Rechtsprechung / Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen / 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes / 2026

Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.03.2026 – 2 AGH 02/25

2. Senat des Anwaltsgerichtshofes · ECLI:DE:AWGHNRW:2026:0306.2AGH02.25.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der an den Antragsteller adressierte Zwangsgeldfestsetzungsbescheid nebst weiterer Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 06.11.2024 wird gemäß seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15.11.2024 aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_3

Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes gemäß § 57 Abs. 3 S. 1 BRAO über eine Zwangsgeldandrohung wegen einer nicht vorgelegten Handakte nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO. Die Antragsgegnerin begehrt die Vorlage der Handakte vor dem Hintergrund einer Beschwerde eines Mandanten des Antragsstellers.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_4

Mit Schreiben vom 03.05.2023 fordert die Antragsgegnerin den Antragsteller erstmals zur Stellungnahme auf. Diese erfolge sodann mit Schreiben vom 19.06.2023. Mit Schreiben vom 29.09.2023 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erstmals zur Vorlage der Handakte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts auf. Nachdem bereits Zwangsgelder - erstmals am 18.10.2023 - angedroht, festgesetzt und auch von dem Antragssteller schließlich gezahlt wurden, beantragt der Antragsteller mit Schreiben vom 15.11.2024 die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes gegen diese Zwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung der Antragsgegnerin vom 06.11.2024.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_5

Der Antragsteller behauptet, die betreffende Handakte an die Antragsgegnerin übersandt zu haben. Dies habe er bereits mit Schreiben vom 27.10.2023 und 15.03.2024 mitgeteilt.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_7

Der Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht am 18.11.2024 eingelegt.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_8

Der Antrag erweist sich auch als begründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_9

Die Zwangsgeldandrohung durch den angefochtenen Bescheid vom 06.11.2024 stellt sich nach dem von dem Senat zugrunde zu legenden Sachverhalt jedenfalls im Ergebnis als rechtswidrig dar.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_10

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Vorlage der Handakte nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO nicht erfüllt hat. Der Senat, dem eine weitere eigene Sachverhaltsaufklärung im hiesigen Verfahren von Gesetzes wegen nicht möglich ist, hat nämlich davon auszugehen, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin die von ihm geforderte Handakte vor Erlass des Bescheides übersandt hat. Denn nachdem bereits eine Kommunikation zwischen der Antragsgegnerin und dem Antragssteller bzgl. der Eingabe des Mandanten des Antragsstellers stattgefunden hatte, hat der Antragssteller bereits auf die erste Zwangsgeldandrohung vom 18.10.2023 mit Schreiben vom 27.10.2023 mitgeteilt, dass er die Handakte bereits mit Schreiben vom 13.10.2023 an die Antragsgegnerin übersandt habe. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum mehr für die Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern zur Erreichung des Ziels - der Vorlage der Handakte.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_11

Der Antragsgegnerin stehen überdies verschiedene weitere Sanktionsmöglichkeiten gegen den Antragsteller zur Verfügung: Sie könnte ggfs. Ein  Rügeverfahren  nach  § 74 BRAO  gegen den Antragsteller durchführen oder aber die  Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen den Antragsteller beantragen. In diesen Verfahren würde das Vorbringen des Antragstellers ggfs. kritisch zu würdigen und Beweis zu erheben.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a Abs. 3 S. 1 BRAO, 464 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 116 Abs. 1 S. 2 BRAO.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/anwaltsgerichtshof-nrw/2026-03-06/2-agh-02-25#rd_13

Der Gegenstandswert entspricht - wie üblich (AGH NRW, Beschluss vom 23.08.2024 - 2 AGH 3/24, Rn 25) - dem angedrohten Zwangsgeld.