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# § 66 BRAO — Verlust der Wählbarkeit

Bundesrechtsanwaltsordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

- 1. gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

- 2. gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

- 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

- 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

- 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

- 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

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Zitiervorschlag: § 66 BRAO

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/66

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