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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 2181

BGBl. 1976 I S. 2181 · 21.486 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1976, Seite 2181 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2181
                                                                     Teil I
  1976                        Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1976

     Tag                                                               Inhalt
     2181

Z 1997 A
N r.102

  Seite
   18. 8. 76    Gesetz zur Änderung des Straigesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsver-
                fassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . .                                2181
                    450-2, 312-2, 300-2, 303-8
   18. 8. 76    Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes . . . .
                    302-2, 301-1

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2186
   18. 8. 76    Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  2188
                    424-4-1, 424-3-4

   18. 8. 76    Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . .
                    29-10
   18. 8. 76    Drittes Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . .
                    1101-4

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             2194

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2195
   11. 8. 76    Verordnung zur Einschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms nach § 2 des Ge-
                setzes über betricbs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft . . . . . . . .                              2196

                                            Gesetz
                 zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,
               des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung
                                 und des Strafvollzugsgesetzes
                                                            Vom 18. August 1976

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

            Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:

1. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt:

                               ,,§ 129 a
           Bildung terroristischer Vereinigungen
     (1) Wer eine Vereinigung gründet, deren
  Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
  sind,

  1. Mord, Totschlag oder Völkermord(§§ 211, 212,
     220 a),

  2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
     den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
  3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
     §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1,
     des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder
     des§ 324

zu begehen, oder wer sich an einer solchen Ver-
einigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder
sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

  (2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

 (3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
   (4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von unter-
geordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Ab-
satzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen
des Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen

(§ 49 Abs. 2) mildern.

    (5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
  (6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-
erkennen (§ 45 Abs. 2).
BGBl. 1976, Seite 2182 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2182
2182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I

    (7) In den Fällen der Absätze 1 und· 2 kann das
  Gericht Führungsaufsidlt anordnen (§ 68 Abs. 1
  Nr. 2)."

2. § 138 wird wie folgt geändert:

  a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
         ,, (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vor-
       haben oder der Ausführung einer Straftat nach
       § 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung
       noch abgewendet werden kann, glaubhaft er-
       fährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-

       lich Anzeige zu erstatten."

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm
     werden die Worte „dem verbrecherischen Vor-
     haben" durch die Worte „dem Vorhaben oder
     der Ausführung der rechtswidrigen Tat" er-
     setzt.

3. § 139 wird wie folgt geändert:

  In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um einen
  Mord oder Totschlag(§§ 211,212) oder einen Völ-
  kermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1
  handelt" durch die Worte „um

  1. einen Mord oder Totschlag(§§ 211,212),

  2. 8inen Völkermord in den Fällen des § 220 a
     Abs. 1 Nr. 1 oder
  3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a
     Abs. 1),
     eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder

     einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c

     Abs. 1)

     durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)
  handelt" ersetzt.

                       Artikel 2
          Änderung der Strafprozeßordnung

  Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:

1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte „eines Verbre-
  chens nach den §§ 211" durch die Worte „einer
  Straftat nach § 129 a Abs. 1 oder nach den§§ 211"
  ersetzt.

2. § 138 a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
  b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Ab-
     sätze 4 und 5 eingefügt:

         ,, (4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1
       oder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Be-
       schuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß be-
       findet, auch in einem anderen gesetzlich ge-
       ordneten Verfahren nicht verteidigen.
         (5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 aus-
       geschlossen worden ist, kann in demselben
       Verfahren auch andere Beschuldigte nicht
       verteidigen; das gleiche gilt für einen Vertei-
       diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-
       den ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die

      sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Vertei-
      diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-
      den ist, kann in anderen Verfahren, die eine
      Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches
      zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt
      der Ausschließung bereits eingeleitet worden
      sind, Beschuldigte, die sich nidlt auf freiem
      Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt
      entsprechend."

3. § 138 c wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

      ,,Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
      scheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage
      bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verf ah-
      rens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
      Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
      Staatsanwaltschaft."

   b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
      „Vor Erhebung der öffentlichen Klage" die
      Worte „und nach rechtskräftigem Abschluß
      des Verfahrens" eingefügt.

   c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
      fügt:

        ,,(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem
      Entschluß oder auf Veranlassung des Beschul-
      digten von der Mitwirkung in einem Verfah-
      ren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag
      auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die
      Sache dem zur Entscheidung zuständigen Ge-
      richt vorgelegt worden ist, so kann dieses Ge-

      richt das Ausschließungsverf ahren weiterfüh-

      ren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mit-
      wirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in
      dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung
      der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a,
      138 b, 138 d der Ausschließung gleich."
   d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

4. § 148 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 148

       (1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich
   nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und
   mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestat-
   tet.
       (2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
   freiE:!m Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung
   eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches,
   so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände
   zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder
   derjenige, der sie unmittelbar übergeben will,
   nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zu-
   nächst einem Richter vorgelegt werden."

5. Nadl § 148 wird folgender§ 148 a eingefügt:

                         ,,§ 148 a
      (1) Für die Durchführung von Uberwachungs-
   maßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei
   dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
   Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138
   des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schrift-
   stücke oder andere Gegenstände, aus denen sich
BGBl. 1976, Seite 2183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2183
                               Nr. 102 -- Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976                        2183

   die Verptlichtun9 zur Anzeige ergibt, vorläufig
   in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über
   die Beschlagnahme bleiben unberührt.
     (2) Der Richter, der mit Uberwachungsmaßnah-

  men betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Un-
  tersuchung weder befaßt sein noch befaßt wer-
  den. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei
  der Uberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu
  bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt un-
  berührt."

6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1
   wird jeweils die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2
   bis 6" durch die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2
   bis 7" ersetzt.

                      Artikel 3
     Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

  Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
     gefügt:

     ,,6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Ver-
          einigungsverbot des § 129 a des Strafge-
          setzbuches, 11
                           •

  b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
     Nummern 7 und 8.

2. § 142 a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
     ,, Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Be-
     amten der Staatsanwaltschaft eines Landes
     und der Generalbundesanwalt sich nicht dar-
     über einigen, wer von ihnen die Verfolgung
     zu übernehmen hat, so entscheidet der Gene-
     ralbundesanwalt."
  b) In Absatz 2 wird das Wort „Er" durch die
     Worte „Der Generalbundesanwalt" ersetzt.

                       Artikel 4

    Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
  Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
 1. § 66 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. gegen den ein ehrengerichtliches Ver-

            fahren eingeleitet oder ein Berufs- oder

            Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) ver-
            hängt worden ist;   11
                                     •

    b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
       ,,4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfah-
            ren in den letzten fünf Jahren ein Ver-
            weis oder eine Geldbuße oder in den letz-
            ten zehn Jahren ein Vertretungsverbot
            ( § 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist."

 2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   ,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150,
   161 a) verhängt worden, so ruht die Mitglied-
   schaft für dessen Dauer.  11

3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
      „4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten
          als Vertreter und Beistand für die Dauer
          von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig
          zu werden,".
   b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.

4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:

                         ,,§ 114 a
          Wirkungen des Vertretungsverbots,
                Zuwiderhandlungen

      (1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
   tungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist,
   darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht
   als Vertreter und Beistand in Person oder im
   schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor
   Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-
   über anderen Personen tätig werden oder Voll-
   machten oder Untervollmachten erteilen. Er darf

   jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten
   und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen,
   soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte ge-
   boten fat.
      (2) Die Wirksamkeit von ,..Rechtshandlungen
   des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungs-
   verbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechts-
   handlungen, die ihm gegenüber vorgenommen
   werden.
     (3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er-
   gangenen Vertretungsverbot wissentlich zu-
   widerhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft
   ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer
   Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maß-
   nahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Be-
   hörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen
   einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zu-

   rückweisen."

 5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die
   nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4
   oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren."

 6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4

   oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe

   oder Maßnahme nicht entgegen."

 7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
     ,, (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes
   ist die Revision an den Bundesgerichtshof zu-
   lässig,
   1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß
         § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;
BGBl. 1976, Seite 2184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2184
2184                               Bundesgesetzblatt,

   2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem
      Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine

      Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
      erkannt hat;

   3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil
      zugelassen hat."

8. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts des Sie-
   benten Teils wird wie folgt gefaßt:

         „Das Berufs- und Vertretungsverbot
             als vorläufige Maßnahme".

9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,, (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
  1 tungsverbot   (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf
    nicht als Vertreter und Beistand in Person oder
    im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor
    Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-
    über anderen Personen tätig werden oder Voll-
    machten oder Untervollmachten erteilen."

10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und
    159 b eingefügt:

                       ,,§ 159 a
                   Dreimonatsfrist
     (1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren
   noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder
   Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur
   aufrechterhalten werden, wenn die besondere
   Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
   Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
   die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfah-
   rens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des
   Verbotes rechtfertigt.
     (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Ver-
   bot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,
   wenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fort-
   dauer anordnet.

     (3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof
   vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
   vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
   Entscheidung.

                        § 159 b
          Prüfung der Fortdauer des Verbotes

     (1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehren-
   gericht die Akten durch Vermittlung der Staats-
   anwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entschei-
   dung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes
   für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft
   es beantragt.
     (2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichts-
   hofes ist der Rechtsanwalt zu hören.
     (3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes
   muß jeweils spätestens nach drei Monaten von
   dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, so-
   lange das ehrengerichtliche Verfahren noch
   nicht eingeleitet ist."
Jahrgang 1976, Teil I

  11. Nach§ 161 wird folgender§ 161 a eingefügt:

                         II§ 161 a

      Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot

         (1) Sind dringende Gründe für die Annahme
       vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf
       eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 er-
       kannt werden wird, so kann gegen ihn durch
    ·· Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
       Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig
       zu werden, angeordnet werden.

        (2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1,
      3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzu-
      wenden."

  12. § 204 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung
         ,,Nr. 4" durch die Bezeichnung „Nr. 5" er-
         setzt.
      b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          ,, (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand
         auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu wer-
         den (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechts-
         kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist
         wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a
         angeordneten vorläufigen Verbots einge-
         rechnet."

                         Artikel 5
          Änderung des Strafvollzugsgesetzes

    Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:

  1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:
     ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

  2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
     ,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."

  3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:

     ,,Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straf-
     tat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde,
     gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßord-
     nung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen
     einen Strafgefangenen ·im Anschluß an die dem
     Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende
     Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer
     Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu
     vollstrecken ist."

  4. Dem§ 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:

      ,, (2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung
     sind anzuwenden."

                         Artikel 6
                   Ubergangsregelung
     (1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und§ 148 Abs. 2 der
  Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2
  dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn ge-
  gen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkraft-
  tretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen
BGBl. 1976, Seite 2185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2185
                            Nr. 102     Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 197,6                      2185

des Verdachts d(!r Bildung krimineller Vereinigun-
gen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden
ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerich-

tet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
   220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
   Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder

3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
   §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1. des § 311 Abs. 1, des
   § 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
   § 324
zu begehen.
   (2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugs-
gesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Ver-
urteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen
(§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurtei-
lung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkraft-
treten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen
worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
   220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
   Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
   §§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des

   § 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
   § 324

zu begehen.

  (3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit
durcb Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige
Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet
oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
rens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht
verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung die Sache auch dann an das Ober-
landesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das
Landgericht entschieden hat.

                     Artikel 7

                   Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

                     Artikel 8
                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
dung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs.' 2 treten
jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.
                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                              Bonn, den 18. August 1976
                                       Für den Bundespräsidenten
                                      Der Präsident des Bundesrates
                                                 Osswald
                                            Der Bundeskanzler
                                                 Schmidt
                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Dr. Vogel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 2181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 73e364e0447dbb83….