Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 94
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 155
Nach Gewicht
- BVerfG, 24.01.1995 – 1 BvR 1229/94Voraussetzungen der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für einen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 94 Abs. 3 BVerfGG Äußerungsberechtigten
- BVerfG, 06.12.2021 – 1 BvR 1246/20Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
- BVerfG, 17.06.2020 – 1 BvR 1378/20Kammerbeschluss: Befangenheitsantrag eines im Verfassungsbeschwerdeverfahren lediglich Äußerungsberechtigten (§ 94 Abs 3 BVerfGG) unstatthaftZitiert von 6
- BVerfG, 25.06.1968 – 2 BvR 251/63Keine Verfassungsbeschwerde gegen das Vertragsgesetz zum Zusatzabkommen zu dem deutsch-niederländischen Finanzvertrag (Enteignung der AKU-Aktionäre)Zitiert von 8
- BVerfG, 17.06.2020 – 1 BvR 1380/20Erlass einer einstweiligen Anordnung: Verletzung der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne Anhörung der Gegenseite
- BVerfG, 05.07.2023 – 2 BvC 4/23Bundestagswahl Berlin – Beitrittserklärung
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 20.03.2026 – 2 BvR 211/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer evangelischen Kirchengemeinde in einer arbeitsrechtlichen Sache (Einsicht einer ehemaligen Arbeitnehmerin in Protokoll einer nichtöffentlichen Kirchengemeinderatssitzung als Teil ihrer Personalakte) - unzureichende Berücksichtigung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) nicht hinreichend dargelegt
- BVerfG, 29.09.2025 – 2 BvR 934/19Zum Verhältnis zwischen unional teildeterminiertem Antidiskriminierungsrecht und kirchlichem Selbstbestimmungsrecht (Art 4 Abs 1, Abs 2 GG iVm Art 140 GG, 137 Abs 3 S 1 WRV) im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts - Konkretisierung der bisherigen Maßstäbe des religiösen Selbstbestimmungsrechts mit Auswirkung auf Auslegung der § 11 iVm §§ 1, 2, 7 und 9 AGG - hier: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts durch fachgerichtliche Zubilligung einer Entschädigung wegen Ungleichbehandlung bei einer StellenbesetzungZitiert von 2
- BVerfG, 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24Stattgebender Kammerbeschluss: Überspannte Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verletzt Art 19 Abs 4 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
155 Entscheidungen zu § 94 BVerfGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 94 BVerfGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-2 (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-4 (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.