Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 115b Anderweitige Ahndung
Stand: 01.08.2022
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 115b BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Anwaltsgericht Köln, 23.03.2022 – 3 AnwG 41/21 10 EV 67/21
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 7/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 – 2 AGH 11/23
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.03.2021 – 2 AGH 5/20
- Anwaltsgericht Köln, 20.03.2017 – 1 AnwG 40/16Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.12.2024 – 2 AGH 7/24
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
- OVG NRW, 03.02.2025 – 19 B 1082/24Zitiert von 2
- VG Köln, 29.11.2024 – 1 L 2204/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 115b geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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