Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2021

BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 17.08.2021 – 2 BvR 28/21

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210817.2bvr002821

VerfassungsrechtBundVolltext

Zitiert von 12 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Maidowski wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_1

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Richter Maidowski. Dieser ist weder von Gesetzes wegen noch aufgrund eines dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmenden Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung ausgeschlossen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_2

Das gegen den Richter Maidowski gerichtete Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_3

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_4

Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG besteht in Anknüpfung an den Begriff des § 42 Abs. 2 ZPO (BVerfGE 20, 1 <5>) dann, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Richters zu begründen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe sind gänzlich ungeeignet, derartige Zweifel zu begründen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_5

Der Beschwerdeführer stützt sein Ablehnungsgesuch unter anderem darauf, dass in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren bereits nach nur neun Tagen trotz des Umfangs von 1700 Seiten ein Nichtannahmebeschluss ohne Begründung erging. Dies lasse darauf schließen, dass der Fall von den damals zuständigen Richtern weder in Gänze gelesen noch geprüft worden und auch kein wissenschaftliches Votum erstellt worden sei.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_6

Allein die Mitwirkung an einer Entscheidung in einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 2020 - 1 BvR 2163/20 -, Rn. 2). Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem Ver-fassungsbeschwerdeverfahren von der in § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, von einer Begründung der Nichtannahmeentscheidung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 2017 - 1 BvR 2116/17 -, Rn. 3 m.w.N.). Da die Ablehnung der Annahme einer Verfassungsbeschwerde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf, ist die fehlende Begründung kein Indiz dafür, dass die Verfassungsbeschwerde nicht ordnungsgemäß geprüft worden ist. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte verhältnismäßig kurze Bearbeitungsdauer seiner vorangegangenen Verfassungsbeschwerde von nur neun Tagen stellt hierfür kein Indiz dar. Sie ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass er im vorangegangenen Verfahren auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hatte.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_7

Soweit der Beschwerdeführer seinen Befangenheitsantrag darüber hinaus darauf stützt, dass die Nichtannahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im vorangegangenen Verfahren falsch sei, ist dieser Vortrag ebenfalls offensichtlich ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters Maidowski zu begründen. Denn das Verfahren der Richterablehnung dient nicht der Fehlerkontrolle vorangegangener Entscheidungen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19 -, Rn. 15).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_8

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_9

Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2021-08-17/2-bvr-28-21#rd_10

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.