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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3554
BGBl. 2013 I S. 3554 · 6.501 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 6. September 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesvertriebenengesetzes
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I
S. 1902), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „vergleichbare“ durch das
Wort „andere“ ersetzt; das Wort „nur“ wird ge-
strichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbeson-
dere durch den Nachweis ausreichender deutscher
Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
für Sprachen oder durch den Nachweis familiär
vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden.“
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum muss
bestätigt werden durch den Nachweis der Fähig-
keit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen
Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fäl-
len des § 27 Absatz 2 im Zeitpunkt der Begrün-
dung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes, zumindest ein einfaches
Gespräch auf Deutsch führen zu können, es sei
denn, der Aufnahmebewerber kann diese Fähig-
keit wegen einer körperlichen, geistigen oder see-
lischen Krankheit oder wegen einer Behinderung
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen.“
d) Satz 4 wird ersetzt durch den bisherigen Satz 5.
2. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „erfüllen“ in
Klammern das Wort „Bezugspersonen“ ein-
gefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„Abweichend hiervon kann Personen, die sich
ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich
des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebe-
scheid erteilt oder es kann die Eintragung
nach Absatz 2 Satz 1 nachgeholt werden,
wenn die Versagung eine besondere Härte
bedeuten würde und die sonstigen Voraus-
setzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aus-
siedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn
ein Antrag nach Satz 2 abgelehnt wurde und
der Antragsteller für den Folgeantrag nach
Satz 1 erneut Wohnsitz in den Aussiedlungs-
gebieten begründet hat.“
cc) Die Sätze 4, 5 und 6 werden gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der im Aussiedlungsgebiet lebende Ehegatte,
sofern die Ehe seit mindestens drei Jahren
besteht, oder der im Aussiedlungsgebiet le-
bende Abkömmling werden zum Zweck der
gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahme-
bescheid der Bezugsperson einbezogen, wenn
in ihrer Person kein Ausschlussgrund im
Sinne des § 5 vorliegt und die Bezugsperson
die Einbeziehung ausdrücklich beantragt;
Ehegatten und volljährige Abkömmlinge müs-
sen auch Grundkenntnisse der deutschen
Sprache besitzen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einbeziehung wird nachgeholt, wenn ein
Abkömmling einer Bezugsperson nicht mehr
im Aussiedlungsgebiet, sondern während des
Aussiedlungsvorganges und vor Ausstellung
der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 ge-
boren wird.“
cc) Die folgenden Sätze 3, 4, 5 und 6 werden an-
gefügt:
„Abweichend von Satz 1 kann der im Aus-
siedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder
Abkömmling eines Spätaussiedlers, der sei-
nen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich
des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in
den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers
einbezogen werden, wenn die sonstigen Vo-
raussetzungen vorliegen. Die Einbeziehung
von minderjährigen Abkömmlingen in den
Aufnahmebescheid ist nur gemeinsam mit
der Einbeziehung der Eltern oder des sorge-
berechtigten Elternteils zulässig. Ein Ehegatte
oder volljähriger Abkömmling wird abwei-
chend von Satz 1 einbezogen, wenn er we-
gen einer körperlichen, geistigen oder see-
lischen Krankheit oder wegen einer Behin-
derung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine
Grundkenntnisse der deutschen Sprache be-
sitzen kann. Die Einbeziehung in den Auf-
nahmebescheid wird insbesondere dann un-
wirksam, wenn die Ehe aufgelöst wird, bevor
beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete ver-
lassen haben, oder die Bezugsperson ver-

stirbt, bevor die einbezogenen Personen Auf-
nahme im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 2 ge-
funden haben.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Antrag auf Wiederaufgreifen eines unan-
fechtbar abgeschlossenen Verfahrens auf Er-
teilung eines Aufnahmebescheides oder auf
Einbeziehung ist nicht an eine Frist gebun-
den.“
bb) Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„§ 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 2 gelten
für Familienangehörige der nach Absatz 2
Satz 3 nachträglich einbezogenen Personen
entsprechend.“
cc) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. September
2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3554. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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