Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung

BRAO

§ 113b Rechtsnachfolger

Stand: 01.08.2022

Bund

Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können anwaltsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.

←§ 113a →§ 114