Rechtsprechung / BVerfG / 2. Senat 3. Kammer / 2026

BVerfG Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 24.07.2026 – 2 BvR 1765/25

2. Senat 3. Kammer · ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260724.2bvr176525

VerfassungsrechtBundVolltext

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Tenor§

Das Land Brandenburg hat dem Beschwerdeführer seine in den Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/2-bvr-1765-25#rd_1

Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/2-bvr-1765-25#rd_2

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Brandenburg zu erstatten.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/2-bvr-1765-25#rd_3

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/2-bvr-1765-25#rd_4

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat den angegriffenen Eilbeschluss aufgehoben und gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass - entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers - die Abschiebung nach Griechenland auf der Grundlage einer gemeinsamen Rückkehrprognose der vier Familienmitglieder nicht durchgeführt werden dürfe. Für die Auslagenerstattung ist das Land Brandenburg als Rechtsträger heranzuziehen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2026-07-24/2-bvr-1765-25#rd_5

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).