Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 115b Anderweitige Ahndung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 19
Nach Gewicht
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 05.09.2025 – 2 AGH 7/25
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 – 2 AGH 11/23
- Anwaltsgericht Köln, 20.03.2017 – 1 AnwG 40/16
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 06.12.2024 – 2 AGH 7/24
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 04.10.2024 – 2 AGH 2/23
- LG Nürnberg-Fürth, 07.02.2024 – 18 StL 4/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Hessen, 11.03.2025 – 1 AGH 4/24
- OVG NRW, 03.02.2025 – 19 B 1082/24Zitiert von 2
- VG Köln, 29.11.2024 – 1 L 2204/24
19 Entscheidungen zu § 115b BRAO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115b BRAO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung ist abzusehen, wenn
1.
durch ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, eine Geldbuße nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängt worden ist oder
2.
das Verhalten nach § 153a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, der Strafprozessordnung nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt oder die Berufsausübungsgesellschaft zur Erfüllung seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt.