Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 74 Rügerecht des Vorstandes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Rechtsanwalts, durch das dieser ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld des Rechtsanwalts gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. § 113 Abs. 2 und 3, § 115b und § 118 Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind. Eine Rüge darf nicht erteilt werden, während das Verfahren auf den Antrag des Rechtsanwalts nach § 123 anhängig ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist der Rechtsanwalt zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Bescheid des Vorstandes, durch den das Verhalten des Rechtsanwalts gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. Eine Abschrift des Bescheides ist der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Gegen den Bescheid kann der Rechtsanwalt binnen eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/74?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören, entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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