zuständig für die Anordnung von Beschränkungs-
maßnahmen ist bei Anträgen der Verfassungsschutz-
behörden der Länder die zuständige oberste Landes-
behörde, im Übrigen ein vom Bundeskanzler beauftragtes
Bundesministerium.
(2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind der
Grund der Anordnung und die zur Überwachung berech-
tigte Stelle anzugeben sowie Art, Umfang und Dauer der
Beschränkungsmaßnahme zu bestimmen.
(3) In den Fällen des § 3 muss die Anordnung den-
jenigen bezeichnen, gegen den sich die Beschränkungs-
maßnahme richtet. Bei einer Überwachung der Telekom-
munikation ist auch die Rufnummer oder eine andere
Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzuge-
ben.
(4) In den Fällen der §§ 5 und 8 sind die Suchbegriffe in
der Anordnung zu benennen. Ferner sind das Gebiet, über
das Informationen gesammelt werden sollen, und die
Übertragungswege, die der Beschränkung unterliegen, zu
bezeichnen. Weiterhin ist festzulegen, welcher Anteil der
auf diesen Übertragungswegen zur Verfügung stehen-
den Übertragungskapazität überwacht werden darf. In
den Fällen des § 5 darf dieser Anteil höchstens 20 vom
Hundert betragen.
(5) In den Fällen der §§ 3 und 5 ist die Anordnung auf
höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um
jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag
zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fort-
bestehen.
(6) Die Anordnung ist dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3
Verpflichteten insoweit mitzuteilen, als dies erforderlich
ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermög-
lichen. Die Mitteilung entfällt, wenn die Anordnung ohne
seine Mitwirkung ausgeführt werden kann.
(7) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterrichtet
die jeweilige Landesbehörde für Verfassungsschutz über
die in deren Bereich getroffenen Beschränkungsanord-
nungen. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz tei-
len dem Bundesamt für Verfassungsschutz die in ihrem
Bereich getroffenen Beschränkungsanordnungen mit.
§ 11
Durchführung
(1) Die aus der Anordnung sich ergebenden Beschrän-
kungsmaßnahmen sind unter Verantwortung der Behörde,
auf deren Antrag die Anordnung ergangen ist, und unter
Aufsicht eines Bediensteten vorzunehmen, der die Befähi-
gung zum Richteramt hat.
(2) Die Maßnahmen sind unverzüglich zu beenden,
wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder die Vorausset-
zungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. Die Beendi-
gung ist der Stelle, die die Anordnung getroffen hat, und
dem nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten, dem die
Anordnung mitgeteilt worden ist, anzuzeigen. Die Anzeige
an den Verpflichteten entfällt, wenn die Anordnung ohne
seine Mitwirkung ausgeführt wurde.
(3) Postsendungen, die zur Öffnung und Einsichtnahme
ausgehändigt worden sind, sind dem Postverkehr unver-
züglich wieder zuzuführen. Telegramme dürfen dem Post-
verkehr nicht entzogen werden. Der zur Einsichtnahme
berechtigten Stelle ist eine Abschrift des Telegramms zu
übergeben.
§ 12
Mitteilungen an Betroffene
(1) Beschränkungsmaßnahmen nach § 3 sind dem
Betroffenen nach ihrer Einstellung mitzuteilen, wenn eine
Gefährdung des Zwecks der Beschränkung ausgeschlos-
sen werden kann. Lässt sich in diesem Zeitpunkt noch
nicht beurteilen, ob diese Voraussetzung vorliegt, ist die
Mitteilung vorzunehmen, sobald eine Gefährdung des
Zwecks der Beschränkung ausgeschlossen werden kann.
Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die G 10-Kommis-
sion einstimmig festgestellt hat, dass
1. diese Voraussetzung auch nach fünf Jahren nach Be-
endigung der Maßnahme noch nicht eingetreten ist,
2. sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
auch in Zukunft nicht eintreten wird und
3. die Voraussetzungen für eine Löschung sowohl bei der
erhebenden Stelle als auch beim Empfänger vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beschränkungsmaß-
nahmen nach den §§ 5 und 8, sofern die personenbezo-
genen Daten nicht unverzüglich gelöscht wurden. Die Frist
von fünf Jahren beginnt mit der Erhebung der personen-
bezogenen Daten.
(3) Die Mitteilung obliegt der Behörde, auf deren Antrag
die Anordnung ergangen ist. Wurden personenbezogene
Daten übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit
dem Empfänger.
§ 13
Rechtsweg
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen
nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug
ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen
nicht zulässig.
Abschnitt 5
Kontrolle
§ 14
Parlamentarisches Kontrollgremium
(1) Das nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung von Be-
schränkungsmaßnahmen zuständige Bundesministerium
unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten
das Parlamentarische Kontrollgremium über die Durch-
führung dieses Gesetzes. Das Gremium erstattet dem
Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über Durch-
führung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den
§§ 3, 5 und 8; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1
des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.
(2) Bei Gefahr im Verzuge kann die Zustimmung zu
Bestimmungen nach den §§ 5 und 8 durch den Vorsitzen-

den des Parlamentarischen Kontrollgremiums und seinen
Stellvertreter vorläufig erteilt werden. Die Zustimmung des
Parlamentarischen Kontrollgremiums ist unverzüglich ein-
zuholen. Die vorläufige Zustimmung tritt spätestens nach
zwei Wochen außer Kraft.
§ 15
G 10-Kommission
(1) Die G 10-Kommission besteht aus dem Vorsitzen-
den, der die Befähigung zum Richteramt besitzen muss,
und drei Beisitzern sowie vier stellvertretenden Mitglie-
dern, die an den Sitzungen mit Rede- und Fragerecht
teilnehmen können. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder der G 10-
Kommission sind in ihrer Amtsführung unabhängig und
Weisungen nicht unterworfen. Sie nehmen ein öffentliches
Ehrenamt wahr und werden von dem Parlamentarischen
Kontrollgremium nach Anhörung der Bundesregierung für
die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages
mit der Maßgabe bestellt, dass ihre Amtszeit erst mit der
Neubestimmung der Mitglieder der Kommission, spätes-
tens jedoch drei Monate nach Ablauf der Wahlperiode
endet.
(2) Die Beratungen der G 10-Kommission sind geheim.
Die Mitglieder der Kommission sind zur Geheimhaltung
der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätig-
keit in der Kommission bekannt geworden sind. Dies gilt
auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Kom-
mission.
(3) Der G 10-Kommission ist die für die Erfüllung ihrer
Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Deutschen
Bundestages gesondert auszuweisen. Der Kommission
sind Mitarbeiter mit technischem Sachverstand zur Ver-
fügung zu stellen.
(4) Die G 10-Kommission tritt mindestens einmal im
Monat zusammen. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung,
die der Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-
gremiums bedarf. Vor der Zustimmung ist die Bundes-
regierung zu hören.
(5) Die G 10-Kommission entscheidet von Amts wegen
oder auf Grund von Beschwerden über die Zulässigkeit
und Notwendigkeit von Beschränkungsmaßnahmen. Die
Kontrollbefugnis der Kommission erstreckt sich auf die
gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach
diesem Gesetz erlangten personenbezogenen Daten
durch Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der
Entscheidung über die Mitteilung an Betroffene. Der
Kommission und ihren Mitarbeitern ist dabei insbeson-
dere
1. Auskunft zu ihren Fragen zu erteilen,
2. Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespei-
cherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogram-
me, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Be-
schränkungsmaßnahme stehen, und
3. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren.
Die Kommission kann dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen
des Datenschutzes geben.
(6) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet
monatlich die G 10-Kommission über die von ihm ange-
ordneten Beschränkungsmaßnahmen vor deren Vollzug.
Bei Gefahr im Verzuge kann es den Vollzug der Beschrän-
kungsmaßnahmen auch bereits vor der Unterrichtung der
Kommission anordnen. Anordnungen, die die Kommis-
sion für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das
zuständige Bundesministerium unverzüglich aufzuheben.
In den Fällen des § 8 tritt die Anordnung außer Kraft, wenn
sie nicht binnen drei Tagen von der Kommission bestätigt
wird. Ist eine Entscheidung der Kommission innerhalb die-
ses Zeitraums nicht möglich, kann die Bestätigung durch
den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vorläufig
erteilt werden; die Bestätigung der Kommission ist unver-
züglich nachzuholen.
(7) Das zuständige Bundesministerium unterrichtet
monatlich die G 10-Kommission über Mitteilungen von
Bundesbehörden nach § 12 Abs. 1 und 2 oder über die
Gründe, die einer Mitteilung entgegenstehen. Hält die
Kommission eine Mitteilung für geboten, ist diese unver-
züglich vorzunehmen. § 12 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt,
soweit das Benehmen einer Landesbehörde erforderlich
ist.
§ 16
Parlamentarische Kontrolle in den Ländern
Durch den Landesgesetzgeber wird die parlamenta-
rische Kontrolle der nach § 10 Abs. 1 für die Anordnung
von Beschränkungsmaßnahmen zuständigen obersten
Landesbehörden und die Überprüfung der von ihnen
angeordneten Beschränkungsmaßnahmen geregelt. Per-
sonenbezogene Daten dürfen nur dann an Landesbehör-
den übermittelt werden, wenn die Kontrolle ihrer Verarbei-
tung und Nutzung durch den Landesgesetzgeber geregelt
ist.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 17
Mitteilungsverbote
(1) Wird die Telekommunikation nach diesem Gesetz
oder nach den §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung
überwacht, darf diese Tatsache von Personen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, ande-
ren nicht mitgeteilt werden.
(2) Wird die Aushändigung von Sendungen nach § 2
Abs. 1 Satz 1 oder 3 angeordnet, darf diese Tatsache von
Personen, die zur Aushändigung verpflichtet oder mit der
Sendungsübermittlung betraut sind oder hieran mitwir-
ken, anderen nicht mitgeteilt werden.
(3) Erfolgt ein Auskunftsersuchen oder eine Auskunfts-
erteilung nach § 2 Abs. 1, darf diese Tatsache oder der
Inhalt des Ersuchens oder der erteilten Auskunft von Per-
sonen, die zur Beantwortung verpflichtet oder mit der
Beantwortung betraut sind oder hieran mitwirken, ande-
ren nicht mitgeteilt werden.
§ 18
Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstra-
fe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1
oder 3 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 eine Person betraut oder
3. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine
Geheimschutzmaßnahme getroffen wird.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Bußgeldbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 10
Abs. 1 zuständige Stelle.
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20
Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die
Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu ge-
währen, deren Umfang sich nach § 17a des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen be-
misst.
§ 21
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch
dieses Gesetz eingeschränkt.
Artikel 2
Änderung des BND-Gesetzes
§ 8 des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 18. Mai 2001 (BGBl. I S. 904) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Behörden des Bundes und der bundes-
unmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichten-
dienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen
einschließlich personenbezogener Daten übermitteln,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die Übermittlung
1. für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder
2. im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur
Sammlung von Informationen über die in § 5 Abs. 1
Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefah-
renbereiche
erforderlich ist.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichten-
dienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Infor-
mationen einschließlich personenbezogener Daten nach
Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.“
Artikel 3
Änderung anderer Gesetze
(1) Das Kontrollgremiumgesetz vom 11. April 1978
(BGBl. I S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1334), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“
ersetzt.
2. In § 6 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 3 Abs. 10
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes“
ersetzt.
(2) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I
S. 904), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe
„§ 4 Abs. 3 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Geset-
zes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3
des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
3. § 18 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Gesetzes zu Arti-
kel 10 Grundgesetz“ durch die Angabe „§ 3 des
Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Angabe „§ 4 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes“
ersetzt.
(3) In § 24 Abs. 2 Satz 3 des Bundesdatenschutzgeset-
zes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001
(BGBl. I S. 904) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die An-
gabe „§ 15 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
(4) Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1956), wird wie folgt geändert:
1. In § 39 Abs. 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 2 bis 4
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Angabe „§ 2 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
2. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 7
Abs. 2 und § 8 des Gesetzes zu Artikel 10 Grund-
gesetz“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3 des
Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 § 2 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 bis 4
des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.

(5) In § 92 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgeset-
zes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt durch
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2001 (BGBl. I
S. 170) geändert worden ist, wird die Angabe „Artikel 1
§ 3 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Angabe „den §§ 5 und 8 des Artikel 10-Gesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Fernmeldeverkehr-
Überwachungs-Verordnung
Die Fernmeldeverkehr-Überwachungs-Verordnung vom
18. Mai 1995 (BGBl. I S. 722) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10 Grund-
gesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz mit Aus-
nahme von dessen §§ 5 und 8“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 1 § 1 Abs. 1
des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz“ durch die
Angabe „§ 1 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes“ er-
setzt.
c) In Nummer 7 wird die Angabe „Gesetz zu Artikel 10
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetz“
ersetzt.
3. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „Gesetzes zu Artikel 10
Grundgesetz“ durch die Angabe „Artikel 10-Gesetzes“
ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zu Artikel 10 Grund-
gesetz vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 949), zuletzt geän-
dert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1956), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 26. Juni 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister des Innern
Schily
Die Bundesministerin
der Justiz
Däubler-Gmelin
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Müller
Der Bundesminister der Verteidigung
Scharping
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1254. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 51beeab9ea07f39b….