Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- Anwaltsgerichtshof Bayern, 21.03.2023 – BayAGH III – 4 –2/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
3.
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.