Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 118d Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/118d#abs-1 (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 118e Absatz 1 Satz 2 im anwaltsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/118d#abs-2 (2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/118d#abs-3 (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 118d geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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