Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161a#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/161a#abs-2 (2) § 150 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, §§ 150a bis 154, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 161a BRAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 30.05.1978 – 2 BvR 685/77Anforderungen an Ehrengerichte für Rechtsanwälte
- BGH, 30.09.2019 – AnwZ (Brfg) 32/18Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft nach disziplinarrechtlichem Verfahren wegen Betrugs
- VGH Baden-Württemberg, 03.04.2025 – 2 S 1842/24
- OVG NRW, 02.03.2016 – 1 B 1375/15Untersagung des Auftretens eines Ruhestandsrichters als Rechtsanwalt vor dem Gericht seiner letzten Dienstausübung im Eilverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 116
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2022 Ausfertigung
§ 161a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I 1146)
BGBl. 2022 I S. 1146
BGBl. 2022 I S. 1146 Gesetzgebungsmaterialien
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