Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/38#abs-1 (1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/38#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 38 BVerfGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 · KPD-VerbotZitiert von 60
- BVerfG, 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 · SRP-VerbotZitiert von 73
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.