Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b#abs-1 (1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung und nach § 56 des Geldwäschegesetzes, die durch ihre Mitglieder begangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b#abs-2 (2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/73b#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 73b BRAO →
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- OVG NRW, 19.01.2022 – 4 E 30/22Zitiert von 5
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2021 – 6 B 12/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.