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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3554

BGBl. 2013 I S. 3554 · 6.501 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3554 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3554
                                       Zehntes Gesetz
                         zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
                                             Vom 6. September 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                   Änderung des
             Bundesvertriebenengesetzes
   Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das
     Wort „andere“ ersetzt; das Wort „nur“ wird ge-
     strichen.
  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbeson-
       dere durch den Nachweis ausreichender deutscher
       Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1
       des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
       für Sprachen oder durch den Nachweis familiär
       vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.“
  c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss
       bestätigt werden durch den Nachweis der Fähig-
       keit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen
       Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fäl-
       len des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begrün-
       dung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-
       reich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches
       Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei
       denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähig-
       keit wegen einer körperlichen, geistigen oder see-
       lischen Krankheit oder wegen einer Behinderung
       im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten
       Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“
  d) Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5.

2. § 27 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfüllen“ in
           Klammern das Wort „Bezugspersonen“ ein-
           gefügt.

       bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „Abweichend hiervon kann Personen, die sich
          ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich
          des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebe-
          scheid erteilt oder es kann die Eintragung
          nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden,
          wenn die Versagung eine besondere Härte
          bedeuten würde und die sonstigen Voraus-
          setzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aus-

      siedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn
      ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und
      der Antragsteller für den Folgeantrag nach
      Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungs-
      gebieten begründet hat.“
  cc) Die Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:

      „Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte,
      sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren
      besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet le-
      bende Abkömmling werden zum Zweck der
      gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahme-
      bescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn
      in ihrer Person kein Ausschlussgrund im
      Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson
      die Einbeziehung ausdrücklich beantragt;
      Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müs-
      sen auch Grundkenntnisse der deutschen
      Sprache besitzen.“

  bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein
      Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr
      im Aussiedlungsgebiet, sondern während des
      Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung
      der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 ge-
      boren wird.“

  cc) Die folgenden Sätze 3, 4, 5 und 6 werden an-
      gefügt:
      „Abweichend von Satz 1 kann der im Aus-
      siedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder
      Abkömmling eines Spätaussiedlers, der sei-
      nen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
      des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in
      den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers
      einbezogen werden, wenn die sonstigen Vo-
      raussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung
      von minderjährigen Abkömmlingen in den
      Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit
      der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-
      berechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte
      oder volljähriger Abkömmling wird abwei-
      chend von Satz 1 einbezogen, wenn er we-
      gen einer körperlichen, geistigen oder see-
      lischen Krankheit oder wegen einer Behin-
      derung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
      des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine
      Grundkenntnisse der deutschen Sprache be-
      sitzen kann. Die Einbeziehung in den Auf-
      nahmebescheid wird insbesondere dann un-
      wirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor
      beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete ver-
      lassen haben, oder die Bezugsperson ver-
BGBl. 2013, Seite 3555 — Originalseite als Abbildung
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      stirbt, bevor die einbezogenen Personen Auf-
      nahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 ge-
      funden haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
      „Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unan-
      fechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Er-
      teilung eines Aufnahmebescheides oder auf
      Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebun-
      den.“
  bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

          „§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten
          für Familienangehörige der nach Absatz 2
          Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen
          entsprechend.“
      cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

                       Artikel 2

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 6. September

2013
                                       Der Bundespräsident
                                          Joachim Gauck
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                 Der Bundesminister des Innern
                                      Hans-Peter Friedrich

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f97b44cc5263d978….