Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz
BVerfGG§ 38
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 18.03.2003 – 2 BvB 1/01Zitiert von 13
- BVerfG, 17.08.1956 – 1 BvB 2/51 · KPD-VerbotZitiert von 52
- BVerfG, 23.10.1952 – 1 BvB 1/51 · SRP-VerbotZitiert von 65
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/38#abs-1 (1) Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/38#abs-2 (2) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen. Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.