Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/10511 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Der neu gefasste § 27 Absatz 1 Satz 4 ermöglicht, dass in bestimmten Fällen der Ehegatte oder Abkömmling im Erst- antragsverfahren bzw. nachträglich nach § 27 Absatz 3 auch dann in den Aufnahmebescheid nach Absatz 1 Satz 2 einbe- zogen werden kann, auch wenn der Familienangehörige (Ehegatte und/oder Abkömmling) nicht den grundsätzlich geforderten Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache aufweisen kann. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift zu § 27 Absatz 1 Satz 2, die für den Eintrag des Familienangehörigen in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers (Bezugsperson) un- ter anderem den Besitz von Grundkenntnissen der deutschen Sprache voraussetzt. Das Erfordernis des Besitzes von Grundkenntnissen der deutschen Sprache als strikte Voraussetzung für die Einbe- ziehung in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers kann in Einzelfällen hinsichtlich des Ehegatten bzw. des Ab- kömmlings zu unbilligen Härten führen. Für den Fall einer Behinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetz- buch hat der Gesetzgeber eine Ausnahme von den geforder- ten Deutschkenntnissen durch das Siebte Gesetz zur Ände- rung des Bundesvertriebenengesetzes aus dem Jahre 2007 umgesetzt. In der Verwaltungspraxis und durch Petitionen hat sich jedoch gezeigt, dass es in bestimmten Fällen auch über den bereits gesetzlich geregelten Ausnahmefall der Behinderung hinaus weitere Fälle gibt, in denen das Festhalten an der Voraussetzung des Besitzes von Grundkenntnissen der deut- schen Sprache eine unbillige Härte darstellt. Dies ist ins- besondere dann der Fall, falls der Ehegatte oder Abkömm- ling aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder in einem vergleichbaren Fall nicht in der Lage ist, die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerbe
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.872 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 17/10511 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 17/10511, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 11.432–14.304 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert fbcbd5e6bdb50cb1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP