Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1976, S. 2181
BGBl. 1976 I S. 2181 · 21.486 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Teil I
1976 Ausgegeben zu Bonn am 20. August 1976
Tag Inhalt
2181
Z 1997 A
N r.102
Seite
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Straigesetzbuches, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsver-
fassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes . . . . . . . 2181
450-2, 312-2, 300-2, 303-8
18. 8. 76 Zweites Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes . . . .
302-2, 301-1
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2186
18. 8. 76 Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2188
424-4-1, 424-3-4
18. 8. 76 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Umweltstatistiken . . .
29-10
18. 8. 76 Drittes Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968 . . . . .
1101-4
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2194
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2195
11. 8. 76 Verordnung zur Einschränkung und Änderung des Erhebungsprogramms nach § 2 des Ge-
setzes über betricbs- und marktwirtschaftliche Meldungen in der Landwirtschaft . . . . . . . . 2196
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung,
des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung
und des Strafvollzugsgesetzes
Vom 18. August 1976
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:
1. Nach§ 129 wird folgender§ 129 a eingefügt:
,,§ 129 a
Bildung terroristischer Vereinigungen
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren
Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet
sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord(§§ 211, 212,
220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in
den Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1,
des§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder
des§ 324
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Ver-
einigung als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder
sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder
Hintermännern, so ist auf Freiheitsstrafe von
einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(3) Der Versuch, eine in Absatz 1 bezeichnete
Vereinigung zu gründen, ist strafbar.
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren
Schuld gering und deren Mitwirkung von unter-
geordneter Bedeutung ist, in den Fällen des Ab-
satzes 3 von Strafe absehen oder in den Fällen
des Absatzes 1 die Strafe nach seinem Ermessen
(§ 49 Abs. 2) mildern.
(5) § 129 Abs. 6 gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens
sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit,
öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,
Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-
erkennen (§ 45 Abs. 2).

2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I
(7) In den Fällen der Absätze 1 und· 2 kann das
Gericht Führungsaufsidlt anordnen (§ 68 Abs. 1
Nr. 2)."
2. § 138 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,, (2) Ebenso wird bestraft, wer von dem Vor-
haben oder der Ausführung einer Straftat nach
§ 129 a zu einer Zeit, zu der die Ausführung
noch abgewendet werden kann, glaubhaft er-
fährt und es unterläßt, der Behörde unverzüg-
lich Anzeige zu erstatten."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm
werden die Worte „dem verbrecherischen Vor-
haben" durch die Worte „dem Vorhaben oder
der Ausführung der rechtswidrigen Tat" er-
setzt.
3. § 139 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „um einen
Mord oder Totschlag(§§ 211,212) oder einen Völ-
kermord in den Fällen des § 220 a Abs. 1 Nr. 1
handelt" durch die Worte „um
1. einen Mord oder Totschlag(§§ 211,212),
2. 8inen Völkermord in den Fällen des § 220 a
Abs. 1 Nr. 1 oder
3. einen erpresserischen Menschenraub (§ 239 a
Abs. 1),
eine Geiselnahme (§ 239 b Abs. 1) oder
einen Angriff auf den Luftverkehr (§ 316 c
Abs. 1)
durch eine terroristische Vereinigung (§ 129 a)
handelt" ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:
1. In § 112 Abs. 3 werden die Worte „eines Verbre-
chens nach den §§ 211" durch die Worte „einer
Straftat nach § 129 a Abs. 1 oder nach den§§ 211"
ersetzt.
2. § 138 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 werden folgende neue Ab-
sätze 4 und 5 eingefügt:
,, (4) Solange ein Verteidiger nach Absatz 1
oder 2 ausgeschlossen ist, kann er den Be-
schuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß be-
findet, auch in einem anderen gesetzlich ge-
ordneten Verfahren nicht verteidigen.
(5) Ein Verteidiger, der nach Absatz 1 aus-
geschlossen worden ist, kann in demselben
Verfahren auch andere Beschuldigte nicht
verteidigen; das gleiche gilt für einen Vertei-
diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-
den ist, hinsichtlich der Beschuldigten, die
sich nicht auf freiem Fuß befinden. Ein Vertei-
diger, der nach Absatz 2 ausgeschlossen wor-
den ist, kann in anderen Verfahren, die eine
Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches
zum Gegenstand haben und die im Zeitpunkt
der Ausschließung bereits eingeleitet worden
sind, Beschuldigte, die sich nidlt auf freiem
Fuß befinden, nicht verteidigen. Absatz 4 gilt
entsprechend."
3. § 138 c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Das nach Absatz 1 zuständige Gericht ent-
scheidet nach Erhebung der öffentlichen Klage
bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verf ah-
rens auf Vorlage des Gerichts, bei dem das
Verfahren anhängig ist, sonst auf Antrag der
Staatsanwaltschaft."
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten
„Vor Erhebung der öffentlichen Klage" die
Worte „und nach rechtskräftigem Abschluß
des Verfahrens" eingefügt.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt:
,,(5) Scheidet der Verteidiger aus eigenem
Entschluß oder auf Veranlassung des Beschul-
digten von der Mitwirkung in einem Verfah-
ren aus, nachdem gemäß Absatz 2 der Antrag
auf Ausschließung gegen ihn gestellt oder die
Sache dem zur Entscheidung zuständigen Ge-
richt vorgelegt worden ist, so kann dieses Ge-
richt das Ausschließungsverf ahren weiterfüh-
ren mit dem Ziel der Feststellung, ob die Mit-
wirkung des ausgeschiedenen Verteidigers in
dem Verfahren zulässig ist. Die Feststellung
der Unzulässigkeit steht im Sinne der §§ 138 a,
138 b, 138 d der Ausschließung gleich."
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
4. § 148 erhält folgende Fassung:
,,§ 148
(1) Dem Beschuldigten ist, auch wenn er sich
nicht auf freiem Fuß befindet, schriftlicher und
mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestat-
tet.
(2) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf
freiE:!m Fuß und ist Gegenstand der Untersuchung
eine Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches,
so sind Schriftstücke oder andere Gegenstände
zurückzuweisen, sofern sich der Absender oder
derjenige, der sie unmittelbar übergeben will,
nicht damit einverstanden erklärt, daß sie zu-
nächst einem Richter vorgelegt werden."
5. Nadl § 148 wird folgender§ 148 a eingefügt:
,,§ 148 a
(1) Für die Durchführung von Uberwachungs-
maßnahmen nach § 148 Abs. 2 ist der Richter bei
dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Vollzugsanstalt liegt. Ist eine Anzeige nach § 138
des Strafgesetzbuches zu erstatten, so sind Schrift-
stücke oder andere Gegenstände, aus denen sich

Nr. 102 -- Tc.1g der Ausgabe: Bonn, den 20. August 1976 2183
die Verptlichtun9 zur Anzeige ergibt, vorläufig
in Verwahrung zu nehmen; die Vorschriften über
die Beschlagnahme bleiben unberührt.
(2) Der Richter, der mit Uberwachungsmaßnah-
men betraut ist, darf mit dem Gegenstand der Un-
tersuchung weder befaßt sein noch befaßt wer-
den. Der Richter hat über Kenntnisse, die er bei
der Uberwachung erlangt, Verschwiegenheit zu
bewahren; § 138 des Strafgesetzbuches bleibt un-
berührt."
6. In § 153 c Abs. 4, § 153 d Abs. 1 und § 153 e Abs. 1
wird jeweils die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2
bis 6" durch die Verweisung ,,§ 120 Abs. 1 Nr. 2
bis 7" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
gefügt:
,,6. bei einer Zuwiderhandlung gegen das Ver-
einigungsverbot des § 129 a des Strafge-
setzbuches, 11
•
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden
Nummern 7 und 8.
2. § 142 a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,, Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Be-
amten der Staatsanwaltschaft eines Landes
und der Generalbundesanwalt sich nicht dar-
über einigen, wer von ihnen die Verfolgung
zu übernehmen hat, so entscheidet der Gene-
ralbundesanwalt."
b) In Absatz 2 wird das Wort „Er" durch die
Worte „Der Generalbundesanwalt" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August
1959 (Bundesgesetzbl. I S. 565), zuletzt geändert
durch das Adoptionsgesetz vom 2. Juli 1976 (Bun-
desgesetzbl. I S. 1749), wird wie folgt geändert:
1. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. gegen den ein ehrengerichtliches Ver-
fahren eingeleitet oder ein Berufs- oder
Vertretungsverbot (§§ 150, 161 a) ver-
hängt worden ist; 11
•
b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
,,4. gegen den im ehrengerichtlichen Verfah-
ren in den letzten fünf Jahren ein Ver-
weis oder eine Geldbuße oder in den letz-
ten zehn Jahren ein Vertretungsverbot
( § 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt worden ist."
2. § 69 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150,
161 a) verhängt worden, so ruht die Mitglied-
schaft für dessen Dauer. 11
3. § 114 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4. Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten
als Vertreter und Beistand für die Dauer
von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig
zu werden,".
b) Die jetzige Nummer 4 wird Nummer 5.
4. Nach § 114 wird folgender § 114 a eingefügt:
,,§ 114 a
Wirkungen des Vertretungsverbots,
Zuwiderhandlungen
(1) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
tungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4) verhängt ist,
darf auf dem ihm untersagten Rechtsgebiet nicht
als Vertreter und Beistand in Person oder im
schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor
Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-
über anderen Personen tätig werden oder Voll-
machten oder Untervollmachten erteilen. Er darf
jedoch die Angelegenheiten seines Ehegatten
und seiner minderjährigen Kinder wahrnehmen,
soweit nicht eine Vertretung durch Anwälte ge-
boten fat.
(2) Die Wirksamkeit von ,..Rechtshandlungen
des Rechtsanwalts wird durch das Vertretungs-
verbot nicht berührt. Das gleiche gilt für Rechts-
handlungen, die ihm gegenüber vorgenommen
werden.
(3) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn er-
gangenen Vertretungsverbot wissentlich zu-
widerhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft
ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer
Umstände eine mildere ehrengerichtliche Maß-
nahme ausreichend erscheint. Gerichte oder Be-
hörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen
einem Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zu-
rückweisen."
5. § 115 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die
nicht eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4
oder 5 rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren."
6. § 115 b Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Einer Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4
oder 5 steht eine anderweitig verhängte Strafe
oder Maßnahme nicht entgegen."
7. § 145 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gegen ein Urteil des Ehrengerichtshofes
ist die Revision an den Bundesgerichtshof zu-
lässig,
1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme gemäß
§ 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 lautet;

2184 Bundesgesetzblatt,
2. wenn der Ehrengerichtshof entgegen einem
Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine
Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder 5
erkannt hat;
3. wenn der Ehrengerichtshof sie in dem Urteil
zugelassen hat."
8. Die Uberschrift des Fünften Abschnitts des Sie-
benten Teils wird wie folgt gefaßt:
„Das Berufs- und Vertretungsverbot
als vorläufige Maßnahme".
9. § 155 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Der Rechtsanwalt, gegen den ein Vertre-
1 tungsverbot (§ 150 Abs. 1) verhängt ist, darf
nicht als Vertreter und Beistand in Person oder
im schriftlichen Verkehr vor einem Gericht, vor
Behörden, vor einem Schiedsgericht oder gegen-
über anderen Personen tätig werden oder Voll-
machten oder Untervollmachten erteilen."
10. Nach § 159 werden die folgenden §§ 159 a und
159 b eingefügt:
,,§ 159 a
Dreimonatsfrist
(1) Solange das ehrengerichtliche Verfahren
noch nicht eingeleitet ist, darf ein Berufs- oder
Vertretungsverbot über drei Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der
Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund
die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfah-
rens noch nicht zuläßt und die Fortdauer des
Verbotes rechtfertigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist das Ver-
bot nach Ablauf der drei Monate aufzuheben,
wenn der Ehrengerichtshof nicht dessen Fort-
dauer anordnet.
(3) Werden die Akten dem Ehrengerichtshof
vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist
vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen
Entscheidung.
§ 159 b
Prüfung der Fortdauer des Verbotes
(1) In den Fällen des § 159 a legt das Ehren-
gericht die Akten durch Vermittlung der Staats-
anwaltschaft dem Ehrengerichtshof zur Entschei-
dung vor, wenn es die Fortdauer des Verbotes
für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft
es beantragt.
(2) Vor der Entscheidung des Ehrengerichts-
hofes ist der Rechtsanwalt zu hören.
(3) Die Prüfung der Fortdauer des Verbotes
muß jeweils spätestens nach drei Monaten von
dem Ehrengerichtshof wiederholt werden, so-
lange das ehrengerichtliche Verfahren noch
nicht eingeleitet ist."
Jahrgang 1976, Teil I
11. Nach§ 161 wird folgender§ 161 a eingefügt:
II§ 161 a
Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
vorhanden, daß gegen einen Rechtsanwalt auf
eine Maßnahme gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 er-
kannt werden wird, so kann gegen ihn durch
·· Beschluß ein vorläufiges Verbot, auf bestimmten
Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand tätig
zu werden, angeordnet werden.
(2) § 150 Abs. 2, 3, §§ 151 bis 154, § 155 Abs. 1,
3 bis 5, §§ 156 bis 160 sind entsprechend anzu-
wenden."
12. § 204 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung
,,Nr. 4" durch die Bezeichnung „Nr. 5" er-
setzt.
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,, (5) Das Verbot, als Vertreter und Beistand
auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu wer-
den (§ 114 Abs. 1 Nr. 4), wird mit der Rechts-
kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist
wird die Zeit eines gemäß § 150 oder § 161 a
angeordneten vorläufigen Verbots einge-
rechnet."
Artikel 5
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz wird wie folgt geändert:
1. § 26 wird um folgenden Satz ergänzt:
,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
2. § 27 Abs. 4 wird um folgenden Satz ergänzt:
,, § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt."
3. § 29 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
,,Liegt dem Vollzug der Freiheitsstrafe eine Straf-
tat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zugrunde,
gelten § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßord-
nung entsprechend. Dies gilt auch, wenn gegen
einen Strafgefangenen ·im Anschluß an die dem
Vollzug der Freiheitsstrafe zugrunde liegende
Verurteilung eine Freiheitsstrafe wegen einer
Straftat nach § 129 a des Strafgesetzbuches zu
vollstrecken ist."
4. Dem§ 122 wird folgender Absatz 2 angefügt:
,, (2) § 148 Abs. 2, § 148 a der Strafprozeßordnung
sind anzuwenden."
Artikel 6
Ubergangsregelung
(1) § 138 a Abs. 5 Satz 2 und 3 und§ 148 Abs. 2 der
Strafprozeßordnung in der Fassung von Artikel 2
dieses Gesetzes finden auch Anwendung, wenn ge-
gen einen Beschuldigten zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes ein Strafverfahren wegen

Nr. 102 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. August 197,6 2185
des Verdachts d(!r Bildung krimineller Vereinigun-
gen (§ 129 des Strafgesetzbuches) eingeleitet worden
ist, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerich-
tet sind,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1. des § 311 Abs. 1, des
§ 311 a Abs. 1, der §§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
§ 324
zu begehen.
(2) § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Strafvollzugs-
gesetzes findet auch Anwendung im Falle einer Ver-
urteilung wegen Bildung krimineller Vereinigungen
(§ 129 des Strafgesetzbuches), wenn dieser Verurtei-
lung eine Tat zugrunde liegt, die vor dem Inkraft-
treten des § 129 a des Strafgesetzbuches begangen
worden ist, und wenn der Zweck oder die Tätigkeit
der kriminellen Vereinigung darauf gerichtet war,
1. Mord, Totschlag oder Völkermord (§§ 211, 212,
220 a),
2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den
Fällen des § 239 a oder des § 239 b oder
3. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der
§§ 306 bis 308, 310 b Abs. 1, des § 311 Abs. 1, des
§ 311 a Abs. 1, der§§ 312, 316 c Abs. 1 oder des
§ 324
zu begehen.
(3) Die Änderung der gerichtlichen Zuständigkeit
durcb Artikel 3 Nr. 1 gilt für gerichtlich anhängige
Strafsachen nur dann, wenn bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes das Hauptverfahren noch nicht eröffnet
oder ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfah-
rens noch nicht zugelassen ist. Das Revisionsgericht
verweist jedoch im Falle des § 354 Abs. 2 der Straf-
prozeßordnung die Sache auch dann an das Ober-
landesgericht zurück, wenn im ersten Rechtszug das
Landgericht entschieden hat.
Artikel 7
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952
(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach der Verkün-
dung in Kraft; Artikel 5 und Artikel 6 Abs.' 2 treten
jedoch erst am 1. Januar 1977 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. August 1976
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Osswald
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Vogel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1976 I S. 2181. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 73e364e0447dbb83….