Gesetze / Bundesverfassungsgerichtsgesetz

BVerfGG

§ 59

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/59#abs-1 (1) Das Bundesverfassungsgericht erkennt auf eine der im Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Maßnahmen oder auf Freispruch.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/59#abs-2 (2) Erkennt das Bundesverfassungsgericht auf Entlassung, so tritt der Amtsverlust mit der Verkündung des Urteils ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/59#abs-3 (3) Wird auf Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand erkannt, so obliegt der Vollzug der für die Entlassung des Bundesrichters zuständigen Stelle.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGG/59#abs-4 (4) Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen ist dem Bundespräsidenten, dem Bundestag und der Bundesregierung zu übersenden.

§ 58 § 60