Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 115 Verjährung von Pflichtverletzungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/115#abs-1 (1) Die Verfolgung einer Pflichtverletzung verjährt nach fünf Jahren. Abweichend davon verjährt sie
Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/115#abs-2 (2) Für das Ruhen der Verjährung gilt § 78b Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Verjährung ruht zudem für die Dauer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/115#abs-3 (3) Für die Unterbrechung der Verjährung gilt § 78c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 115 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 – 2 AGH 27/19
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- OLG Koblenz, 18.12.2006 – 1 Ws 406/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 115 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 115 neu gefasst und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.