Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 94

Stand: 10.06.2019

Bund155 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Verfassungsorgan des Bundes oder des Landes, dessen Handlung oder Unterlassung in der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-2 (2) Ging die Handlung oder Unterlassung von einem Minister oder einer Behörde des Bundes oder des Landes aus, so ist dem zuständigen Minister Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-3 (3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so gibt das Bundesverfassungsgericht auch dem durch die Entscheidung Begünstigten Gelegenheit zur Äußerung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-4 (4) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar oder mittelbar gegen ein Gesetz, so ist § 77 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/94#abs-5 (5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Verfassungsorgane können dem Verfahren beitreten. Das Bundesverfassungsgericht kann von mündlicher Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist und die zur Äußerung berechtigten Verfassungsorgane, die dem Verfahren beigetreten sind, auf mündliche Verhandlung verzichten.

§ 93d § 95