Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 66 Verlust der Wählbarkeit
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/66#abs-1 (1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/66#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 66 BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.09.2022 – AnwZ (Brfg) 41/21Ungültigerklärung der Wahl eines Rechtsanwalts zum Vorstand der Rechtsanwaltskammer
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 08.11.2013 – 2 AGH 26/12Zitiert von 2
- BVerfG, 10.03.2009 – 1 BvR 2650/05Zitiert von 1
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 02.02.2024 – 2 AGH 9/23
- Anwaltsgerichtshof Bayern, 21.03.2023 – BayAGH III – 4 –2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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18.08.1976 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I 2181)
BGBl. 1976 I S. 2181
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.